140
wenn ihm nicht bewiesen werden kann, daß er zur Zeit des
Abschlusses des Geschäftes den Widerruf oder die Beschränkung
der Vollmacht gekannt habe. Andere Gesetzgebungen, z. B.
Code Napoleon Art. 2005, schützen den gutgläubigen Dritten
immer, auch wenn der Widerruf bekannt gemacht worden ist
und verdienen gegenüber dem Art. 417 den Vorzug, weil es
sehr leicht vorkommen kann, daß eine solche Bekanntmachung
unbeachtet bleibt.
d. Die vertragsmäßige Vollmacht erlischt:
durch den Tod,
durch eingetretene Handlungsunfähigkeit,
durch den Konkurs
des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.
Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen
Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. ¬
Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche, die Verantwortlichkeit ¬
des Vollmachtgebers oder seiner Erben für die während
der Dauer der Vollmacht vorgenommenen Handlungen, die
Pflicht zur Rechnungsstellung und Herausgabe der Guthaben
des Vertretenen einer-, und die Pflicht, den Bevollmächtigten zu
honoriren, anderseits, werden hierdurch nicht berührt. Art. 42.
Wurde dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt, ¬
so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe ¬
oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern
hierzu nicht angehalten, so sind dieselben gutgläubigen Dritten
——
für den Schaden verantwortlich. Art. 43. Gutgläubige Dritte
—
sind auch hier diejenigen, denen nicht bewiesen werden kann,
daß sie vom Erlöschen der Vollmacht Kenntniß hatten. Wenn
der Bevollmächtigte mit Erfolg nicht zur Rückgabe der Vollmacht ¬
gebracht werden konnte, sondern im Gegentheil sich derselben ¬
zu weitern Verhandlungen bediente, so tragen die Vollmachtgeber ¬
oder seine Erben Dritten gegenüber die Folgen, sie
sind gutgläubigen Dritten schadenersatzpflichtig. Es kann ihnen
nichts nützen, daß sie vergeblich versucht haben, die Vollmacht
heraus zu erhalten. Ob sie damit zum Ziele gelangten oder