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ist in Beziehung auf die Voraussetzungen des Retentionsrechtes
zwar dem römischen Recht gefolgt, aber es hat durch die Bestimmung, ¬
daß dasselbe wie ein Pfandrecht realisirt werden könne, aus
demselben ein ganz anderes Rechtsinstitut — eine Art gesetzlichen
Pfandrechtes — geschaffen. Es ist dabei so weit gegangen, daß es,
was sonst als gesetzliches Pfandrecht angesehen und mit gutem Grunde
vom Retentionsrecht unterschieden wird, als Retentionsrecht bezeichnet.
Daraus entsteht ein ganzes Heer von Kontroversen, man darf wohl
sagen, auch ein Heer von Uebelständen. Indessen trifft den schweizerischen ¬
Gesetzgeber wenigstens der Vorwurf der Urheberschaft nicht.
Andere Gesetzgebungen sind ihm vorangegangen, z. B. das deutsche
Handelsgesetzbuch, freilich ohne damit in gleich großem Umfange zu
schaden, weil sich dasselbe nur auf kaufmännische Verhältnisse bezieht.
Der größte Fehler liegt unseres Erachtens gerade darin, daß
man, was als gesetzliches Pfandrecht hätte behandelt werden sollen,
unter den Gesichtspunkt des Retentionsrechtes gebracht hat. Das
bewirkte, daß man dem Retentionsrecht Eigenschaften beilegte, die
man ihm sonst nicht zugesprochen haben würde.
A. Hat das Retentionsrecht einen dinglichen Charakter? Die
Frage ist damit noch nicht entschieden, auch wenn man zugesteht,
daß es mit denjenigen Rechtsmitteln ausgerüstet sein muß, welche
die hierüber maßgebende kantonale Gesetzgebung gegen Besitzstörung
einräumt. Dagegen wird sie in ihrem innersten Kerne berührt, wenn
die Priorität zwischen dem Retentionsrecht und dem Pfandrechte
streitig wird. Das letztere kann selbstverständlich nur ein gesetzliches ¬
sein, z. B. das Pfandrecht, welches auf dem Wege der Betreibung ¬
erworben wird, da zum Faustpfandrecht der Besitz
der Sache gehört. Aus der Vorschrift, daß der Retentionsberechtigte
das Recht wie ein Faustpfandgläubiger realisiren könne, und aus der
weitern Bestimmung, welche die vorherige Benachrichtigung des Schuldners ¬
nicht als eine materielle Voraussetzung, sondern nur als den
ersten Schritt der Exekution bezeichnet, ist abzuleiten, daß dem Retentionsrecht ¬
ein dinglicher Charakter beigelegt werden wollte und
daß dasselbe später entstehenden dinglichen Rechten (Pfandrecht, Nießbrauch) ¬
vorangeht. In diesem Sinne hat das zürcherische Obergericht
unterm 17. November 1883 entschieden, indem dasselbe dem Reten21 ¬
Haberstich, Obligat.=Recht.
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