Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 2)

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*);  2)  Streitigkeiten  wegen  Gewährlische ¬
  Restitutionsgesuche
leistung  für  Viehmängel'3);  3)  Civilansprüche  aus  außerehelichem ¬
  Beischlafe,  auch  wenn  sie  aus  einem  Vergleiche  der
Eltern  des  unehelichen  Kindes  über  dessen  Unterhalt  herrühren, ¬
  der  jedoch,  wenn  er  für  das  Kind  selbst  verbindlich  sein
soll,  Bestätigung  des  zuständigen  Gerichts  und  obervormundschaftliche ¬
  Genehmigung  voraussetzt  1*);  4)  Streitigkeiten  über
das  Bestehen  oder  den  Umfang  abzulösender  Grundlasten  15)
§.  92.
II.  Verfahren.
1)  Im  Allgemeinen.
1)  In  dem  für  minderwichtige  und  diesen  gesetzlich  gleichstehenden ¬
  Rechtssachen  bestimmten  Verfahren  gehen  für  solche
Sachen  alle  anderen  bestimmten  und  unbestimmten  summarischen ¬
  Proceßarten  einschließlich  des  Concursprocesses  unter;
nur  hinsichtlich  der  Arreste  und  anderer  provisorischen  Verfügungen, ¬
  welche  auch  in  dieser  Proceßart  zulässig  sind,  bewendet
es  in  Betreff  ihrer  Erfordernisse  bei  den  diesfalls  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen;  auch  ist  bei  possessorischen  Klagen,
wenn  der  Beklagte  Einreden,  welche  das  Recht  selbst  betreffen,
vorschützt,  auf  dessen  Antrag  gleichzeitige  Erörterung  der  Frage
über  das  Recht  selbst  gestattet  *).  2)  Vereinbarungen  der
12)  Gesetz  v.  16.  Juli  1841  Art.  46.  Ausnahmen  finden  hinsichtlich ¬
  der  Rechtsmittel  Statt.  Ebd.  §.  48.
13)  Gesetz  v.  6.  Juli  1844  Art.  31.
14)  Gesetz  v.  9.  September  1844  Art.  32.  Nur  die  Entschädigungsansprüche, ¬
  welche  der  Geschwächten  außer  der  Ausstattung  nach
den  allgemeinen  Regeln  vom  Schadenersatz,  z.  B.  wegen  Störung
ihrer  Gesundheit,  zustehen  und  die  Erbansprüche,  welche  aus  außerehelichem ¬
  Beischlafe  entspringen,  sind  hiervon  ausgenommen.  Ebd.
Art.  32.  vergl.  mit  Art.  7.  23  —  28.
15)  Gesetz  v.  5.  Mai  1850  Art.  77.
1)  Gesetz  v.  18.  Mai  1838  Art.  9.
            
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