Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Begriff  der  Bedingung.  §.  36.
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erscheinen  *).  Der  erklärte  Wille  beschränkt  sich  hier,  indem  er
sich  setzt  auf  den  Fall  des  Eintretens  dieses  Umstandes  und  man
bezeichnet  nun  dieses  sich  selbst  Beschränken  *)  des  Willens  als
Bedingung  *),  das  Rechtsgeschäft  oder  den  Vertrag  als  beding
erklärten  Willen  und  es  ist  daher  ein  Rechtsgeschäft  im  juristischen  Sinne  nicht
vorhanden,  vgl.  oben  §.  24.
*)  Das  Nichtvorhandensein  des  erklärten  Willens  bei  Ausfall  der  Bedingung
ist  das  Primäre  und  nur  eine  Folge  davon  das  Nichtbestehen  des  Vertrages  und
seiner  Wirksamkeit,  es  kann  daher  nicht  gebilligt  werden,  wenn  statt  des
Grundes  diese  Folge  in  die  Begriffsbestimmung  der  Bedingung  aufgenommen  und
gesagt  wird,  dass  von  der  Bedingung  der  Bestand  oder  die  Wirksamkeit  des  Vertrages ¬
  (Puchta  P.  §.  59,  Wächter  würt.  Pr.  R.  2.  690),  oder  der  Bestand  des
Rechtsverhältnisses  aus  dem  Vertrage  (§.  696  a.  b.  G.  B.  und  die  oben  Note  2
Cit.)  abhängig  gemacht  sei.
*)  Ueberschrift  zum  12.  Hauptstück  der  2.  Abth.  d.  a.  b.  G.  B.,  §.  695
a.  b.  G.  B.,  Scheurl  3,  Wendt  bed.  Rechtsg.  1,  Adickes  2  fg.,  Savigny  Syst.
3.  120,  Rudorff  zu  Puchta  P.  §.  59  Note  a,  Arndts  P.  §.  66,  Windscheid
P.  §.  85  a.  E.,  Unger  Pr.  R.  2.  57  Note  3  u.  6.  69  Note  3;  dagegen,  aber  ohne
ausreichende  Gründe:  Fitting  Arch.  39.  307  fg.,  Eisele  Arch.  50.  262,  Schulin  9,
Bekker  P.  §.  115  Beil.  II.
*)  Fitting  Arch.  39.334  fg.,  Adickes  5.  Das  Wort  Bedingung  (conditio
wird  in  verschiedenen  Bedeutungen  genommen:  1.  Im  weitesten  Sinne  versteht
man  darunter  alle  vertragsmässigen  Festsetzungen  eines  Rechtsgeschäftes,  l.  10
§.  1  D.  14.2,  1.  6  §.  2  D.  18.1,  l.  1  D.  18.2,  l.  8  §.  7  D.  28.7,  1.  2  §.  7  D.
39.5,  §.  894,  995,  103,  105,  983,  1001,  1077,  1103,  1115,  1122,  1153,  1210,  1287,
1370,  1371  a.  b.  G.  B.,  Windscheid  Voraussetzung  41  fg.,  Sintenis  C.  R.
§.  20  Note  1,  Arndts  P.  §.  66  Note  3,  Windscheid  P.  §.  86  Note  1,  Dernburg -
  P.  1  §.  105  Note  3,  Helm  206,  Nippel  4.  384,  Stubenrauch  1.  859,
lnger  Pr.  R.  2.  56  Note  2,  Schiffner  62  fg.  —  2.  In  einem  anderen  Sinne
heisst  Bedingung  jeder  Umstand,  von  welchem  die  Existenz  oder  Wirksamkeit
eines  Rechtsgeschäftes  abhängt,  so  dass  insbesondere  auch  die  conditiones  juris
dazu  gehören,  Randbemerkungen  zu  §.  432,  627,  797,  931,  1104,  1336,  dann
§.  18,  29,  438,  775  a.  b.  G.B.,  Mühlenbruch  in  Glück  41.46  fg.,  Scheurl  70,
Adickes  9  fg.,  Helm  206,  Nippel  4.384,  Winiwarter  3.  233,  Stubenrauch
1.859,  Unger  Pr.  R.  2.56  Note  2,  Schiffner  63  Note  5.  —  3.  Bedingung  imn
Sinne  von  Selbstbeschränkung  des  Willens  endlich  kann  in  einem  weiteren  und
engeren  Sinne  genommen  werden  (Ennecerus  Begr.  1  fg.,  85  fg.,  Schulin  6  fg.).
Im  weiteren  Sinne  sind  die  uneigentlichen  Bedingungen  mit  inbegriffen,  welche
einen  Zustand  der  Ungewissheit  nicht  hervorrufen  (von  Adickes  12  fg.  wird
diese  Bedeutung  als  die  einzig  richtige  hingestellt).  Im  engeren  Sinne  hingegen
versteht  man  unter  Bedingung  nur  jene,  deren  Ausfall  ungewiss  ist.  Die  Definition ¬
  der  Bedingung  in  §.  696  a.  b.  G.  B.  „eine  Bedingung  heisst  eine  Ereignung, ¬
  wovon  ein  Recht  abhängig  gemacht  wird“  passt  auf  die  Bedingung  im
weiteren  Sinne  (s.  über  diese  Definition  Unger  Pr.  R.  2.  58  Note  4  und  Pfaff
u.  Hofmann  Comm.  2.  544  fg.)  und  dem  entsprechend  werden  im  a.  b.  G.  B.  ins¬
            
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