Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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Konkursiten,  der  zur  Führung  von  Geschäftsbüchern  verpflichtet  war,
wenn  er  keine  solchen  Bücher  geführt  oder  dieselben  nicht  ordnungsmäßig ¬
  geführt  hat,  sofern  nicht  die  Merkmale  des  Betruges  zutreffen,
als  leichtsinnigen  Bankerottirer.  Diese  Bestrafung  ist  gerechtfertigt,
wie  diejenige  wegen  Vertrauensmißbrauchs,  wenn  der  Geschäftsinhaber ¬
  das  Geschäft  fortgesetzt  und  Dritte  dadurch  geschädigt  hat,
obschon  aus  seinen  eigenen  Büchern  für  ihn  hervorging,  daß  der
Konkurs  unvermeidlich  sei,  oder  wenn  der  im  materiellen  Konkurse
befindliche  Geschäftsinhaber  noch  Bestellungen  macht,  um  in  dem  Erlöse ¬
  der  bezogenen  Waaren  die  Mittel  zu  einem  Akkommodemente  zu
finden.
V.  Die  Bestimmungen  betreffend  die  Pflicht  zur  Führung  und
zur  gerichtlichen  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  sind  auch  für  die
Inhaber  der  am  1.  Januar  1883  bereits  bestehenden  Geschäfte  mit
diesem  Tage  in  Kraft  getreten.  Art.  903.
Auch  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Geschäftsbücher,  Geschäftsbriefe ¬
  und  Telegramme  greift  gegenüber  schon  bestehenden  Geschäften
Platz,  wie  gegenüber  solchen,  die  erst  seit  dem  Inkrafttreten  des
Obligationenrechtes  begründet  worden  sind.
            
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