Volltext : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (3)

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§.  315.1
auch  die  Tutel  als  munus  publicum,  und  zwar  personale
aufgestellt;  pr.  J.  de  excus.  l.  9.  D.  de  his  qui  sunt  sui
vel  al.  jus;  l.  1.  §.  4.  l.  18.  §.  1.  D.  de  muneribus  et  hon.
j.  l.  293.  §.  3.  D.  de  V.  5.  Wie  dies  zu  verstehen  sey,
darüber  s.  Glück  a.  a.  O.  XXIX.  §.  1299.  Die  Folgen,
welche  aus  dem  erwähnten  Satz  abzuleiten  sind,  beziehen  sich
theils  auf  die  Delation,  theils  auf  das  Aufhören  der  Tutel.
Was  ersteres  betrifft,  so  folgt  aus  dem  Begriff  munus
publicum,  theils,  daß,  um  Tutel  übernehmen  zu  können,
man  die  Eigenschaften  haben  muß,  welche  bei  einem  munus
publicum  überhaupt  vorausgesetzt  werden,  was  blos  in
Ansehung  der  der  Mutter  und  Großmutter  zu  übertragenden
Tutel  Ausnahme  erleidet;  theils  daß  der,  welchem  die  Tutel
angetragen  wird,  dieselbe  nicht  willkührlich  ablehnen  kann.
Jn  Betreff  des  Aufhörens  der  Tutel  folgt  aus  dem  angegebenen =
  Satz,  daß  die  Tutel  durch  den  Tod  des  Vormunds
aufhört,  nicht  auf  dessen  Erben  übergeht;  l.  16.  §.  1.  D.  de  tutel.
Die  gemeinrechtliche  Quelle  der  Rechtssätze  über  Tutel
ist  das  römische  Recht;  denn  das  canonische  Recht  enthält
über  diesen  Gegenstand  so  viel  als  gar  nichts,  und  in  den
deutschen  Rechtsbüchern,  so  wie  in  einigen  Reichsgesetzen,  findet =
  sich  nur  wenig  bedeutendes.  Desto  ergiebiger  sind  in
dieser  Hinsicht  die  Particulargesetzgebungen.  Jn  Sachsen
gehört  hieher  die  Vormundschaftsordn.  v.  10.  Oct.  1782.
C.  A.  C.  II.  1.  S.  383.  Ueber  das  Geschichtliche  dieses
Gesetzes  vergleiche  die  Notizen  bei  Haubold  P.  R.  §.  46.
Vor  demselben  hatte  nur  die  Stadt  Leipzig  eine  von  der
Regierung  bestätigte  Vormundschaftsordnung,  welche  nebst
einigen  darauf  Bezug  habenden  Rescripten  in  den  Sammlungen
der  Leipziger  Statuten  n.  26.  S.  245.  sich  findet;  vergl.  C.
G.  Wolf.  jus  statutar.  Lipsiens.  c.  tutelam  aetatis  L.  1779.
Dieses  Statut  ward  zu  Leipzig  als  Norm  geraume  Zeit  nach
der  Promulgation  der  allgemeinen  Vormundschaftsordnung
            
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