Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  §.  35.
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3.  Eine  in  einem  Erbvertrage  einem  Dritten  zugedachte  Begünstigung ¬
  kann  frei  widerrufen  werden,  da  solche  Verfügungen
die  Natur  von  Vermächtnissen  haben  und  daher  widerruflich  sind,
wenn  sie  gleich  in  einem  hinsichtlich  der  Erbeinsetzung  unwiderruflichen ¬
  Erbvertrage  enthalten  sind  22).  Dass  nach  dem  Tode  ein
Widerruf,  etwa  von  Seiten  der  Erben,  nicht  stattfinden  kann,  ist
selbstverständlich  23).
Buchka  73  fg.,  Dernburg  Heidelb.  kr.  Zeitsch.  1.  3  fg.,  Unger  40  fg.,
Schmidt  a.  a.  O.  321,  Panofsky  11  fg.,  Vangerow  P.  §.  608  Anm.  I.  2.  e,
Windscheid  P.  §.  316  Noten  9  u.  10.
22)  Unger  86  u.  Pr.  R.  6.  114,  Hartmann  Erbverträge  41,  Steinbach
175,  Stobbe  Pr.  R.  3.  121  fg.,  vgl.  auch  Entsch.  b.  Glaser  u.  Unger  1838.
Bähr  6.  159  hingegen  scheint  den  Widerruf  des  in  einem  Erbvertrage  enthaltenen
Vermächtnisses  nur  im  Einverständnisse  mit  dem  Contrahenten  im  Erbvertrage
zu  gestatten.
23)  Dem  Vertrage  zu  Gunsten  Dritter  wird  nicht  selten  der  Vertrag  zu
Lasten  Dritter  gegenübergestellt  (Savigny  Obl.  2.  74  fg.,  Windscheid  P.
§.  317),  nämlich  der  Vertrag,  durch  welchen  ein  am  Vertrage  unbetheiligter
Dritter  zu  einer  Leistung  verpflichtet  werden  soll.  Aus  einem  solchen  Vertrage
entsteht  keine  Verbindlichkeit,  nicht  für  den  Contrahenten,  weil  er  sich  nicht
verpflichtet  hat,  selbst  zu  leisten  (§.  3.  21  I.  3.  19,  l.  38  pr.  §.  1  l.  83  pr.  D.
45.  1,  l.  65  D.  46.  1,  Savigny  Obl.  2.  75,  Mommsen  Beitr.  1.  87,  Nippel
6.  82,  Stubenrauch  2.  217  fg.;  a.  M.  jedoch  Glück  4.  208  und  die  daselbst
Note  37  Citirten,  bes.  Höpfner  Comm.  §.  737,  nach  welchen  das  Versprechen
der  Leistung  von  Seite  eines  Dritten  dahin  verstanden  werden  muss,  dass  man
sich  alle  Mühe  geben  wolle,  den  Dritten  zur  versprochenen  Prästation  zu  bringen:
diese  Behauptung  ist  jedoch  in  dieser  Allgemeinheit  nicht  richtig,  sondern  ewird ¬
  stets  Sache  der  Interpretation  sein,  festzustellen,  ob  ein  derartiges  Versprechen ¬
  den  von  Glück  supponirten  Sinn  hat  oder  nicht,  vgl.  Unterholzner
Schuldv.  1.  205,  Zeiller  3.52  fg.,  Nippel  6.  83),  aber  auch  nicht  für  den  Dritten,
indem  Jemand,  der  an  einem  Vertrage  weder  persönlich  noch  durch  Stellvertretung
betheiligt  ist,  aus  demselben  ohne  seinen  Willen  nicht  verpflichtet  werden  kann,
§.  881  a.  b.  G.  B.,  Glück  4.  206,  Nippel  6.  82.  Diese  Sätze  sind  übrigens  so
selbstverständlich  (Savigny  Obl.  2.  74)  und  aus  der  Natur  des  obligatorischen
Vertrages  sich  ergebend,  dass  die  Hervorhebung  des  Vertrages  zu  Lasten
Dritter  als  einer  besonderen  Vertragsart  kaum  nöthig  zu  sein  scheint.
Der  auf  eine  Leistung  von  Seiten  eines  Dritten  abzielende  Vertrag  ist  demnach ¬
  nur  dann  rechtsbeständig,  wenn  die  im  Vertrage  bedungene  Leistung
nicht  diese  Leistung  des  Dritten,  sondern  die  eines  Contrahenten  ist,  wenn
also  ein  Contrahent  verspricht  entweder  nach  Kräften  zu  bewirken,  dass  von
Seite  des  Dritten  geleistet  werde  oder  wenn  er  überhaupt  für  die  Folgen
der  Nichtleistung  durch  den  Dritten  aufzukommen,  also  den  aus  der  Nichtleistung
durch  denselben  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen  sich  verpflichtet  (was  auch
durch  Festsetzung  einer  Conventionalstrafe  nach  §.  1336  a.  b.  G.  B.  geschehen
kann),  §.  3.  21  I.  3.  19,  l.  14  §.  2  D.  13.  5,  l.  38  §.  2.  13.  24  l.  81  pr.  l.  83
            
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