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die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt ¬
— als stillschweigende Ablehnung ist zu betrachten,
wenn der Aufgeforderte es unterläßt, inner der ihm bestimmten
Frist die Genehmigung auszusprechen —, so kann der andere
Theil denjenigen, welcher als Stellvertreter gehandelt hat, auf
Schadenersatz belangen, sofern er nicht den Mangel der Vollmacht ¬
kannte, oder nach den Umständen hätte kennen sollen.
Art. 48. Der Schadenersatz umfaßt das gesammte Interesse
welches das Zustandekommen des Vertrages für den andern
Theil geboten hätte. Es kommt nicht darauf an, ob der ohne
Vollmacht Namens eines Dritten Handelnde in gutem oder
bösem Glauben, fahrlässig oder nicht fahrlässig gehandelt, die
Nichtgenehmigung verschuldet habe oder nicht. Es wird ihm
mit vollem Rechte die Verantwortlichkeit für das Zustandekommen ¬
des Vertrages, bez. die Garantie der für den andern
Theil daraus hervorgehenden Interessen auferlegt. Einfacher
wäre es gewesen, wenn dem andern Theil die Wahl gestattet
worden wäre, ob er von dem falschen Stellvertreter die Uebernahme ¬
des Geschäftes auf eigene Rechnung oder Schadenersatz
verlangen wolle, weil der Schaden sehr oft schwer zu beweisen
ist. Dabei wird immer vorausgesetzt, daß der Stellvertreter
durch seine Handlungen sich verpflichten konnte. Es kann sich
auch noch fragen, ob er, wenn er nicht handlungsfähig war,
nicht auf Grundlage des Art. 50 verantwortlich sei.
Kannte der andere Theil den Mangel der Vollmacht oder
war er zensirt, denselben zu kennen, so fällt das Recht auf
Schadenersatz dahin; es wäre denn, daß der Vertreter die
besondere Verpflichtung übernommen hätte, die Genehmigung
beizubringen, in welchem Falle er für die Folgen der Nichtgenehmigung ¬
einzustehen hat. Art. 48.
Ergibt sich aus dem Geschäfte eine ungerechtfertigte Bereicherung, ¬
so bleibt in allen Fällen das Recht auf Zurückerstattung
unter den im Gesetze aufgestellten Voraussetzungen bestehen.
Art. 49.