Einleituug.
§. 1.
Begriff des sächsischen bürgerlichen Processes.
Der sächsische bürgerliche Proceß begreift diejenigen
Grundsätze über die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten und über die Vollziehung der
richterlichen Entscheidung in sich, welche auf den in sächsischen
Landen entstandenen Rechtsquellen beruhen*). Er unterscheidet ¬
sich von dem in den sächsischen Landen aushülfsweise zur
Anwendung kommenden gemeinen deutschen Civilprocesse ¬
eben so wie das sächsische Privatrecht von dem
in den sächsischen Ländern subsidiarisch zur Anwendung zu bringenden ¬
gemeinen Privatrechte dadurch, daß seine Quelle
lediglich particuläre Rechtsnormen sind?), wogegen der gemeine
1) Unter den in sächsischen Landen entstandenen Rechtsquellen sind
nicht bloß ausdrückliche Gesetze und Gerichtsgebrauch, sondern auch die
Rechtsbücher des Mittelalters, namentlich der Richtsteig Land- und
Lehnrechts zu verstehen, indem der sächsische Civilproceß manche Eigenthümlichkeiten ¬
hat, deren Ursprung bis in das Mittelalter hinaufreicht ¬
und in den Rechtsbüchern seine Erklärung findet.
2) Die Quellen des sächsischen Civilprocesses gehören bloß dem
Particularrechte an. Hinsichtlich der das gerichtliche Verfahren betreffenden ¬
mittelalterlichen Rechtsquellen, aus denen manche Institute in
den heutigen sächsischen Civilproceß übergegangen sind, ist dies deshalb ¬
zu behaupten, weil eine allgemeine Gültigkeit derselben in ganz