Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 1)

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deutsche  Civilproceß  zum  Theil  aus  dem  recipirten  fremden  römischen ¬
  und  canonischen  Rechte,  zum  Theil  aus  einheimischen,
jedoch  dem  ganzen  Deutschlande  angehörigen  Rechtsquellen
namentlich  den  deutschen  Reichsgesetzen,  geschöpft  wird.
§.  2.
Länder,  in  denen  der  sächsische  Civilproceß  angewendet ¬
  wird.
Der  sächsische  Civilproceß  leidet  auch  in  Ländern  Anwendung, ¬
  welche  nicht  zu  den  Ländern  sächsischen  Rechts  im  engern
Sinne  gehören,  worunter  man  diejenigen  begreift,  welche  den
Sachsenspiegel  und  das  Magdeburger  Weichbildrecht,  die  landüblichen ¬
  sächsischen  Rechte,  als  Quelle  ihres  Privatrechts ¬
  gemeinsam  haben.  Namentlich  hat  der  sächsische  Civilproceß ¬
  auch  in  den  von  sächsischen  Fürsten  beherrschten  jenseit
des  Thüringer  Waldes  gelegenen  Fürstenthümern  Coburg,  Meiningen ¬
  und  Hildburghausen,  in  denen  der  Sachsenspiegel  nie
gegolten  hat,  Geltung*).  Der  Grund  seiner  Anwendbarkeit
in  diesen  Gebieten  liegt  in  seiner  mehr  formellen  Natur,  welche
die  Einführung  desselben  durch  ausdrückliche  Gesetze  leichter  beDeutschland ¬
  nicht  erweislich  ist,  wenn  gleich  eine  gewisse  Uebereinstimmung ¬
  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  Civilsachen  im  Mittelalter  nicht
zu  verkennen  ist.  Die  kursächsische  Civilproceßgesetzgebung,  hat  sie
auch  der  Gesetzgebung  anderer  Länder  zum  Muster  gedient,  und  ist
sie  auch  theilweise  in  der  Reichsgesetzgebung  benutzt  worden,  verdient ¬
  immer  nur  den  Namen  einer  particulären.  Nur  dem  Umstande
daß  die  kursächsische  Gesetzgebung  eine  der  ersten  war,  welche  dem
Civilproceß  besondere  Aufmerksamkeit  widmete,  und  dem  großen  Ansehen ¬
  mehrerer  sächsischen  Juristen  des  16.  und  17.  Jahrhunderts
darf  man  es  zuschreiben,  daß  diese  Gesetzgebung  außerhalb  Kursachsens ¬
  den  Einfluß  erlangte,  den  sie  notorisch  gehabt  hat.
1)  Es  ist  daher  unrichtig,  wenn  Kori,  Theorie  des  sächs.  bürgerl.
Processes  §.  1.  die  Länder  sächsischen  Rechts  im  engeren  Sinne  als
diejenigen  bezeichnet,  in  welchen  der  sächsische  Civilproceß  zur  Anwendung ¬
  komme.
            
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