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über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse in dem Herzogthume Westphalen.
Abschn. II. Abth. 2. zu D.
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Wir wollen auch hierbei gnädigst gestatten, daß die Entschädigung
(Zu §. 22. Verordn. v. 5. Nov. 1809.) §. 5.
für die aufgehobenen Dienste, statt in Geld, in Fruchtrenten nach Maaßgabe der zu bestimmenden Normalpreise verwandelt ¬
und jährlich bis zum Loskaufe geleistet werde. Die Auswahl hierunter, und in welchen Fruchtgattungen solches geschehen ¬
möge, soll dem Verpflichteten zustehen; jedoch dergestalt, daß derselbe an die einmal getroffene Wahl, bis zum
Loskaufe der Rente gebunden bleibt
(Zu §. 15, der Verordn. v. 5. Nov. 1809.) §. 6. Da Zweifel darüber entstanden ist, wie es in Hinsicht der Gewinn=, ¬
Eingangs=, Auffahrtsgelder und dergleichen Abgaben, welche entweder auf Lebenszeit, beim Antritte eines Guts
oder für eine bestimmte Reihe von Jahren, und zwar voraus bezahlt werden müssen, bei deren Verwandlung in
eine jährliche Grundrente zu halten sei; so verordnen Wir, daß der Verpflichtete befugt sein soll, die, als Entschädigung ¬
des Berechtigten eintretende Rente, oder den im §. 15. der Verordnung bestimmten Durchschnitt der befragten
Abgabe so lange jährlich einzubehalten, bis die Gewinnperiode, oder die Reihe von Jahren, wofür die Zahlung voraus
geschehen ist, abgelaufen sein wird. Bei leib= oder lebenslänglichen Gewinn=, Auf= öder Einzugsgeldern' findet dieser Abzug ¬
bis zum Absterben desjenigen Statt, für dessen Lebenszeit die Zahlung geschehen ist.
§ 7. Beim Loskaufe der, an die Stelle der eben erwähnten Abgaben tretenden Grundrenten
behält es zwar dabei sein Bewenden, daß der Durchschnitt derselben in den Gewinnjahren, oder, wenn die Periode lebens
länglich ist, zum 30sten Theile berechnet und zum vierprozentigen Kapital erhoben wird; der Loskäufer ist jedoch berechtigt
die einfache Durchschnittssumme so oft von dem Kapitalwerth abzuziehen, als annoch Gewinnjahre laufen, oder bei leibund ¬
lebenslänglichen Gewinnen, als annoch aus der gesetzlich bestimmten Durchschnittsperiode Jahre fehlen, dergestalt jedoch, ¬
daß in dem letzter Fälle der Abzug nicht über 25 Jahre ausgedehnt werde, und mithin nie der Fall eintreten könne
daß der Berechtigte beim Loskaufe von dem bereits gezogenen Gewinngelde etwas zurückzahlen müsse
Zu §. 7. Aufgehoben durch die Abl.=Ordn. v. 18. Juni 1840. Einleitung und §§. 69. u. ff. — Ges. Sg. S. 156.
siehe Abschn. 11. Abth. 3. II. B.
§. 8. Bei Bestimmung des 20sten Theils sämmtlicher Hofesabgaben, als
(Zu §. 19. der Verordn. v. 5. Nov. 1809.)
Entschädigung für den Verlust der Gutsherrschaft u. s. w. hingegen, soll darauf, ob der Zeitraum, wofür die befragte Abgabe ¬
bezahlt, bereits abgelaufen ist, oder nicht, keine Rücksicht genommen werden
§. 9. Da mehrere Anstände darüber erhoben worden sind, wiefe
(Zu §§. 4. 5. der Verordn. v. 5. Nov. 1809.
gegebene Verordnung vom 5. Rovember 1809. durch die Bestimmungen
die mehrerwähnte, für das Herzogthum Westphalen
Unserer späteren, für das ganze Großherzogthum Hessen am 9. Februar 1811. erlassenen Verordnung abgeändert oder aufgehoben ¬
worden seie; so verordnen Wir hierdurch gnädigst, daß die erst erwähnte Verordnung vom 5. November 1809
nach ihrem ganzen Inhalt in Unserm Herzogthum Westphalen ihre gesetzliche Kraft behalten, und daran durch die gedacht
spätere Verordnung nichts abgeändert sein solle. Jedoch soll gleichwohl diese jüngere Verordnung in jenen Punkten, worin
sie mit den Worten und dem Geiste der frühern Verordnung vom 5. November 1809. nicht im Widerspruch stehet, auch im
Herzogthum Westphalen ihre Anwendung finden, dergestalt aber, daß erst dann auf die Verordnung vom 9. Februar 1811
zu rekurriren ist, wenn ein Fall sich weder aus den Worten, noch aus dem Geiste der Erstern entscheiden läßt.
(Zu §. 21, der Verordn. v. 5. Nov. 1809.) §. 10. Im zweiten Absatze des §. 21. der Verordnung vom 5. November ¬
1809, war zwar dem Erbzinsherrn ein Zwangsrecht zugestanden worden, Kraft dessen er, nach Verlauf von 10 Jahren,
von dem Pflichtigen die Loskaufung der Grundrente fordern und erzwingen könne. Wir finden Uns indessen gnädigst bewogen, ¬
jenes Zwangsrecht hiermit wieder aufzuheben, so, daß die Grundrente als rein ablöslich betrachtet, und es mithin
dem Pflichtigen anheim gestellt bleiben solle, dieselbe ganz oder theilweise zu jeder Zeit abzukaufen oder nicht
§ 11. Damit der wohlthätige Zweck der Verordnung desto zuversichtlicher und schneller erreicht, und Prozesse möglichst
vermieden werden, die über Umstände zwischen den Interessenten bei ihrer Auseinandersetzung entstehen könnten; so hat Un
sere Regierung das, ihr bereits im §. 28. Unserer Verordn. v. 5. November 1809. aufgetragene, Theilungs= und Auseinan
dersetzungs=Reglement schleunig und mit größter Vollständigkeit zu entwerfen, und Unserer Genehmigung auch vorzulegen,
Zugleich befehlen Wir Unseren Justizbeamten des Herzogthums Westphalen, die bei der Ausführung der Verordnung
und Auseinandersetzung der Interessenten vorkommenden Umstände, sofern solche nicht durch das erfolgende Theilungs=Reglement ¬
sofort ihre Erledigung erhalten, und sofern solche nicht bloße Justizgegenstände betreffen, an Unsere Regierung zu
Arnsberg gelangen zu lassen, und derselben Verfügung, von welcher keine weitere Berufung Statt zu finden hat, einzuholen
Wir befehlen demnach gnädigst, daß vorstehende gesetzliche Bestimmungen und Erläuterungen im ganzen Herzogthume Westphalen ¬
verkündigt, und sich darnach schuldigst geachtet werden solle
Vergl. § 4. des obigen Gesetzes v, 18. Juni 1840. Nr. 2106.
rer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staatssiegels
Urkundlich Unser
Darmstadt, den 18. August 1813.
(L. S.)
Ludewig.
Wreden, geheimer Referendar