Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 14 (1870))

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Stellvertretung in der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes re-
stringiren,
Sintenis, das praktische gemeine Civilrecht Th. 2 § 102,
S. 376 ff. u. 86; Unterholzner, von den Schuldver-
hältniffen Bd. 1 S. 422 ff.
oder der Meinung sein, daß, sobald Jemand nur aus dem Geschäfte
eines anderen mit einem Dritten, also auch wenn ganz zufällig,
einen Vortheil gezogen, demjenigen, welchem dadurch etwas entgan-
gen ist, die aetio de in rem verso utilis wider den Bereicherten
zustehe leine Meinung, welche bei Theoretikern wie bei Praktikern
sehr verbreitet ist und für welche unter andern
Curtius, Handbuch § 1198 Note 8; Kind, quaest. for.
tom. III c. 12 pag. 90
angezogen werden können); in jedem Falle ist die gedachte Klage
ihrer nur subsidiarischen Natur nach dann und in soweit ausge-
schloffen, als es sich um eine Bereicherung Jemandes zum Nach-
theile eines Dritten aus einem von ihm selbst abgeschloffenen Ver-
trage handelt, indem solchenfalls, wie von selbst einleuchtet, ganz
andere, je nach der Natur des Vertrages verschiedene Grundsätze
anzuwenden sind, welche den Gesichtspunkt einer unbilligen Ver-
mögensbereicherung nach Befinden ganz ausschließen können.
(Ebendas. XIV Nr. 44.) *)
Von den neueren Gesetzbüchern hat nur das Oesterreichische (§ 1041),
gleich unserem Landrecht, den schrankenlosen Grundsatz aufgestellt:
„Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines An-
deren verwendet worden ist, kann der Eigenthümer sie in Natur,
oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen,
den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen
in der Folge vereitelt worden ist."
Dagegen verordnet das bürg. Gesetzbuch für das K. Sachsen
8 1357. „Die bloße Verwendung in den Nutzen eines Anderen
giebt keinen Anspruch auf Erstattung, ausgenommen wenn der Andere
die Verwendung genehmigt."
während es für den Fall der Geschäftsführung durch Mittelspersonen
vorschreibt:
8 791. „Hat ein Stellvertreter in seinem Namen gehandelt, und
Das, was er aus dem mit dem Dritten geschloffenen Rechtsgeschäfte
erhalten, in den Nutzen des von ihm Vertretenen verwendet, so hat
der Dritte an den Vertretenen einen Anspruch auf Ersatz des

*) Die Bereicherungsklage wird übrigens ausgeschlossen, wenn dem Bereicherten
eine Gegenforderung gegen denjenigen zusteht, aus dessen Vermögen ihm
etwas zugeflossen ist. Vergl. das Erk. des Ob.-Trib. zu Stuttgart vom
12. Januar 1853 (Seufsert. Archiv VI. Nr. 192).

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