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Wir wollen die Auslegung des §. 469 b. G. B. im Zusammenhange =
mit andern Gesetzesstellen versuchen, und sodann beurtheilen
ob die abstrahirte Folgerung, daß auch nach gezahlter Hauptverbindlichkeit =
von dritten Personen Supersätze mit Wirksamkeit erworben werden ¬
können, aus dem Sinne des Gesetzes mit Nothwendigkeit sichergebe.
Der §. 469 beginnt mit dem: „Durch Tilgung der Schuld
hört das Pfandrecht auf." Dieser Satz ist allgemein, und eine nothwendige ¬
Folge des §. 449 b. G. B., nach welchem das Pfandrecht immer
eine gültige Forderung voraussetzt. Nun kommt der Nachsatz: „Zur
Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht
hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die
Schuldurkunde aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist." Besteht
also das Pfandrecht noch? In diesem Nachsatze ist von dem Pfandrechte ¬
keine Rede mehr, es kann auch nicht mehr bestehen, denn es
gibt kein Pfandrecht ohne eine gültig bestehende Forderung. Wenn
man nun weiter fragt, wofür das Hypothekargut verhaftet bleibe;
so müßte man offenbar antworten: Für die versicherte, aber schon
gezahlte Forderung. Da aber das Pfandrecht nicht mehr wirksam
seyn kann, so besteht die Hypothek nur mehr der Form nach so lange,
bis der Schuldner mit einer extabulationsfähigen Urkunde die Schuldurkunde ¬
aus den öffentlichen Büchern löschen zu lassen im Stande
ist. Schon in den alten Grundbuchs- und Landtafelgesetzen wurden
zur Löschung einer Intabulation die nämlichen Förmlichkeiten erfordert, ¬
wie sie zur Intabulation vorgeschrieben waren, und dieses ist
auch noch jetzt der Fall; die Intabulation bleibt der Form nach stehen, ¬
wenn gleich das daraus abgeleitete oder versicherte Recht nicht
mehr besteht. Daher spricht sich auch der §. 1146 b. G. B. im Allgemeinen ¬
dahin aus: „Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen ¬
Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung in einer
Person nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern ¬
erfolgt ist." Hiebey wird sich gerade auf die §§. 469 und 526
b. G. B. bezogen. Weil aber doch Niemand schuldig seyn kann, sich
selbst eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und weil Niemand gegen sich
selbst ein Recht ausüben kann, so ist es unmöglich, daß dieser Paragraph ¬
dahin verstanden seyn will, daß die Ausübbarkeit des durch
Consolidation erloschenen Nechtes noch fortbestehe, sondern diese gesetz=