Volltext : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (3)

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326  1§. -
  315.1
hält  in  dem  zu  Berlin  1832.  erschienenen  ersten  Band  den
Begriff,  die  Darstellung  der  verschiedenen  Arten  und  die
Delation  der  Vormundschaft.
Bei  der  Tutel,  diesen  Ausdruck  im  weitern  Sinn  genommen, =
  läßt  sich  ein  zweifaches  Verhältniß  unterscheiden:
1)  das  Verhältniß  zwischen  Vormund  und  Pflegbefohlenen;
ein  dem  contractmäßigen  Verhältnisse  analoges,  vermöge
dessen  dem  Vormund  und  Pflegebefohlenen  wechselseitig  Rechte
und  Verpflichtungen  zustehen,  obgleich  zwischen  beiden  Theilen
ein  förmlicher  Contract  nicht  verhandelt  worden,  ja  sogar,
inwiefern  Uebernahme  der  Tutel  nicht  als  Act  der  freien  Willkühr ¬
  und  in  der  Regel,  abgesehen  von  dem  §.  383.  erwähnten
Fall,  eben  aus  dem  Grund,  aus  welchem  Vormundschaft
eintritt,  die  Fähigkeit  zu  contrahiren  auf  Seiten  des  zu  Bevormundenden ¬
  ausgeschlossen  erscheint,  nicht  einmal  gedenkbar
ist.  Daher  ist  denn  auch  in  dieser  Beziehung  nur  von  Rechten =
  und  Verbindlichkeiten  quasi  ex  contractu  die  Rede;  obwohl ¬
  die  eigentlichen  Contractsklagen,  actio  tutelae  directa
et  contraria  vorkommen.  Der  Contract,  welchem  das  contractsmäßige -
  Verhältniß  des  Vormunds  und  Pflegebefohlenen -
  am  nächsten  steht,  ist  ohne  Zweifel  der  Mandatscontract.
2)  Das  Verhältniß  des  Vormunds  gegen  dritte  Personen, =
  mit  denen  er  bei  Verwaltung  der  Tutel  in  Berührung
kommt.  Der  Vormund  vertritt  hier  die  Persönlichkeit  seines
Pflegebefohlenen.  Er  handelt  für  denselben,  oder  ergänzt
doch  nach  dem  r.  Recht  dessen  mangelhafte  Fähigkeit  zu
handeln.  Was  er  in  dieser  Eigenschaft  gehandelt  hat,  bringt
Rechte  und  in  der  Regel  auch  Verbindlichkeiten  nicht  für  ihn
selbst,  sondern  für  den  Pflegbefohlenen  hervor.  Diese  beiden
Verhältnisse,  welche  durch  die  Tutel  hervorgebracht  werden,
sollten  bei  jeder  Abhandlung  der  Lehre  von  der  Tutel  möglichst ¬
  geschieden  werden,  wie  sie  denn  auch  in  Justinians  Jnstitutionen =
  wirklich  geschieden  worden  sind.  Außerdem  findet  man
            
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