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deutsche Civilproceß zum Theil aus dem recipirten fremden römischen ¬
und canonischen Rechte, zum Theil aus einheimischen,
jedoch dem ganzen Deutschlande angehörigen Rechtsquellen
namentlich den deutschen Reichsgesetzen, geschöpft wird.
§. 2.
Länder, in denen der sächsische Civilproceß angewendet ¬
wird.
Der sächsische Civilproceß leidet auch in Ländern Anwendung, ¬
welche nicht zu den Ländern sächsischen Rechts im engern
Sinne gehören, worunter man diejenigen begreift, welche den
Sachsenspiegel und das Magdeburger Weichbildrecht, die landüblichen ¬
sächsischen Rechte, als Quelle ihres Privatrechts ¬
gemeinsam haben. Namentlich hat der sächsische Civilproceß ¬
auch in den von sächsischen Fürsten beherrschten jenseit
des Thüringer Waldes gelegenen Fürstenthümern Coburg, Meiningen ¬
und Hildburghausen, in denen der Sachsenspiegel nie
gegolten hat, Geltung*). Der Grund seiner Anwendbarkeit
in diesen Gebieten liegt in seiner mehr formellen Natur, welche
die Einführung desselben durch ausdrückliche Gesetze leichter beDeutschland ¬
nicht erweislich ist, wenn gleich eine gewisse Uebereinstimmung ¬
des gerichtlichen Verfahrens in Civilsachen im Mittelalter nicht
zu verkennen ist. Die kursächsische Civilproceßgesetzgebung, hat sie
auch der Gesetzgebung anderer Länder zum Muster gedient, und ist
sie auch theilweise in der Reichsgesetzgebung benutzt worden, verdient ¬
immer nur den Namen einer particulären. Nur dem Umstande
daß die kursächsische Gesetzgebung eine der ersten war, welche dem
Civilproceß besondere Aufmerksamkeit widmete, und dem großen Ansehen ¬
mehrerer sächsischen Juristen des 16. und 17. Jahrhunderts
darf man es zuschreiben, daß diese Gesetzgebung außerhalb Kursachsens ¬
den Einfluß erlangte, den sie notorisch gehabt hat.
1) Es ist daher unrichtig, wenn Kori, Theorie des sächs. bürgerl.
Processes §. 1. die Länder sächsischen Rechts im engeren Sinne als
diejenigen bezeichnet, in welchen der sächsische Civilproceß zur Anwendung ¬
komme.