Volltext : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Titel  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  §§  56  b—56c.  61
§  56b.
Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,
anzuordnen,  daß  und  inwiefern  der  Ankauf  oder  das  Feilbieten
von  einzelnen  der  im  §  56  Absatz  2  ausgeschlossenen  Waaren
im  Umherziehen  gestattet  sein  soll.
Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie  zur  Abwehr
oder  Unterdrückung  von  Seuchen  kann  durch  Beschluß
des
Bundesraths  und  in  dringenden  Fällen  durch  Anordnung
des
des
Reichskanzlers  nach  Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß
Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des
Reichs  oder  für  Theile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und
inwiefern  außer  den  in  den  §§  56  und  56a  aufgeführten
Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere  Gegenstände
und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von  dem  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  ausgeschlossen  sein  sollen.  Die  Anordnung
ist  dem  Reichstag  sofort,  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt
ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzutheilen.  Dieselbe
ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung
nicht  ertheilt.
Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen  mit
Zuchthengsten  zur  Deckung  von  Stuten  untersagt  oder  Beschränkungen ¬
  unterworfen  werden.
Zu  §  56  b,  Absatz  3.
1.  Die  der  Landesregierung  zugewiesenen  Befugnisse  werden  vom
Ministerium  ausgeübt.  (§  23  der  Einführungs=Verordnung  vom  24.  December ¬
  1888.)
2.  Strafbestimmung:  §  148  Ziffer  7  a.
§  56c.
Das  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  in  der  Art,
daß  dieselben  versteigert  oder  im  Wege  des  Glückspiels  oder
der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt  werden,  ist  nicht  gestattet.
Ausnahmen  von  diesem  Verbote  dürfen  von  der  zuständigen
Behörde  zugelassen  werden.
Oeffentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes  dürfen
nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden  mit  Hinzufügung
seines  Wohnortes  erlassen  werden.  Wird  für  den  Gewerbebetrieb ¬
  eine  Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  derselben  in
einer  für  jedermann  erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und
            
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