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*); 2) Streitigkeiten wegen Gewährlische ¬
Restitutionsgesuche
leistung für Viehmängel'3); 3) Civilansprüche aus außerehelichem ¬
Beischlafe, auch wenn sie aus einem Vergleiche der
Eltern des unehelichen Kindes über dessen Unterhalt herrühren, ¬
der jedoch, wenn er für das Kind selbst verbindlich sein
soll, Bestätigung des zuständigen Gerichts und obervormundschaftliche ¬
Genehmigung voraussetzt 1*); 4) Streitigkeiten über
das Bestehen oder den Umfang abzulösender Grundlasten 15)
§. 92.
II. Verfahren.
1) Im Allgemeinen.
1) In dem für minderwichtige und diesen gesetzlich gleichstehenden ¬
Rechtssachen bestimmten Verfahren gehen für solche
Sachen alle anderen bestimmten und unbestimmten summarischen ¬
Proceßarten einschließlich des Concursprocesses unter;
nur hinsichtlich der Arreste und anderer provisorischen Verfügungen, ¬
welche auch in dieser Proceßart zulässig sind, bewendet
es in Betreff ihrer Erfordernisse bei den diesfalls bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen; auch ist bei possessorischen Klagen,
wenn der Beklagte Einreden, welche das Recht selbst betreffen,
vorschützt, auf dessen Antrag gleichzeitige Erörterung der Frage
über das Recht selbst gestattet *). 2) Vereinbarungen der
12) Gesetz v. 16. Juli 1841 Art. 46. Ausnahmen finden hinsichtlich ¬
der Rechtsmittel Statt. Ebd. §. 48.
13) Gesetz v. 6. Juli 1844 Art. 31.
14) Gesetz v. 9. September 1844 Art. 32. Nur die Entschädigungsansprüche, ¬
welche der Geschwächten außer der Ausstattung nach
den allgemeinen Regeln vom Schadenersatz, z. B. wegen Störung
ihrer Gesundheit, zustehen und die Erbansprüche, welche aus außerehelichem ¬
Beischlafe entspringen, sind hiervon ausgenommen. Ebd.
Art. 32. vergl. mit Art. 7. 23 — 28.
15) Gesetz v. 5. Mai 1850 Art. 77.
1) Gesetz v. 18. Mai 1838 Art. 9.