Begriff und Arten des Inhaberpapiers. §. 58.
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sprechen und man kann daher wohl nicht eine Theorie als die richtige ¬
bezeichnen, welche es von vornherein aufgeben muss, diese Erscheinung ¬
zu erklären
3. Die dualistischen Theorien gehen alle davon aus, dass
ein bestimmtes sachenrechtliches Verhältniss zum Papiere das Forderungsrecht ¬
begründet, das also jeder, der in diesem Verhältnisse
zum Papiere steht, forderungsberechtigt ist. Das Papier wird damit
zu einer werthvollen Sache gestempelt, indem an dasselbe die Forderungsberechtigung ¬
geknüpft wird 28). Es bildet somit nach diesen
Theorien das sachenrechtliche Element die Grundlage, auf welcher
sich die obligatorische Berechtigung aufbaut*) Zu den Anhängern
dieser Theorie sind alle jene zu zählen, welche die Waarenqualität
des Inhaberpapiers hervorheben 3°
) da das Inhaberpapier eben nur
dadurch zur Waare, also zu einer werthvollen Sache wird, dass
sich das Forderungsrecht mit demselben verknüpft. Manche Anhänger ¬
dieser Theorie haben übrigens zur Verdeutlichung des Ver**) ¬
Mit Recht erklärt sich Kuntze im Arch. f. W. R. 14. 4 fg. dagegen,
dass man es dabei bewenden lasse, einen solchen eingreifenden Satz als Singularität ¬
hinzustellen. Er sagt: „Bequem ist es freilich, ein Rechtsinstitut in seinen
einzelnen Zügen stückweise zu beschreiben, Satz neben Satz zu stellen, alles,
was dem nächstliegenden Gesichtspunkte sich nicht conformiren will, als Ausnahmsbestimmung, -
als positiven Zweckmässigkeitssatz, als Abnormität oder Singularität -
zu kennzeichnen: dass aber damit eine wissenschaftliche Aufklärung und
dogmatische Organisation . . . . . gewonnen sei, wer möchte das im Ernste behaupten? ¬
23) Unger Inh. 52 fg. bemerkt zwar, es sei inconsequent, die Urkunde zu
gleicher Zeit als Beweismittel und als Forderungsträger zu betrachten, sagt aber
später, S. 86 fg. u. 124, doch selbst, die Inhaberurkunde beweise und begründe
zugleich das Forderungsrecht und es ist in der That so, dass man durch den
Besitz des Papiers nicht nur die Forderung, sondern auch zugleich den Beweis
der Forderung in Händen hat.
29) Gönner Staatsschulden 175 fg., Liebe Wechselr. 129, Kuntze Inh.
267 fg. und im Arch. f. W. R. S. 386, Bluntschli Pr. R. §. 163. 2, Gengler
Pr. R. §. 125. 5. u. 6, Stobbe Pr. R. 3. 204 fg. Hieher gehört auch Ihering in
Jahrb. f. Dogm. 1. 49 Note 20 mit seiner unten §. 60 Note 6 erwähnten Auffassungsweise. -
30) Nebenius der öffentliche Credit 575, Bender 318, Mühlenbruch
Cession 460, Koch Uebergang der Forderungsrechte 142 fg., Liebe a. a. O.,
Wolff 46. Die Richtigkeit dieser Auffassung lässt sich nicht bestreiten, da das
Inhaberpapier allerdings für den Verkehr bestimmt ist, doch wird damit nichts
für die juristische Erklärung gewonnen, Schumm a. a. O. 49, Savigny Obl. 2. 116,
Renaud Z. d. R. 325 fg., Unger Inh. 15 fg., Thöl a. a. O.