Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Ungültigkeit  des  Vertrages.  §.  55.
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tei  auf  die  Nichtigkeit  oder  eine  Nichtigkeitserklärung  durch  richterlichen ¬
  Spruch  nöthig  wäre50)
b)  Wird  das  fehlende  Erforderniss  nachgetragen,  so  tritt  die
Convalescenz  des  Vertrages5*)  ein,  d.  h.  er  ist  so  zu  behandeln,
als  wäre  er  von  Anfang  an  gültig  gewesen.
3.  Bei  blosser  Anfechtbarkeit  ist  der  Vertrag  von  seiner
Errichtung  an  gültig  und  diese  Gültigkeit  dauert  so  lange,  bis  die
Anfechtung  erfolgt.  Wird  der  Vertrag  nicht  angefochten  oder  verliert ¬
  der  zur  Anfechtung  Berechtigte  sein  Anfechtungsrecht,  sei  es
durch  Verzicht,  sei  es  durch  Verjährung52),  so  bleibt  der  Vertrag
auch  weiter  gültig53).  Findet  hingegen  die  Anfechtung  in  wirksamer ¬
  Weise  statt,  so  wird  der  Vertrag  ungültig,  es  muss  Alles  in
den  früheren  Zustand  versetzt  werden  und  es  ist  daher  auch  alles
auf  Grund  des  Vertrages  Gegebene  zurückzustellen  **)
50)  Savigny  Syst.  4.540,  Wächter  659  fg.  u.  bes.  Unger  Pr.  R.  2.146  fg.
Die  ältere  Doctrin  nahm  sowohl  bei  der  absoluten  als  bei  der  relativen  Nullität
an,  dass  sie  mittelst  einer  querela  nullitatis  geltend  gemacht  werden  müsse,
worauf  dann  der  Richter  das  nichtige  Geschäft  umzustossen  habe,  dagegen  bes.
Wächter  659  fg.  und  Unger  a.  a.  0.  Wird  die  Nichtigkeit  angezweifelt,  so
muss  freilich  durch  Urtheil  ausgesprochen  werden,  dass  ein  Vertrag  nicht  vorliege, ¬
  das  Urtheil  wirkt  da  aber  nicht  constitutiv,  sondern  spricht  nur  aus,  was
Rechtens  ist,  Brandis  123,  Sintenis  C.  R.  §.  24  II.  A,  Brinz  P.  2.  1636,
Windscheid  P.  §.  82  Note  6,  Unger  Pr.  R.  2.  149.  Anders  (abgesehen  von
mehreren  nicht  in  das  Obligationenrecht  gehörigen  Fällen,  s.  Schey  Schuldv.  156
fg.)  nur  bei  dem  wucherischen  Geschäfte,  s.  oben  §.  20  Note  66.
5*)  Arndts  P.  §.  78,  Windscheid  P.  §.  83.  1,  Wächter  667,  Burck
hard  ö.  Pr.  R.  2.  450  fg.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  Unger  Pr.  R.  2.
127  Note  68a,  164  dies  nicht  als  Convalescenz  ansehen  will,  obwohl  auch  nach
ihm  das  relativ  nichtige  Geschäft  ex  tunc  gültig  wird,  was  man  eben  mit  convalesciren ¬
  bezeichnet.
52)  Vgl.  §.  933  a.  b.  G.  B.,  Brinz  P.  2.  1664  fg.,  Unger  Pr.  R.  2.  162.
53)  Dies  ist  jedoch  nicht  als  Convalescenz  zu  bezeichnen,  Savigny  Syst.
4.  560,  Wächter  würt.  Pr.  R.  2.  657  Note  13.
54)  L.  23  §.  1.  7  l.  60  D.  21.  1,  vgl.  auch  §.  934  a.  b.  G.  B.  und  Unger
Pr.  R.  2.  161.
Buchdruckerei  Julius  Klinkhardt,  Leipzig.
            
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