Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Begriff  und  Arten  des  Inhaberpapiers.  §.  58.
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sprechen  und  man  kann  daher  wohl  nicht  eine  Theorie  als  die  richtige ¬
  bezeichnen,  welche  es  von  vornherein  aufgeben  muss,  diese  Erscheinung ¬
  zu  erklären
3.  Die  dualistischen  Theorien  gehen  alle  davon  aus,  dass
ein  bestimmtes  sachenrechtliches  Verhältniss  zum  Papiere  das  Forderungsrecht ¬
  begründet,  das  also  jeder,  der  in  diesem  Verhältnisse
zum  Papiere  steht,  forderungsberechtigt  ist.  Das  Papier  wird  damit
zu  einer  werthvollen  Sache  gestempelt,  indem  an  dasselbe  die  Forderungsberechtigung ¬
  geknüpft  wird  28).  Es  bildet  somit  nach  diesen
Theorien  das  sachenrechtliche  Element  die  Grundlage,  auf  welcher
sich  die  obligatorische  Berechtigung  aufbaut*)  Zu  den  Anhängern
dieser  Theorie  sind  alle  jene  zu  zählen,  welche  die  Waarenqualität
des  Inhaberpapiers  hervorheben  3°
)  da  das  Inhaberpapier  eben  nur
dadurch  zur  Waare,  also  zu  einer  werthvollen  Sache  wird,  dass
sich  das  Forderungsrecht  mit  demselben  verknüpft.  Manche  Anhänger ¬
  dieser  Theorie  haben  übrigens  zur  Verdeutlichung  des  Ver**) ¬
  Mit  Recht  erklärt  sich  Kuntze  im  Arch.  f.  W.  R.  14.  4  fg.  dagegen,
dass  man  es  dabei  bewenden  lasse,  einen  solchen  eingreifenden  Satz  als  Singularität ¬
  hinzustellen.  Er  sagt:  „Bequem  ist  es  freilich,  ein  Rechtsinstitut  in  seinen
einzelnen  Zügen  stückweise  zu  beschreiben,  Satz  neben  Satz  zu  stellen,  alles,
was  dem  nächstliegenden  Gesichtspunkte  sich  nicht  conformiren  will,  als  Ausnahmsbestimmung, -
  als  positiven  Zweckmässigkeitssatz,  als  Abnormität  oder  Singularität -
  zu  kennzeichnen:  dass  aber  damit  eine  wissenschaftliche  Aufklärung  und
dogmatische  Organisation  .  .  .  .  .  gewonnen  sei,  wer  möchte  das  im  Ernste  behaupten? ¬

23)  Unger  Inh.  52  fg.  bemerkt  zwar,  es  sei  inconsequent,  die  Urkunde  zu
gleicher  Zeit  als  Beweismittel  und  als  Forderungsträger  zu  betrachten,  sagt  aber
später,  S.  86  fg.  u.  124,  doch  selbst,  die  Inhaberurkunde  beweise  und  begründe
zugleich  das  Forderungsrecht  und  es  ist  in  der  That  so,  dass  man  durch  den
Besitz  des  Papiers  nicht  nur  die  Forderung,  sondern  auch  zugleich  den  Beweis
der  Forderung  in  Händen  hat.
29)  Gönner  Staatsschulden  175  fg.,  Liebe  Wechselr.  129,  Kuntze  Inh.
267  fg.  und  im  Arch.  f.  W.  R.  S.  386,  Bluntschli  Pr.  R.  §.  163.  2,  Gengler
Pr.  R.  §.  125.  5.  u.  6,  Stobbe  Pr.  R.  3.  204  fg.  Hieher  gehört  auch  Ihering  in
Jahrb.  f.  Dogm.  1.  49  Note  20  mit  seiner  unten  §.  60  Note  6  erwähnten  Auffassungsweise. -

30)  Nebenius  der  öffentliche  Credit  575,  Bender  318,  Mühlenbruch
Cession  460,  Koch  Uebergang  der  Forderungsrechte  142  fg.,  Liebe  a.  a.  O.,
Wolff  46.  Die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  lässt  sich  nicht  bestreiten,  da  das
Inhaberpapier  allerdings  für  den  Verkehr  bestimmt  ist,  doch  wird  damit  nichts
für  die  juristische  Erklärung  gewonnen,  Schumm  a.  a.  O.  49,  Savigny  Obl.  2.  116,
Renaud  Z.  d.  R.  325  fg.,  Unger  Inh.  15  fg.,  Thöl  a.  a.  O.
            
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