Volltext : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 2, H. 1)

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über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  in  dem  Herzogthume  Westphalen.
Abschn.  II.  Abth.  2.  zu  D.
k
Wir  wollen  auch  hierbei  gnädigst  gestatten,  daß  die  Entschädigung
(Zu  §.  22.  Verordn.  v.  5.  Nov.  1809.)  §.  5.
für  die  aufgehobenen  Dienste,  statt  in  Geld,  in  Fruchtrenten  nach  Maaßgabe  der  zu  bestimmenden  Normalpreise  verwandelt ¬
  und  jährlich  bis  zum  Loskaufe  geleistet  werde.  Die  Auswahl  hierunter,  und  in  welchen  Fruchtgattungen  solches  geschehen ¬
  möge,  soll  dem  Verpflichteten  zustehen;  jedoch  dergestalt,  daß  derselbe  an  die  einmal  getroffene  Wahl,  bis  zum
Loskaufe  der  Rente  gebunden  bleibt
(Zu  §.  15,  der  Verordn.  v.  5.  Nov.  1809.)  §.  6.  Da  Zweifel  darüber  entstanden  ist,  wie  es  in  Hinsicht  der  Gewinn=, ¬
  Eingangs=,  Auffahrtsgelder  und  dergleichen  Abgaben,  welche  entweder  auf  Lebenszeit,  beim  Antritte  eines  Guts
oder  für  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren,  und  zwar  voraus  bezahlt  werden  müssen,  bei  deren  Verwandlung  in
eine  jährliche  Grundrente  zu  halten  sei;  so  verordnen  Wir,  daß  der  Verpflichtete  befugt  sein  soll,  die,  als  Entschädigung ¬
  des  Berechtigten  eintretende  Rente,  oder  den  im  §.  15.  der  Verordnung  bestimmten  Durchschnitt  der  befragten
Abgabe  so  lange  jährlich  einzubehalten,  bis  die  Gewinnperiode,  oder  die  Reihe  von  Jahren,  wofür  die  Zahlung  voraus
geschehen  ist,  abgelaufen  sein  wird.  Bei  leib=  oder  lebenslänglichen  Gewinn=,  Auf=  öder  Einzugsgeldern'  findet  dieser  Abzug ¬
  bis  zum  Absterben  desjenigen  Statt,  für  dessen  Lebenszeit  die  Zahlung  geschehen  ist.
§  7.  Beim  Loskaufe  der,  an  die  Stelle  der  eben  erwähnten  Abgaben  tretenden  Grundrenten
behält  es  zwar  dabei  sein  Bewenden,  daß  der  Durchschnitt  derselben  in  den  Gewinnjahren,  oder,  wenn  die  Periode  lebens
länglich  ist,  zum  30sten  Theile  berechnet  und  zum  vierprozentigen  Kapital  erhoben  wird;  der  Loskäufer  ist  jedoch  berechtigt
die  einfache  Durchschnittssumme  so  oft  von  dem  Kapitalwerth  abzuziehen,  als  annoch  Gewinnjahre  laufen,  oder  bei  leibund ¬
  lebenslänglichen  Gewinnen,  als  annoch  aus  der  gesetzlich  bestimmten  Durchschnittsperiode  Jahre  fehlen,  dergestalt  jedoch, ¬
  daß  in  dem  letzter  Fälle  der  Abzug  nicht  über  25  Jahre  ausgedehnt  werde,  und  mithin  nie  der  Fall  eintreten  könne
daß  der  Berechtigte  beim  Loskaufe  von  dem  bereits  gezogenen  Gewinngelde  etwas  zurückzahlen  müsse
Zu  §.  7.  Aufgehoben  durch  die  Abl.=Ordn.  v.  18.  Juni  1840.  Einleitung  und  §§.  69.  u.  ff.  —  Ges.  Sg.  S.  156.
siehe  Abschn.  11.  Abth.  3.  II.  B.
§.  8.  Bei  Bestimmung  des  20sten  Theils  sämmtlicher  Hofesabgaben,  als
(Zu  §.  19.  der  Verordn.  v.  5.  Nov.  1809.)
Entschädigung  für  den  Verlust  der  Gutsherrschaft  u.  s.  w.  hingegen,  soll  darauf,  ob  der  Zeitraum,  wofür  die  befragte  Abgabe ¬
  bezahlt,  bereits  abgelaufen  ist,  oder  nicht,  keine  Rücksicht  genommen  werden
§.  9.  Da  mehrere  Anstände  darüber  erhoben  worden  sind,  wiefe
(Zu  §§.  4.  5.  der  Verordn.  v.  5.  Nov.  1809.
gegebene  Verordnung  vom  5.  Rovember  1809.  durch  die  Bestimmungen
die  mehrerwähnte,  für  das  Herzogthum  Westphalen
Unserer  späteren,  für  das  ganze  Großherzogthum  Hessen  am  9.  Februar  1811.  erlassenen  Verordnung  abgeändert  oder  aufgehoben ¬
  worden  seie;  so  verordnen  Wir  hierdurch  gnädigst,  daß  die  erst  erwähnte  Verordnung  vom  5.  November  1809
nach  ihrem  ganzen  Inhalt  in  Unserm  Herzogthum  Westphalen  ihre  gesetzliche  Kraft  behalten,  und  daran  durch  die  gedacht
spätere  Verordnung  nichts  abgeändert  sein  solle.  Jedoch  soll  gleichwohl  diese  jüngere  Verordnung  in  jenen  Punkten,  worin
sie  mit  den  Worten  und  dem  Geiste  der  frühern  Verordnung  vom  5.  November  1809.  nicht  im  Widerspruch  stehet,  auch  im
Herzogthum  Westphalen  ihre  Anwendung  finden,  dergestalt  aber,  daß  erst  dann  auf  die  Verordnung  vom  9.  Februar  1811
zu  rekurriren  ist,  wenn  ein  Fall  sich  weder  aus  den  Worten,  noch  aus  dem  Geiste  der  Erstern  entscheiden  läßt.
(Zu  §.  21,  der  Verordn.  v.  5.  Nov.  1809.)  §.  10.  Im  zweiten  Absatze  des  §.  21.  der  Verordnung  vom  5.  November ¬
  1809,  war  zwar  dem  Erbzinsherrn  ein  Zwangsrecht  zugestanden  worden,  Kraft  dessen  er,  nach  Verlauf  von  10  Jahren,
von  dem  Pflichtigen  die  Loskaufung  der  Grundrente  fordern  und  erzwingen  könne.  Wir  finden  Uns  indessen  gnädigst  bewogen, ¬
  jenes  Zwangsrecht  hiermit  wieder  aufzuheben,  so,  daß  die  Grundrente  als  rein  ablöslich  betrachtet,  und  es  mithin
dem  Pflichtigen  anheim  gestellt  bleiben  solle,  dieselbe  ganz  oder  theilweise  zu  jeder  Zeit  abzukaufen  oder  nicht
§  11.  Damit  der  wohlthätige  Zweck  der  Verordnung  desto  zuversichtlicher  und  schneller  erreicht,  und  Prozesse  möglichst
vermieden  werden,  die  über  Umstände  zwischen  den  Interessenten  bei  ihrer  Auseinandersetzung  entstehen  könnten;  so  hat  Un
sere  Regierung  das,  ihr  bereits  im  §.  28.  Unserer  Verordn.  v.  5.  November  1809.  aufgetragene,  Theilungs=  und  Auseinan
dersetzungs=Reglement  schleunig  und  mit  größter  Vollständigkeit  zu  entwerfen,  und  Unserer  Genehmigung  auch  vorzulegen,
Zugleich  befehlen  Wir  Unseren  Justizbeamten  des  Herzogthums  Westphalen,  die  bei  der  Ausführung  der  Verordnung
und  Auseinandersetzung  der  Interessenten  vorkommenden  Umstände,  sofern  solche  nicht  durch  das  erfolgende  Theilungs=Reglement ¬
  sofort  ihre  Erledigung  erhalten,  und  sofern  solche  nicht  bloße  Justizgegenstände  betreffen,  an  Unsere  Regierung  zu
Arnsberg  gelangen  zu  lassen,  und  derselben  Verfügung,  von  welcher  keine  weitere  Berufung  Statt  zu  finden  hat,  einzuholen
Wir  befehlen  demnach  gnädigst,  daß  vorstehende  gesetzliche  Bestimmungen  und  Erläuterungen  im  ganzen  Herzogthume  Westphalen ¬
  verkündigt,  und  sich  darnach  schuldigst  geachtet  werden  solle
Vergl.  §  4.  des  obigen  Gesetzes  v,  18.  Juni  1840.  Nr.  2106.
rer  eigenhändigen  Unterschrift  und  des  hierauf  gedruckten  Staatssiegels
Urkundlich  Unser
Darmstadt,  den  18.  August  1813.
(L.  S.)
Ludewig.
Wreden,  geheimer  Referendar
            
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