Volltext : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (3)

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§.  315.)
der  sogenannten  Obervormundschaft.  Die  Fürsorge  der
römischen  Behörden  erstreckte  sich  auf  die  Verwaltung  der  Tutel
gar  nicht,  sondern  nur  auf  die  Bestellung  der  Tutel,  insofern
sie  darauf  sahen,  daß  ein  tutor  idoneus  bestellt  ward,  und
deshalb  seine  Verhältnisse  untersuchten,  auch  wohl  nach  Befinden =
  Caution  rem  pupilli  salvam  fore  erforderten.  Erst
seit  der  oratio  des  Septimius  Severus,  durch  welche  die  Veräußerung ¬
  der
Jmmobilien  eines  unter  Tutel  oder  Curatel
befindlichen  beschränkt  ward,  erhielt  der  Prätor  und  in  den
Provinzen  praeses  provinciae  eine  Art  von  Aufsicht  über
die  Verwaltung,  insofern  er  zu  ermessen  hatte,  ob  und  in
welcher  Maaße  eine  solche  Veräußerung  Statt  finden  sollte.
Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  heutigen  Obrigkeiten
erstrecken  sich  in  Beziehung  auf  die  Tutel  viel  weiter,  nicht
blos  die  Bestellung  des  Vormunds,  sondern  auch  die  ganze
Verwaltung  der  Vormundschaft  ist  ihrer  Fürsorge  untergeben.
Die  Obrigkeit,  nämlich  diejenige,  welche  den  Vormund  bestellt =
  hat,  V.  O.  1.  7.  f.,  prüft  von  Amtswegen  die  Vormundschaftsrechnungen, =
  und  hält  selbst  während  der  Dauer
der  Tutel  den  Vormund  zu  Gewährung  dessen  an,  was  er  zu
Folge  der  jährlich  abzulegenden  und  justificirten  Rechnungen
schuldet.  Jn  vielen  Fällen,  von  denen  unten  ad  §.  358.  die
Rede  seyn  wird,  ist  der  Vormund  an  die  Einwilligung  des
Gerichts  gebunden,  so  daß  er  gleichsam  selbst  wieder  unter
Vormundschaft  gestellt  erscheinet,  was  denn  sohne  Zweifel
sein  Gutes  hat;  aber  in  manchen  Fällen  die  Verwaltung
selbst  zum  Nachtheil  des  Pflegebefohlenen  gar  sehr  erschwert.
Diese  obervormundschaftliche  Aufsicht  steht  nicht  blos  den
Unterbehörden,  sondern  auch  den  höhern  Behörden,  denen
jene  untergeordnet  sind,  zu;  und  die  erstern  sind  in  vielen
Fällen  zur  Berichtserstattung  an  letztere  angewiesen.  Dies
nicht  blos  in  delegirten  Vormundschaftssachen,  nach  V.  O.
I.  4.  6.  II.  2.  5.  XVI.  9.,  sondern  auch  in  solchen  Vor¬
            
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