Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

142  Wird -
  die  Genehmigung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  abgelehnt ¬
  —  als  stillschweigende  Ablehnung  ist  zu  betrachten,
wenn  der  Aufgeforderte  es  unterläßt,  inner  der  ihm  bestimmten
Frist  die  Genehmigung  auszusprechen  —,  so  kann  der  andere
Theil  denjenigen,  welcher  als  Stellvertreter  gehandelt  hat,  auf
Schadenersatz  belangen,  sofern  er  nicht  den  Mangel  der  Vollmacht ¬
  kannte,  oder  nach  den  Umständen  hätte  kennen  sollen.
Art.  48.  Der  Schadenersatz  umfaßt  das  gesammte  Interesse
welches  das  Zustandekommen  des  Vertrages  für  den  andern
Theil  geboten  hätte.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  der  ohne
Vollmacht  Namens  eines  Dritten  Handelnde  in  gutem  oder
bösem  Glauben,  fahrlässig  oder  nicht  fahrlässig  gehandelt,  die
Nichtgenehmigung  verschuldet  habe  oder  nicht.  Es  wird  ihm
mit  vollem  Rechte  die  Verantwortlichkeit  für  das  Zustandekommen ¬
  des  Vertrages,  bez.  die  Garantie  der  für  den  andern
Theil  daraus  hervorgehenden  Interessen  auferlegt.  Einfacher
wäre  es  gewesen,  wenn  dem  andern  Theil  die  Wahl  gestattet
worden  wäre,  ob  er  von  dem  falschen  Stellvertreter  die  Uebernahme ¬
  des  Geschäftes  auf  eigene  Rechnung  oder  Schadenersatz
verlangen  wolle,  weil  der  Schaden  sehr  oft  schwer  zu  beweisen
ist.  Dabei  wird  immer  vorausgesetzt,  daß  der  Stellvertreter
durch  seine  Handlungen  sich  verpflichten  konnte.  Es  kann  sich
auch  noch  fragen,  ob  er,  wenn  er  nicht  handlungsfähig  war,
nicht  auf  Grundlage  des  Art.  50  verantwortlich  sei.
Kannte  der  andere  Theil  den  Mangel  der  Vollmacht  oder
war  er  zensirt,  denselben  zu  kennen,  so  fällt  das  Recht  auf
Schadenersatz  dahin;  es  wäre  denn,  daß  der  Vertreter  die
besondere  Verpflichtung  übernommen  hätte,  die  Genehmigung
beizubringen,  in  welchem  Falle  er  für  die  Folgen  der  Nichtgenehmigung ¬
  einzustehen  hat.  Art.  48.
Ergibt  sich  aus  dem  Geschäfte  eine  ungerechtfertigte  Bereicherung, ¬
  so  bleibt  in  allen  Fällen  das  Recht  auf  Zurückerstattung
unter  den  im  Gesetze  aufgestellten  Voraussetzungen  bestehen.
Art.  49.
            
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