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die Editionspflicht ein, wenn das Begehren auf Vorlage in einem
zwischen Dritten anhängigen Prozesse gestellt wird, dehnen sie dagegen
aus, wenn der Inhaber der Bücher der Prozeßgegner Desjenigen ist,
der die Edition verlangt, indem sie die Prozeßparteien gegenseitig
schuldig erklären, alle Dokumente vorzulegen, welche auf die EntDas ¬
Schweiz. Obligationenrecht
scheidung von Einfluß sein können.
bietet für eine solche Unterscheidung keinen Anhaltspunkt, indem es
den zur Buchführung Verpflichteten zur Vorlage der Bücher und Telegramme ¬
schuldig erklärt, sobald eine Streitigkeit über Rechtsverhältnisse
vorhanden ist, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes herrührt,
und diese Pflicht keineswegs an die Voraussetzung knüpft, daß Derjenige ¬
Prozeßpartei sei, von dem die Vorlage der Bücher verlangt
wird. Es läßt sich auch ganz wohl denken, daß Eintragungen in
den Büchern oder Geschäftsbriefe und Telegramme in einem zwischen
Zwar ist nicht zu
Dritten geführten Prozesse von Wichtigkeit sind.
verkennen, daß die gesetzliche Vorschrift sehr weit geht; allein sie
entspricht der dem Gesetze zu Grunde liegenden Auffassung, daß die
Führung der Bücher nicht blos eine Pflicht des Geschäftsinhabers
gegen sich selbst sei, sondern auch eine Pflicht gegenüber Denjenigen,
seien sie nun Prozeßgegner oder nicht, welche mit dem Geschäfte in
Verkehr getreten sind. Dagegen legt die Rücksicht darauf, daß die
Editionspflicht nicht dazu mißbraucht werden darf, um Geschäftsgeheimnisse, ¬
z. B. die Kunden ausfindig zu machen, die selbstverständliche ¬
Beschränkung auf, daß nicht der ganze Inhalt der Geschäftsbücher ¬
und sämmtliche Briefe und Telegramme vorzulegen sind,
sondern die Vorlage sich auf das zu beschränken hat, was sich auf
die konkrete Streitfrage bezieht.
Die Editionspflicht geht auf die Erben und Rechtsnachfolger
des Geschäftes in gleicher Weise über, wie die Pflicht zur Aufbewahrung ¬
der Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe.
IV. Wegen Verletzung der Pflicht, ordnungsgemäße Geschäfts
bücher zu führen und dieselben, nebst den Geschäftsbriefen und Telegrammen ¬
zehn Jahre aufzubehalten, kann die kantonale Gesetzgebung
Strafbestimmungen erlassen. Wenn solche bereits bestehen, so bleiben
sie in Kraft.
Besondere Bedeutung hat die gesetzliche Vorschrift für den Fall
des Konkurses. Verschiedene Kantonalgesetzgebungen bestrafen den