Verträge zu Gunsten Dritter. §. 35.
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3. Eine in einem Erbvertrage einem Dritten zugedachte Begünstigung ¬
kann frei widerrufen werden, da solche Verfügungen
die Natur von Vermächtnissen haben und daher widerruflich sind,
wenn sie gleich in einem hinsichtlich der Erbeinsetzung unwiderruflichen ¬
Erbvertrage enthalten sind 22). Dass nach dem Tode ein
Widerruf, etwa von Seiten der Erben, nicht stattfinden kann, ist
selbstverständlich 23).
Buchka 73 fg., Dernburg Heidelb. kr. Zeitsch. 1. 3 fg., Unger 40 fg.,
Schmidt a. a. O. 321, Panofsky 11 fg., Vangerow P. §. 608 Anm. I. 2. e,
Windscheid P. §. 316 Noten 9 u. 10.
22) Unger 86 u. Pr. R. 6. 114, Hartmann Erbverträge 41, Steinbach
175, Stobbe Pr. R. 3. 121 fg., vgl. auch Entsch. b. Glaser u. Unger 1838.
Bähr 6. 159 hingegen scheint den Widerruf des in einem Erbvertrage enthaltenen
Vermächtnisses nur im Einverständnisse mit dem Contrahenten im Erbvertrage
zu gestatten.
23) Dem Vertrage zu Gunsten Dritter wird nicht selten der Vertrag zu
Lasten Dritter gegenübergestellt (Savigny Obl. 2. 74 fg., Windscheid P.
§. 317), nämlich der Vertrag, durch welchen ein am Vertrage unbetheiligter
Dritter zu einer Leistung verpflichtet werden soll. Aus einem solchen Vertrage
entsteht keine Verbindlichkeit, nicht für den Contrahenten, weil er sich nicht
verpflichtet hat, selbst zu leisten (§. 3. 21 I. 3. 19, l. 38 pr. §. 1 l. 83 pr. D.
45. 1, l. 65 D. 46. 1, Savigny Obl. 2. 75, Mommsen Beitr. 1. 87, Nippel
6. 82, Stubenrauch 2. 217 fg.; a. M. jedoch Glück 4. 208 und die daselbst
Note 37 Citirten, bes. Höpfner Comm. §. 737, nach welchen das Versprechen
der Leistung von Seite eines Dritten dahin verstanden werden muss, dass man
sich alle Mühe geben wolle, den Dritten zur versprochenen Prästation zu bringen:
diese Behauptung ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht richtig, sondern ewird ¬
stets Sache der Interpretation sein, festzustellen, ob ein derartiges Versprechen ¬
den von Glück supponirten Sinn hat oder nicht, vgl. Unterholzner
Schuldv. 1. 205, Zeiller 3.52 fg., Nippel 6. 83), aber auch nicht für den Dritten,
indem Jemand, der an einem Vertrage weder persönlich noch durch Stellvertretung
betheiligt ist, aus demselben ohne seinen Willen nicht verpflichtet werden kann,
§. 881 a. b. G. B., Glück 4. 206, Nippel 6. 82. Diese Sätze sind übrigens so
selbstverständlich (Savigny Obl. 2. 74) und aus der Natur des obligatorischen
Vertrages sich ergebend, dass die Hervorhebung des Vertrages zu Lasten
Dritter als einer besonderen Vertragsart kaum nöthig zu sein scheint.
Der auf eine Leistung von Seiten eines Dritten abzielende Vertrag ist demnach ¬
nur dann rechtsbeständig, wenn die im Vertrage bedungene Leistung
nicht diese Leistung des Dritten, sondern die eines Contrahenten ist, wenn
also ein Contrahent verspricht entweder nach Kräften zu bewirken, dass von
Seite des Dritten geleistet werde oder wenn er überhaupt für die Folgen
der Nichtleistung durch den Dritten aufzukommen, also den aus der Nichtleistung
durch denselben entstandenen Schaden zu ersetzen sich verpflichtet (was auch
durch Festsetzung einer Conventionalstrafe nach §. 1336 a. b. G. B. geschehen
kann), §. 3. 21 I. 3. 19, l. 14 §. 2 D. 13. 5, l. 38 §. 2. 13. 24 l. 81 pr. l. 83