Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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die  Editionspflicht  ein,  wenn  das  Begehren  auf  Vorlage  in  einem
zwischen  Dritten  anhängigen  Prozesse  gestellt  wird,  dehnen  sie  dagegen
aus,  wenn  der  Inhaber  der  Bücher  der  Prozeßgegner  Desjenigen  ist,
der  die  Edition  verlangt,  indem  sie  die  Prozeßparteien  gegenseitig
schuldig  erklären,  alle  Dokumente  vorzulegen,  welche  auf  die  EntDas ¬
  Schweiz.  Obligationenrecht
scheidung  von  Einfluß  sein  können.
bietet  für  eine  solche  Unterscheidung  keinen  Anhaltspunkt,  indem  es
den  zur  Buchführung  Verpflichteten  zur  Vorlage  der  Bücher  und  Telegramme ¬
  schuldig  erklärt,  sobald  eine  Streitigkeit  über  Rechtsverhältnisse
vorhanden  ist,  welche  aus  dem  Betriebe  eines  Geschäftes  herrührt,
und  diese  Pflicht  keineswegs  an  die  Voraussetzung  knüpft,  daß  Derjenige ¬
  Prozeßpartei  sei,  von  dem  die  Vorlage  der  Bücher  verlangt
wird.  Es  läßt  sich  auch  ganz  wohl  denken,  daß  Eintragungen  in
den  Büchern  oder  Geschäftsbriefe  und  Telegramme  in  einem  zwischen
Zwar  ist  nicht  zu
Dritten  geführten  Prozesse  von  Wichtigkeit  sind.
verkennen,  daß  die  gesetzliche  Vorschrift  sehr  weit  geht;  allein  sie
entspricht  der  dem  Gesetze  zu  Grunde  liegenden  Auffassung,  daß  die
Führung  der  Bücher  nicht  blos  eine  Pflicht  des  Geschäftsinhabers
gegen  sich  selbst  sei,  sondern  auch  eine  Pflicht  gegenüber  Denjenigen,
seien  sie  nun  Prozeßgegner  oder  nicht,  welche  mit  dem  Geschäfte  in
Verkehr  getreten  sind.  Dagegen  legt  die  Rücksicht  darauf,  daß  die
Editionspflicht  nicht  dazu  mißbraucht  werden  darf,  um  Geschäftsgeheimnisse, ¬
  z.  B.  die  Kunden  ausfindig  zu  machen,  die  selbstverständliche ¬
  Beschränkung  auf,  daß  nicht  der  ganze  Inhalt  der  Geschäftsbücher ¬
  und  sämmtliche  Briefe  und  Telegramme  vorzulegen  sind,
sondern  die  Vorlage  sich  auf  das  zu  beschränken  hat,  was  sich  auf
die  konkrete  Streitfrage  bezieht.
Die  Editionspflicht  geht  auf  die  Erben  und  Rechtsnachfolger
des  Geschäftes  in  gleicher  Weise  über,  wie  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung ¬
  der  Geschäftsbücher  und  Geschäftsbriefe.
IV.  Wegen  Verletzung  der  Pflicht,  ordnungsgemäße  Geschäfts
bücher  zu  führen  und  dieselben,  nebst  den  Geschäftsbriefen  und  Telegrammen ¬
  zehn  Jahre  aufzubehalten,  kann  die  kantonale  Gesetzgebung
Strafbestimmungen  erlassen.  Wenn  solche  bereits  bestehen,  so  bleiben
sie  in  Kraft.
Besondere  Bedeutung  hat  die  gesetzliche  Vorschrift  für  den  Fall
des  Konkurses.  Verschiedene  Kantonalgesetzgebungen  bestrafen  den
            
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