oder wenn ihm ein dingliches Recht auf ein liegendes Gut des
Gegners zugesprochen wurde, in dessen Besitz der Kläger schon
durch die Einverleibung des Spruches in die öffentlichen Bücher ge
langt; oder wenn er sich zu seiner Befriedigung eine Forderung,
oder eine Rente seines Gegners einantworten läßt, auf welche bis
her kein anderer Gläubiger Nechte ecworben hat u. s. w. Allein
diese Fälle liegen außer den Gränzen der vorliegenden Abhandlung,
indem selbe sich nur mit der Befriedigung der Gläubiger für den
Fall befaßt, wenn eine Concurrenz derselben obwaltet, folglich die
Befriedigung aus einem solchen Vermögen des Schuldners gesucht
wird, auf welches mehreren Gläubigern bereits erworbene Rechte zu
stehen, oder wenn aus dem Gesammtvermögen des Schuldners alle
Gläubiger befriediget werden sollen.
In diesen Fällen ist es mit einer einfachen Einantwortung
nicht abgethan, sondern es muß das Rechtsverhältniß dieser Gläu
biger zu einander berücksichtiget, und jedem die Befriedigung nach
dem ihm zustehenden Vorrechte verschafft werden.
Bestände das zur gemeinschaftlichen Befriedigung gehörige Ver
mögen bereits in barem Gelde, so müßte nach der bewilligten
Execution erst die Vertheilung nach Maßgabe des Vorrechtes gepflo
gen werden; besteht aber das gemeinschaftlich in Anspruch genom
mene Vermögen in andern beweglichen oder unbeweglichen Gütern,
so muß vor der Vertheilung dasselbe in bares Geld umgestaltet
werden. In diesem Falle geht der Vertheilung im Executions-Zuge
die Pfändung, Schätzung und Feilbiethung voraus; daher zerfällt
dieser zweyte Abschnitt wieder in drey Hauptstücke:
a) von der Pfändung und dem Pfandrechte insbesondere;
b) von den gerichtlichen Schätzungen, und
c) von den gerichtlichen Feilbiethungen.