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§. 315.)
der sogenannten Obervormundschaft. Die Fürsorge der
römischen Behörden erstreckte sich auf die Verwaltung der Tutel
gar nicht, sondern nur auf die Bestellung der Tutel, insofern
sie darauf sahen, daß ein tutor idoneus bestellt ward, und
deshalb seine Verhältnisse untersuchten, auch wohl nach Befinden =
Caution rem pupilli salvam fore erforderten. Erst
seit der oratio des Septimius Severus, durch welche die Veräußerung ¬
der
Jmmobilien eines unter Tutel oder Curatel
befindlichen beschränkt ward, erhielt der Prätor und in den
Provinzen praeses provinciae eine Art von Aufsicht über
die Verwaltung, insofern er zu ermessen hatte, ob und in
welcher Maaße eine solche Veräußerung Statt finden sollte.
Die Befugnisse und Verpflichtungen der heutigen Obrigkeiten
erstrecken sich in Beziehung auf die Tutel viel weiter, nicht
blos die Bestellung des Vormunds, sondern auch die ganze
Verwaltung der Vormundschaft ist ihrer Fürsorge untergeben.
Die Obrigkeit, nämlich diejenige, welche den Vormund bestellt =
hat, V. O. 1. 7. f., prüft von Amtswegen die Vormundschaftsrechnungen, =
und hält selbst während der Dauer
der Tutel den Vormund zu Gewährung dessen an, was er zu
Folge der jährlich abzulegenden und justificirten Rechnungen
schuldet. Jn vielen Fällen, von denen unten ad §. 358. die
Rede seyn wird, ist der Vormund an die Einwilligung des
Gerichts gebunden, so daß er gleichsam selbst wieder unter
Vormundschaft gestellt erscheinet, was denn sohne Zweifel
sein Gutes hat; aber in manchen Fällen die Verwaltung
selbst zum Nachtheil des Pflegebefohlenen gar sehr erschwert.
Diese obervormundschaftliche Aufsicht steht nicht blos den
Unterbehörden, sondern auch den höhern Behörden, denen
jene untergeordnet sind, zu; und die erstern sind in vielen
Fällen zur Berichtserstattung an letztere angewiesen. Dies
nicht blos in delegirten Vormundschaftssachen, nach V. O.
I. 4. 6. II. 2. 5. XVI. 9., sondern auch in solchen Vor¬