Objekt : Mehlen, Friedrich August: ¬Die gesetzliche Erbfolge nach Lübschem Rechte

Vorrede.
VII
wenn  dessen  Vorschriften  genau  beobachtet
werden,  den  Flor  der  Städte  nicht  wenig
befördert,  dem  Handel  sehr  günstig,  und
bey  der  Cultur  des  deutschen  Rechts  von
vorzüglichem  Nutzen  ist  (1).
Zu  bedauern  ist  es  nur,  daß  die  einzelnen =
  academischen  Streitschriften,  worin  so
mancher  Gegenstand  des  Lübschen  Rechts
vorzüglich  gut  abgehandelt  ist,  so  schwer,
und,  da  sie  nicht  in  den  Buchhandel  kommen, =
  zum  Theil  fast  gar  nicht  zu  erhalten
sind,  wiewohl  diesem  Mangel  durch  den
von
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(1)  A.  D.  Gütschow  disf.  declarans  speciminibus ¬
  quibusdam  Itudia  Lubecensium
promovendi  commercia,  inprimis  nomothesiae ¬
  auxilio.  Götting.  1788.  in  (Langemacks) -
  collect.  dissertat.  jus  Lubecense
illustrant.  Lips.  1793.  n.  1.  H.  Balemann ¬
  disl.  de  femina  ex  antiquitatibus
Legibusque  Romanis,  Germanicis,  et
praefertim  Lubecensibus.  Altorf.  1756.
in  praefat.  add.  C.  F.  Walch  de  usu
et  praestantia  reformationis  Francofordiensis -
  in  jure  Germanico.  in  Ej.  opusc.
Tom.  3.  Halae  1793.  4.  S.  75.
            
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