Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

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wenn  ihm  nicht  bewiesen  werden  kann,  daß  er  zur  Zeit  des
Abschlusses  des  Geschäftes  den  Widerruf  oder  die  Beschränkung
der  Vollmacht  gekannt  habe.  Andere  Gesetzgebungen,  z.  B.
Code  Napoleon  Art.  2005,  schützen  den  gutgläubigen  Dritten
immer,  auch  wenn  der  Widerruf  bekannt  gemacht  worden  ist
und  verdienen  gegenüber  dem  Art.  417  den  Vorzug,  weil  es
sehr  leicht  vorkommen  kann,  daß  eine  solche  Bekanntmachung
unbeachtet  bleibt.
d.  Die  vertragsmäßige  Vollmacht  erlischt:
durch  den  Tod,
durch  eingetretene  Handlungsunfähigkeit,
durch  den  Konkurs
des  Vollmachtgebers  oder  des  Bevollmächtigten.
Die  nämliche  Wirkung  hat  die  Auflösung  einer  juristischen
Person  oder  einer  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Gesellschaft. ¬

Die  gegenseitigen  persönlichen  Ansprüche,  die  Verantwortlichkeit ¬
  des  Vollmachtgebers  oder  seiner  Erben  für  die  während
der  Dauer  der  Vollmacht  vorgenommenen  Handlungen,  die
Pflicht  zur  Rechnungsstellung  und  Herausgabe  der  Guthaben
des  Vertretenen  einer-,  und  die  Pflicht,  den  Bevollmächtigten  zu
honoriren,  anderseits,  werden  hierdurch  nicht  berührt.  Art.  42.
Wurde  dem  Bevollmächtigten  eine  Vollmachtsurkunde  ausgestellt, ¬
  so  ist  er  nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht  zur  Rückgabe ¬
  oder  gerichtlichen  Hinterlegung  der  Urkunde  verpflichtet.
Wird  er  von  dem  Vollmachtgeber  oder  seinen  Rechtsnachfolgern
hierzu  nicht  angehalten,  so  sind  dieselben  gutgläubigen  Dritten
——
für  den  Schaden  verantwortlich.  Art.  43.  Gutgläubige  Dritte
—
sind  auch  hier  diejenigen,  denen  nicht  bewiesen  werden  kann,
daß  sie  vom  Erlöschen  der  Vollmacht  Kenntniß  hatten.  Wenn
der  Bevollmächtigte  mit  Erfolg  nicht  zur  Rückgabe  der  Vollmacht ¬
  gebracht  werden  konnte,  sondern  im  Gegentheil  sich  derselben ¬
  zu  weitern  Verhandlungen  bediente,  so  tragen  die  Vollmachtgeber ¬
  oder  seine  Erben  Dritten  gegenüber  die  Folgen,  sie
sind  gutgläubigen  Dritten  schadenersatzpflichtig.  Es  kann  ihnen
nichts  nützen,  daß  sie  vergeblich  versucht  haben,  die  Vollmacht
heraus  zu  erhalten.  Ob  sie  damit  zum  Ziele  gelangten  oder
            
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