Ungültigkeit des Vertrages. §. 55.
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tei auf die Nichtigkeit oder eine Nichtigkeitserklärung durch richterlichen ¬
Spruch nöthig wäre50)
b) Wird das fehlende Erforderniss nachgetragen, so tritt die
Convalescenz des Vertrages5*) ein, d. h. er ist so zu behandeln,
als wäre er von Anfang an gültig gewesen.
3. Bei blosser Anfechtbarkeit ist der Vertrag von seiner
Errichtung an gültig und diese Gültigkeit dauert so lange, bis die
Anfechtung erfolgt. Wird der Vertrag nicht angefochten oder verliert ¬
der zur Anfechtung Berechtigte sein Anfechtungsrecht, sei es
durch Verzicht, sei es durch Verjährung52), so bleibt der Vertrag
auch weiter gültig53). Findet hingegen die Anfechtung in wirksamer ¬
Weise statt, so wird der Vertrag ungültig, es muss Alles in
den früheren Zustand versetzt werden und es ist daher auch alles
auf Grund des Vertrages Gegebene zurückzustellen **)
50) Savigny Syst. 4.540, Wächter 659 fg. u. bes. Unger Pr. R. 2.146 fg.
Die ältere Doctrin nahm sowohl bei der absoluten als bei der relativen Nullität
an, dass sie mittelst einer querela nullitatis geltend gemacht werden müsse,
worauf dann der Richter das nichtige Geschäft umzustossen habe, dagegen bes.
Wächter 659 fg. und Unger a. a. 0. Wird die Nichtigkeit angezweifelt, so
muss freilich durch Urtheil ausgesprochen werden, dass ein Vertrag nicht vorliege, ¬
das Urtheil wirkt da aber nicht constitutiv, sondern spricht nur aus, was
Rechtens ist, Brandis 123, Sintenis C. R. §. 24 II. A, Brinz P. 2. 1636,
Windscheid P. §. 82 Note 6, Unger Pr. R. 2. 149. Anders (abgesehen von
mehreren nicht in das Obligationenrecht gehörigen Fällen, s. Schey Schuldv. 156
fg.) nur bei dem wucherischen Geschäfte, s. oben §. 20 Note 66.
5*) Arndts P. §. 78, Windscheid P. §. 83. 1, Wächter 667, Burck
hard ö. Pr. R. 2. 450 fg. Es ist nicht einzusehen, warum Unger Pr. R. 2.
127 Note 68a, 164 dies nicht als Convalescenz ansehen will, obwohl auch nach
ihm das relativ nichtige Geschäft ex tunc gültig wird, was man eben mit convalesciren ¬
bezeichnet.
52) Vgl. §. 933 a. b. G. B., Brinz P. 2. 1664 fg., Unger Pr. R. 2. 162.
53) Dies ist jedoch nicht als Convalescenz zu bezeichnen, Savigny Syst.
4. 560, Wächter würt. Pr. R. 2. 657 Note 13.
54) L. 23 §. 1. 7 l. 60 D. 21. 1, vgl. auch §. 934 a. b. G. B. und Unger
Pr. R. 2. 161.
Buchdruckerei Julius Klinkhardt, Leipzig.