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Während derselben Zeitdauer, vom Tage ihres Eingangs an berechnet, ¬
sind auch die empfangenen Geschäftsbriefe und Telegramme
aufzubewahren. Art. 878.
Für die Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft ist vorgeschrieben, ¬
daß sie an einem, von der Registerbehörde zu bezeichnenden, ¬
sichern Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von 10 Jahren
niederzulegen seien. (Art. 668.
Für die Genossenschaften und Vereine besteht eine ähnliche Vorschrift ¬
nicht und es ist deßhalb auch eine Intervention der Registerbehörde ¬
nicht gerechtfertigt; gleichwohl erscheint es als geboten, daß
die Liquidatoren der Genossenschaften und Vereine dafür sorgen, daß
die Geschäftsbücher und Akten noch während 10 Jahren aufbewahrt
werden, wenn auch in Zweifel gezogen werden darf, daß die Unterlassung ¬
mit einer nachtheiligen Folge verknüpft sei.
Am Platze eines Verstorbenen, der zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher ¬
und Korrespondenz verpflichtet ist, haben die Erben diese
Pflicht zu erfüllen.
III. Bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, welche aus dem
Betriebe eines Geschäftes herrühren, können Diejenigen, welche zur
Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, zur Vorlegung derselben, ¬
sowie der empfangenen Geschäftsbriefe und Telegramme
angehalten werden. Art. 879. Die im Gesetze ausgesprochene
Editionspflicht präjudizirt der Frage nicht, ob und inwieweit diese
Geschäftsbücher, Briefe und Telegramme als Beweismittel gelten. Das
hängt von den Vorschriften der betreffenden kantonalen Gesetzgebung ab.
Auch die weitere Frage, welche Folge die Verweigerung der
Vorlage der Bücher, Geschäftsbriefe und Telegramme nach sich ziehe,
ist ausschließlich nach den Vorschriften der das Prozeßverfahren bestimmenden ¬
kantonalen Gesetzgebung zu beurtheilen. Der mit der
Verweigerung der Edition verbundene Nachtheil wird, wenn der
Geschäftsinhaber Prozeßpartei ist, in der Regel darin bestehen, daß
die vom Prozeßgegner aufgestellte Behauptung vom Richter als wahr
angenommen wird. Ist der Geschäftsinhaber nicht Prozeßpartei, so
wird die Verweigerung der Vorlage andere Nachtheile nach sich
ziehen, z. B. diejenigen der Zeugnißverweigerung.
Die kantonalen Prozeßordnungen machen hinsichtlich der Editionspflicht ¬
gewöhnlich eine nicht zu übersehende Unterscheidung. Sie schränken