Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen. §§ 56 b—56c. 61
§ 56b.
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet,
anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten
von einzelnen der im § 56 Absatz 2 ausgeschlossenen Waaren
im Umherziehen gestattet sein soll.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr
oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß
des
Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung
des
des
Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß
Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des
Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und
inwiefern außer den in den §§ 56 und 56a aufgeführten
Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände
und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe
im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung
ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt
ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Dieselbe
ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung
nicht ertheilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit
Zuchthengsten zur Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen ¬
unterworfen werden.
Zu § 56 b, Absatz 3.
1. Die der Landesregierung zugewiesenen Befugnisse werden vom
Ministerium ausgeübt. (§ 23 der Einführungs=Verordnung vom 24. December ¬
1888.)
2. Strafbestimmung: § 148 Ziffer 7 a.
§ 56c.
Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art,
daß dieselben versteigert oder im Wege des Glückspiels oder
der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet.
Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zuständigen
Behörde zugelassen werden.
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen
nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung
seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb ¬
eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in
einer für jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und