Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

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tionsanspruch  des  Vermiethers  den  Vorrang  vor  einem  durch  spätere
Betreibungshandlung  erworbenen  Pfandrecht  zusprach.
B.  Ist  das  Retentionsrecht  durch  Cession  übertragbar?  Der
römische  Jurist  würde  keinen  Augenblick  in  Verlegenheit  sein,  eine  verneinende ¬
  Antwort  abzugeben.  Unser  Gesetz  führt  zum  gleichen  Entscheide.
Das  Retentionsrecht  setzt  ein  obligatorisches  Band  zwischen  dem  Eigenthümer ¬
  und  dem  Inhaber  der  Sache  voraus.  Es  ist  ein  Wall,
welcher  das  Forderungsrecht  schützt;  es  trägt  gegenüber  der  Forderung, ¬
  zu  deren  Sicherstellung  es  dient,  einen  accessorischen  Charakter. ¬
  Deshalb  ist  klar,  daß  es  aus  diesem  Verband  mit  der
Forderung  nicht  abgelöst  und  nicht  an  einen  Dritten  übertragen
werden  kann.  Aber  die  Forderung,  z.  B.  der  verfallene  Miethzins
oder  ein  anderes  durch  Retentionsrecht  geschütztes  Guthaben,  läßt
die  Abtretung  zu.  Geht,  wenn  sie  stattfindet,  das  Retentionsrecht
auch  an  den  Cessionar  über?  Die  Frage  wird  kaum  bejaht  werden ¬
  dürfen.  Denn  das  Retentionsrecht  setzt  voraus,  daß  der  Gläubiger ¬
  im  Besitze  der  Sache  sei,  und  daß  dieselbe  mit  dem  Willen
des  Schuldners  in  den  Besitz  des  Gläubigers  gelangte.  Man  wird
aber  kaum  sagen  dürfen,  sie  sei  mit  dem  Willen  des  Schuldners  in
den  Besitz  des  Erwerbers  der  Forderung  gelangt,  wenn  sie  der
Cedent  dem  Cessionar  übergibt.  In  manchen  Fällen  wird  sich
überdies  diese  Uebergabe  nicht  bewerkstelligen  lassen.  Man  wird
also  zu  der  Entscheidung  genöthigt  sein:  Die  Forderung  des  Gläubigers ¬
  läßt  die  Uebertragung  an  einen  Cessionar  zu,  nicht  aber  das
damit  verbundene  Retentionsrecht.  Dieses  Resultat  mögen  wir  uns
im  Allgemeinen  für  das  Retentionsrecht  gefallen  lassen,  aber  es  ist
beklagenswerth  für  diejenigen  Arten  desselben,  bei  welchen  ein  gesetzliches ¬
  Pfandrecht  gerechtfertigt  gewesen  wäre  und  zum  Ausdruck  gelangen ¬
  wollte.  Es  ist  nicht  zu  begreifen,  weßhalb  der  Cessionar
einer  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung  nicht  auch  die  damit  verbundene ¬
  Sicherheit  sollte  erwerben  können.  Wenn  dies  unzulässig  ist
so  ist  die  Cession  solcher  Forderungen  faktisch  unmöglich  gemacht.
Das  Retentionsrecht  ist  für  viele  Kantone  eine  neue  Schöpfung
—
schade,  daß  es  sich  in  denselben  so  unbestimmt  und  in  so  unsichern ¬
  Umrissen  einführt!
—
            
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