Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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Während  derselben  Zeitdauer,  vom  Tage  ihres  Eingangs  an  berechnet, ¬
  sind  auch  die  empfangenen  Geschäftsbriefe  und  Telegramme
aufzubewahren.  Art.  878.
Für  die  Geschäftsbücher  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  ist  vorgeschrieben, ¬
  daß  sie  an  einem,  von  der  Registerbehörde  zu  bezeichnenden, ¬
  sichern  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  10  Jahren
niederzulegen  seien.  (Art.  668.
Für  die  Genossenschaften  und  Vereine  besteht  eine  ähnliche  Vorschrift ¬
  nicht  und  es  ist  deßhalb  auch  eine  Intervention  der  Registerbehörde ¬
  nicht  gerechtfertigt;  gleichwohl  erscheint  es  als  geboten,  daß
die  Liquidatoren  der  Genossenschaften  und  Vereine  dafür  sorgen,  daß
die  Geschäftsbücher  und  Akten  noch  während  10  Jahren  aufbewahrt
werden,  wenn  auch  in  Zweifel  gezogen  werden  darf,  daß  die  Unterlassung ¬
  mit  einer  nachtheiligen  Folge  verknüpft  sei.
Am  Platze  eines  Verstorbenen,  der  zur  Aufbewahrung  der  Geschäftsbücher ¬
  und  Korrespondenz  verpflichtet  ist,  haben  die  Erben  diese
Pflicht  zu  erfüllen.
III.  Bei  Streitigkeiten  über  Rechtsverhältnisse,  welche  aus  dem
Betriebe  eines  Geschäftes  herrühren,  können  Diejenigen,  welche  zur
Führung  von  Geschäftsbüchern  verpflichtet  sind,  zur  Vorlegung  derselben, ¬
  sowie  der  empfangenen  Geschäftsbriefe  und  Telegramme
angehalten  werden.  Art.  879.  Die  im  Gesetze  ausgesprochene
Editionspflicht  präjudizirt  der  Frage  nicht,  ob  und  inwieweit  diese
Geschäftsbücher,  Briefe  und  Telegramme  als  Beweismittel  gelten.  Das
hängt  von  den  Vorschriften  der  betreffenden  kantonalen  Gesetzgebung  ab.
Auch  die  weitere  Frage,  welche  Folge  die  Verweigerung  der
Vorlage  der  Bücher,  Geschäftsbriefe  und  Telegramme  nach  sich  ziehe,
ist  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  der  das  Prozeßverfahren  bestimmenden ¬
  kantonalen  Gesetzgebung  zu  beurtheilen.  Der  mit  der
Verweigerung  der  Edition  verbundene  Nachtheil  wird,  wenn  der
Geschäftsinhaber  Prozeßpartei  ist,  in  der  Regel  darin  bestehen,  daß
die  vom  Prozeßgegner  aufgestellte  Behauptung  vom  Richter  als  wahr
angenommen  wird.  Ist  der  Geschäftsinhaber  nicht  Prozeßpartei,  so
wird  die  Verweigerung  der  Vorlage  andere  Nachtheile  nach  sich
ziehen,  z.  B.  diejenigen  der  Zeugnißverweigerung.
Die  kantonalen  Prozeßordnungen  machen  hinsichtlich  der  Editionspflicht ¬
  gewöhnlich  eine  nicht  zu  übersehende  Unterscheidung.  Sie  schränken
            
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