Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 1)

Einleituug.
§.  1.
Begriff  des  sächsischen  bürgerlichen  Processes.
Der  sächsische  bürgerliche  Proceß  begreift  diejenigen
Grundsätze  über  die  gerichtliche  Verhandlung  und  Entscheidung
bürgerlicher  Rechtsstreitigkeiten  und  über  die  Vollziehung  der
richterlichen  Entscheidung  in  sich,  welche  auf  den  in  sächsischen
Landen  entstandenen  Rechtsquellen  beruhen*).  Er  unterscheidet ¬
  sich  von  dem  in  den  sächsischen  Landen  aushülfsweise  zur
Anwendung  kommenden  gemeinen  deutschen  Civilprocesse ¬
  eben  so  wie  das  sächsische  Privatrecht  von  dem
in  den  sächsischen  Ländern  subsidiarisch  zur  Anwendung  zu  bringenden ¬
  gemeinen  Privatrechte  dadurch,  daß  seine  Quelle
lediglich  particuläre  Rechtsnormen  sind?),  wogegen  der  gemeine
1)  Unter  den  in  sächsischen  Landen  entstandenen  Rechtsquellen  sind
nicht  bloß  ausdrückliche  Gesetze  und  Gerichtsgebrauch,  sondern  auch  die
Rechtsbücher  des  Mittelalters,  namentlich  der  Richtsteig  Land-  und
Lehnrechts  zu  verstehen,  indem  der  sächsische  Civilproceß  manche  Eigenthümlichkeiten ¬
  hat,  deren  Ursprung  bis  in  das  Mittelalter  hinaufreicht ¬
  und  in  den  Rechtsbüchern  seine  Erklärung  findet.
2)  Die  Quellen  des  sächsischen  Civilprocesses  gehören  bloß  dem
Particularrechte  an.  Hinsichtlich  der  das  gerichtliche  Verfahren  betreffenden ¬
  mittelalterlichen  Rechtsquellen,  aus  denen  manche  Institute  in
den  heutigen  sächsischen  Civilproceß  übergegangen  sind,  ist  dies  deshalb ¬
  zu  behaupten,  weil  eine  allgemeine  Gültigkeit  derselben  in  ganz
            
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