Volltext : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

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für  ein  konkretes  Rechtsverhältniß  modifizirt  wird.  Behält  das
Gesetz,  im  Interesse  der  Sicherung  des  Publikums,  schon  bei
Art.  39  besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die  Prokura ¬
  u.  s.  w.  vor,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum  es  ein  Aergerniß ¬
  hervorrufen  sollte,  das  man  zu  vermeiden  bestrebt  sein
müßte,  daß  der  Grundsatz  des  Art.  40  in  Art.  539  für  das
Gesellschaftsverhältniß  modifizirt  sei.  Hätte  Art.  539  nur  auf  das
Verhältniß  der  Gesellschafter  unter  sich  bezogen  werden  wollen,
so  hätte  er  anders  redigirt  werden  müssen.  Es  ist  zudem  nicht
zu  übersehen,  daß  man  sich,  sofern  nicht  eine  Ausnahme  zutrifft,
mit  jedem  einzelnen  Gesellschafter,  als  Vertreter  der  Gesellschaft,
einlassen  kann.  Eine  wesentliche  Unterstützung  dieser  Auffassung
liegt  in  dem  Umstande,  daß  der  Code  Napoleon,  welchem  überall
der  Gedanke  der  Sicherung  des  Publikums  vorschwebt,  in  Art.
1856  in  diesem  Sinne  sich  ausspricht;  dabei  ist  immer,  so  auch
in  Art.  539,  vorausgesetzt,  daß  das  Recht  der  Geschäftsführung ¬
  dem  Gesellschafter  schon  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  und  nicht  erst  durch  einen  nachherigen  Akt  ertheilt
worden  sei.
Durch  den  Widerruf  der  Vollmacht  werden  die  vertragsmäßigen ¬
  Ansprüche  des  Bevollmächtigen  gegenüber  dem  Vollmachtgeber ¬
  nicht  beeinträchtigt.  Man  kann  dem  Bevollmächtigten
das  Recht  der  Vertretung  entziehen,  wenn  es  aber  ohne  genügende ¬
  Ursachen  geschieht,  so  hat  man  ihm  Ersatz  zu  leisten
für  seine  bisherigen  Bemühungen  und,  soweit  es  sich  um  ein
Anstellungsverhältniß  handelt,  für  den  Entzug  desselben.
c.  Beruht  die  Vollmacht  auf  einem  Willensakte  des  Vertretenen
und  hat  der  Letztere  die  Vollmacht  ausdrücklich  (durch  Cirkular
Publikation  in  den  Blättern,  Ausstellung  einer  schriftlichen  Vollmachtsurkunde) ¬
  oder  thatsächlich  (indem  er  bisher  alle  für  ihn  vom
Vertreter  abgeschlossenen  Geschäfte  ausführte)  kundgegeben,  so
kann  er  deren  gänzlichen  oder  theilweisen  Widerruf  gutgläubigen
Dritten  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  er  denselben  ebenfalls
bekannt  gemacht  hat.  Art.  41.
Daraus  folgt,  daß  geheime  Beschränkungen  einer  Vollmacht
Dritten  gegenüber  wirkungslos  sind.  Gutgläubig  ist  der  Dritte,
            
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