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§. 88.
Von Erhebung der Unterthans=Ausstände.
Zur Vervollständigung des Absonderungsaktes gehört auch
die Erhebung der Unterthans=Rückstände, d. i. die Erhebung
jener von den Unterthanen zu leistenden Giebigkeiten, welche
schon zur Zahlung verfallen sind, und in die Rentkasse des frühern ¬
Besitzers hätten einfließen sollen. — Die Erhebung dieser
Rückstände geschieht am füglichsten unter Einem mit der Liquidation, ¬
wobei für dieselben eigene Verzeichnisse errichtet werden, in
welchen man sich postenweise auf das Liquidations-Protokoll beruft. ¬
Zur Kontrolle wird die aus jedem Verzeichnisse für die
einzelnen Jahre gezogene Summe mit der betroffenen Rentrechnung ¬
verglichen, wobei der dort aufgeführte Rückstand, weniger ¬
der in den folgenden Jahren hievon eingebrachten Beträge,
mit dem Rückstands-Verzeichnisse des Jahres übereinstimmen soll.
§. 89.
Von dem Verfahren mit dem vorgelegten Absonderungsakte. ¬
Wenn alle vorn beschriebenen Erhebungen gepflogen sind,
ist der Absonderungsakt geschlossen, und wird von der Commission
der Fideicommiß=Behörde vorgelegt.
Geht aus dem Operate hervor, daß dem Fideicommisse gegen =
den Allodial=Verlaß kein Anspruch zustehe, und daß das
gesammte Fideicommiß=Vermögen ohne schuldbaren Gebrechen
vorhanden sei, so wird der ganze Erhebungsakt lediglich ad acta
gelegt.
Erhellet aber aus dem Operate, daß das Fideicommiß=Vermögen =
nicht ganz vorhanden sei, oder daß sich der frühere Besitzer ¬
solche Verschlimmerungen habe zu Schulden kommen lassen,
wodurch dem Fideicommisse ein offenbarer Nachtheil an dem
Stammvermögen zugehe, so hat die Fideicommiß=Behörde darüber =
nichts anderes vorzukehren, als die Abgänge und Gebrechen
dem Fideicommiß=Kurator mit dem Auftrage zur Kenntniß zu
bringen, daß er wegen Wiederherstellung der Integrität des
Fideicommisses die gehörigen Schritte einzuleiten habe. — Denn
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