Volltext : Abhandlung über die gesetzmässige Befriedigung concurrirender Gläubiger (Bd. 1)

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Wir  wollen  die  Auslegung  des  §.  469  b.  G.  B.  im  Zusammenhange =
  mit  andern  Gesetzesstellen  versuchen,  und  sodann  beurtheilen
ob  die  abstrahirte  Folgerung,  daß  auch  nach  gezahlter  Hauptverbindlichkeit =
  von  dritten  Personen  Supersätze  mit  Wirksamkeit  erworben  werden ¬
  können,  aus  dem  Sinne  des  Gesetzes  mit  Nothwendigkeit  sichergebe.
Der  §.  469  beginnt  mit  dem:  „Durch  Tilgung  der  Schuld
hört  das  Pfandrecht  auf."  Dieser  Satz  ist  allgemein,  und  eine  nothwendige ¬
  Folge  des  §.  449  b.  G.  B.,  nach  welchem  das  Pfandrecht  immer
eine  gültige  Forderung  voraussetzt.  Nun  kommt  der  Nachsatz:  „Zur
Aufhebung  einer  Hypothek  ist  die  Tilgung  der  Schuld  allein  nicht
hinreichend.  Ein  Hypothekargut  bleibt  so  lange  verhaftet,  bis  die
Schuldurkunde  aus  den  öffentlichen  Büchern  gelöscht  ist."  Besteht
also  das  Pfandrecht  noch?  In  diesem  Nachsatze  ist  von  dem  Pfandrechte ¬
  keine  Rede  mehr,  es  kann  auch  nicht  mehr  bestehen,  denn  es
gibt  kein  Pfandrecht  ohne  eine  gültig  bestehende  Forderung.  Wenn
man  nun  weiter  fragt,  wofür  das  Hypothekargut  verhaftet  bleibe;
so  müßte  man  offenbar  antworten:  Für  die  versicherte,  aber  schon
gezahlte  Forderung.  Da  aber  das  Pfandrecht  nicht  mehr  wirksam
seyn  kann,  so  besteht  die  Hypothek  nur  mehr  der  Form  nach  so  lange,
bis  der  Schuldner  mit  einer  extabulationsfähigen  Urkunde  die  Schuldurkunde ¬
  aus  den  öffentlichen  Büchern  löschen  zu  lassen  im  Stande
ist.  Schon  in  den  alten  Grundbuchs-  und  Landtafelgesetzen  wurden
zur  Löschung  einer  Intabulation  die  nämlichen  Förmlichkeiten  erfordert, ¬
  wie  sie  zur  Intabulation  vorgeschrieben  waren,  und  dieses  ist
auch  noch  jetzt  der  Fall;  die  Intabulation  bleibt  der  Form  nach  stehen, ¬
  wenn  gleich  das  daraus  abgeleitete  oder  versicherte  Recht  nicht
mehr  besteht.  Daher  spricht  sich  auch  der  §.  1146  b.  G.  B.  im  Allgemeinen ¬
  dahin  aus:  „Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  den  öffentlichen ¬
  Büchern  einverleibt  sind,  werden  durch  die  Vereinigung  in  einer
Person  nicht  aufgehoben,  bis  die  Löschung  aus  den  öffentlichen  Büchern ¬
  erfolgt  ist."  Hiebey  wird  sich  gerade  auf  die  §§.  469  und  526
b.  G.  B.  bezogen.  Weil  aber  doch  Niemand  schuldig  seyn  kann,  sich
selbst  eine  Verbindlichkeit  zu  erfüllen,  und  weil  Niemand  gegen  sich
selbst  ein  Recht  ausüben  kann,  so  ist  es  unmöglich,  daß  dieser  Paragraph ¬
  dahin  verstanden  seyn  will,  daß  die  Ausübbarkeit  des  durch
Consolidation  erloschenen  Nechtes  noch  fortbestehe,  sondern  diese  gesetz=
            
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