Full text: Abhandlung über die gesetzmässige Befriedigung concurrirender Gläubiger (Bd. 1)

oder wenn ihm ein dingliches Recht auf ein liegendes Gut des 
Gegners zugesprochen wurde, in dessen Besitz der Kläger schon 
durch die Einverleibung des Spruches in die öffentlichen Bücher ge 
langt; oder wenn er sich zu seiner Befriedigung eine Forderung, 
oder eine Rente seines Gegners einantworten läßt, auf welche bis 
her kein anderer Gläubiger Nechte ecworben hat u. s. w. Allein 
diese Fälle liegen außer den Gränzen der vorliegenden Abhandlung, 
indem selbe sich nur mit der Befriedigung der Gläubiger für den 
Fall befaßt, wenn eine Concurrenz derselben obwaltet, folglich die 
Befriedigung aus einem solchen Vermögen des Schuldners gesucht 
wird, auf welches mehreren Gläubigern bereits erworbene Rechte zu 
stehen, oder wenn aus dem Gesammtvermögen des Schuldners alle 
Gläubiger befriediget werden sollen. 
In diesen Fällen ist es mit einer einfachen Einantwortung 
nicht abgethan, sondern es muß das Rechtsverhältniß dieser Gläu 
biger zu einander berücksichtiget, und jedem die Befriedigung nach 
dem ihm zustehenden Vorrechte verschafft werden. 
Bestände das zur gemeinschaftlichen Befriedigung gehörige Ver 
mögen bereits in barem Gelde, so müßte nach der bewilligten 
Execution erst die Vertheilung nach Maßgabe des Vorrechtes gepflo 
gen werden; besteht aber das gemeinschaftlich in Anspruch genom 
mene Vermögen in andern beweglichen oder unbeweglichen Gütern, 
so muß vor der Vertheilung dasselbe in bares Geld umgestaltet 
werden. In diesem Falle geht der Vertheilung im Executions-Zuge 
die Pfändung, Schätzung und Feilbiethung voraus; daher zerfällt 
dieser zweyte Abschnitt wieder in drey Hauptstücke: 
a) von der Pfändung und dem Pfandrechte insbesondere; 
b) von den gerichtlichen Schätzungen, und 
c) von den gerichtlichen Feilbiethungen.
	        
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