- 143 Sechster -
Abschnitt.
Hindernisse der freien Willensbestimmung
und Willensäußerung.
Vertragsfähigkeit — Willensfreiheit — Zurechnungsfähigkeit
treffen häufig zusammen. Doch sind es nicht identische Begriffe.
Man muß deßhalb unterscheiden.
Zur Verbindlichkeit eines Vertrages ist in der Regel erforderlich,
daß die Kontrahenten vertragsfähig, d. h. handlungsfähig seien.
Diese Eigenschaft ist in einem besondern Abschnitte behandelt und
dabei auch die Frage erörtert, welche Wirkungen ein Vertrag hervorbringe, ¬
der von Jemand abgeschlossen worden ist, welchem die Handlungsfähigkeit ¬
abgeht.
Der Vertragsunfähige trägt mitunter diese Eigenschaft, weil ihm
die Willensfreiheit abgeht. Das ist beispielsweise der Fall bei
den wegen Blödsinns, Wahnsinns, Unmündigkeit Bevormundeten.
Aber nicht jeder Vertragsunfähige ermangelt der Willensfreiheit,
Sie ist vielleicht nur durch Entmündigung wirkungslos erklärt.
Umgekehrt kann bei einem an sich vertragsfähigen Individuum
die Willensfreiheit theilweise fehlen. Dieselbe bildet aber eine wesentliche ¬
Voraussetzung zur Gültigkeit eines Vertrages. Der Vertrag
ist eine Willensäußerung zur Begründung von Rechten. Wer nicht
im Besitze der Willensfreiheit ist, befindet sich außer Stande, einen
Willen zu äußern.
Der Mangel der Willensfreiheit ist bald ein andauernder, bald
ein vorübergehender Zustand. Die Blödsinnigen und Geistesschwachen
entbehren der intellektuellen Eigenschaft, welche zum Abschlusse eines
Vertrages nöthig ist. Sie haben keinen bewußten Willen und
können auch keinen verbindlichen Vertrag abschließen; gleichviel, ob
sie unter Vormundschaft gestellt seien oder nicht. Einmal des bewußten ¬
Willens baar, werden sie es auch bleiben. Denn es gibt
schwerlich für sie eine Rückkehr zur Geistesfreiheit. Zu den vorübergehenden ¬
Zuständen, welche die Willensfreiheit und die Möglichkeit,