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tionsanspruch des Vermiethers den Vorrang vor einem durch spätere
Betreibungshandlung erworbenen Pfandrecht zusprach.
B. Ist das Retentionsrecht durch Cession übertragbar? Der
römische Jurist würde keinen Augenblick in Verlegenheit sein, eine verneinende ¬
Antwort abzugeben. Unser Gesetz führt zum gleichen Entscheide.
Das Retentionsrecht setzt ein obligatorisches Band zwischen dem Eigenthümer ¬
und dem Inhaber der Sache voraus. Es ist ein Wall,
welcher das Forderungsrecht schützt; es trägt gegenüber der Forderung, ¬
zu deren Sicherstellung es dient, einen accessorischen Charakter. ¬
Deshalb ist klar, daß es aus diesem Verband mit der
Forderung nicht abgelöst und nicht an einen Dritten übertragen
werden kann. Aber die Forderung, z. B. der verfallene Miethzins
oder ein anderes durch Retentionsrecht geschütztes Guthaben, läßt
die Abtretung zu. Geht, wenn sie stattfindet, das Retentionsrecht
auch an den Cessionar über? Die Frage wird kaum bejaht werden ¬
dürfen. Denn das Retentionsrecht setzt voraus, daß der Gläubiger ¬
im Besitze der Sache sei, und daß dieselbe mit dem Willen
des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangte. Man wird
aber kaum sagen dürfen, sie sei mit dem Willen des Schuldners in
den Besitz des Erwerbers der Forderung gelangt, wenn sie der
Cedent dem Cessionar übergibt. In manchen Fällen wird sich
überdies diese Uebergabe nicht bewerkstelligen lassen. Man wird
also zu der Entscheidung genöthigt sein: Die Forderung des Gläubigers ¬
läßt die Uebertragung an einen Cessionar zu, nicht aber das
damit verbundene Retentionsrecht. Dieses Resultat mögen wir uns
im Allgemeinen für das Retentionsrecht gefallen lassen, aber es ist
beklagenswerth für diejenigen Arten desselben, bei welchen ein gesetzliches ¬
Pfandrecht gerechtfertigt gewesen wäre und zum Ausdruck gelangen ¬
wollte. Es ist nicht zu begreifen, weßhalb der Cessionar
einer Mieth- oder Pachtzinsforderung nicht auch die damit verbundene ¬
Sicherheit sollte erwerben können. Wenn dies unzulässig ist
so ist die Cession solcher Forderungen faktisch unmöglich gemacht.
Das Retentionsrecht ist für viele Kantone eine neue Schöpfung
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schade, daß es sich in denselben so unbestimmt und in so unsichern ¬
Umrissen einführt!
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