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für ein konkretes Rechtsverhältniß modifizirt wird. Behält das
Gesetz, im Interesse der Sicherung des Publikums, schon bei
Art. 39 besondere Bestimmungen in Beziehung auf die Prokura ¬
u. s. w. vor, so ist nicht einzusehen, warum es ein Aergerniß ¬
hervorrufen sollte, das man zu vermeiden bestrebt sein
müßte, daß der Grundsatz des Art. 40 in Art. 539 für das
Gesellschaftsverhältniß modifizirt sei. Hätte Art. 539 nur auf das
Verhältniß der Gesellschafter unter sich bezogen werden wollen,
so hätte er anders redigirt werden müssen. Es ist zudem nicht
zu übersehen, daß man sich, sofern nicht eine Ausnahme zutrifft,
mit jedem einzelnen Gesellschafter, als Vertreter der Gesellschaft,
einlassen kann. Eine wesentliche Unterstützung dieser Auffassung
liegt in dem Umstande, daß der Code Napoleon, welchem überall
der Gedanke der Sicherung des Publikums vorschwebt, in Art.
1856 in diesem Sinne sich ausspricht; dabei ist immer, so auch
in Art. 539, vorausgesetzt, daß das Recht der Geschäftsführung ¬
dem Gesellschafter schon durch den Gesellschaftsvertrag ¬
und nicht erst durch einen nachherigen Akt ertheilt
worden sei.
Durch den Widerruf der Vollmacht werden die vertragsmäßigen ¬
Ansprüche des Bevollmächtigen gegenüber dem Vollmachtgeber ¬
nicht beeinträchtigt. Man kann dem Bevollmächtigten
das Recht der Vertretung entziehen, wenn es aber ohne genügende ¬
Ursachen geschieht, so hat man ihm Ersatz zu leisten
für seine bisherigen Bemühungen und, soweit es sich um ein
Anstellungsverhältniß handelt, für den Entzug desselben.
c. Beruht die Vollmacht auf einem Willensakte des Vertretenen
und hat der Letztere die Vollmacht ausdrücklich (durch Cirkular
Publikation in den Blättern, Ausstellung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde) ¬
oder thatsächlich (indem er bisher alle für ihn vom
Vertreter abgeschlossenen Geschäfte ausführte) kundgegeben, so
kann er deren gänzlichen oder theilweisen Widerruf gutgläubigen
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er denselben ebenfalls
bekannt gemacht hat. Art. 41.
Daraus folgt, daß geheime Beschränkungen einer Vollmacht
Dritten gegenüber wirkungslos sind. Gutgläubig ist der Dritte,