Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

-  143  Sechster -

Abschnitt.
Hindernisse  der  freien  Willensbestimmung
und  Willensäußerung.
Vertragsfähigkeit  —  Willensfreiheit  —  Zurechnungsfähigkeit
treffen  häufig  zusammen.  Doch  sind  es  nicht  identische  Begriffe.
Man  muß  deßhalb  unterscheiden.
Zur  Verbindlichkeit  eines  Vertrages  ist  in  der  Regel  erforderlich,
daß  die  Kontrahenten  vertragsfähig,  d.  h.  handlungsfähig  seien.
Diese  Eigenschaft  ist  in  einem  besondern  Abschnitte  behandelt  und
dabei  auch  die  Frage  erörtert,  welche  Wirkungen  ein  Vertrag  hervorbringe, ¬
  der  von  Jemand  abgeschlossen  worden  ist,  welchem  die  Handlungsfähigkeit ¬
  abgeht.
Der  Vertragsunfähige  trägt  mitunter  diese  Eigenschaft,  weil  ihm
die  Willensfreiheit  abgeht.  Das  ist  beispielsweise  der  Fall  bei
den  wegen  Blödsinns,  Wahnsinns,  Unmündigkeit  Bevormundeten.
Aber  nicht  jeder  Vertragsunfähige  ermangelt  der  Willensfreiheit,
Sie  ist  vielleicht  nur  durch  Entmündigung  wirkungslos  erklärt.
Umgekehrt  kann  bei  einem  an  sich  vertragsfähigen  Individuum
die  Willensfreiheit  theilweise  fehlen.  Dieselbe  bildet  aber  eine  wesentliche ¬
  Voraussetzung  zur  Gültigkeit  eines  Vertrages.  Der  Vertrag
ist  eine  Willensäußerung  zur  Begründung  von  Rechten.  Wer  nicht
im  Besitze  der  Willensfreiheit  ist,  befindet  sich  außer  Stande,  einen
Willen  zu  äußern.
Der  Mangel  der  Willensfreiheit  ist  bald  ein  andauernder,  bald
ein  vorübergehender  Zustand.  Die  Blödsinnigen  und  Geistesschwachen
entbehren  der  intellektuellen  Eigenschaft,  welche  zum  Abschlusse  eines
Vertrages  nöthig  ist.  Sie  haben  keinen  bewußten  Willen  und
können  auch  keinen  verbindlichen  Vertrag  abschließen;  gleichviel,  ob
sie  unter  Vormundschaft  gestellt  seien  oder  nicht.  Einmal  des  bewußten ¬
  Willens  baar,  werden  sie  es  auch  bleiben.  Denn  es  gibt
schwerlich  für  sie  eine  Rückkehr  zur  Geistesfreiheit.  Zu  den  vorübergehenden ¬
  Zuständen,  welche  die  Willensfreiheit  und  die  Möglichkeit,
            
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