Volltext : Abhandlung über die Fideicommisse (1)

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§.  88.
Von  Erhebung  der  Unterthans=Ausstände.
Zur  Vervollständigung  des  Absonderungsaktes  gehört  auch
die  Erhebung  der  Unterthans=Rückstände,  d.  i.  die  Erhebung
jener  von  den  Unterthanen  zu  leistenden  Giebigkeiten,  welche
schon  zur  Zahlung  verfallen  sind,  und  in  die  Rentkasse  des  frühern ¬
  Besitzers  hätten  einfließen  sollen.  —  Die  Erhebung  dieser
Rückstände  geschieht  am  füglichsten  unter  Einem  mit  der  Liquidation, ¬
  wobei  für  dieselben  eigene  Verzeichnisse  errichtet  werden,  in
welchen  man  sich  postenweise  auf  das  Liquidations-Protokoll  beruft. ¬
  Zur  Kontrolle  wird  die  aus  jedem  Verzeichnisse  für  die
einzelnen  Jahre  gezogene  Summe  mit  der  betroffenen  Rentrechnung ¬
  verglichen,  wobei  der  dort  aufgeführte  Rückstand,  weniger ¬
  der  in  den  folgenden  Jahren  hievon  eingebrachten  Beträge,
mit  dem  Rückstands-Verzeichnisse  des  Jahres  übereinstimmen  soll.
§.  89.
Von  dem  Verfahren  mit  dem  vorgelegten  Absonderungsakte. ¬

Wenn  alle  vorn  beschriebenen  Erhebungen  gepflogen  sind,
ist  der  Absonderungsakt  geschlossen,  und  wird  von  der  Commission
der  Fideicommiß=Behörde  vorgelegt.
Geht  aus  dem  Operate  hervor,  daß  dem  Fideicommisse  gegen =
  den  Allodial=Verlaß  kein  Anspruch  zustehe,  und  daß  das
gesammte  Fideicommiß=Vermögen  ohne  schuldbaren  Gebrechen
vorhanden  sei,  so  wird  der  ganze  Erhebungsakt  lediglich  ad  acta
gelegt.
Erhellet  aber  aus  dem  Operate,  daß  das  Fideicommiß=Vermögen =
  nicht  ganz  vorhanden  sei,  oder  daß  sich  der  frühere  Besitzer ¬
  solche  Verschlimmerungen  habe  zu  Schulden  kommen  lassen,
wodurch  dem  Fideicommisse  ein  offenbarer  Nachtheil  an  dem
Stammvermögen  zugehe,  so  hat  die  Fideicommiß=Behörde  darüber =
  nichts  anderes  vorzukehren,  als  die  Abgänge  und  Gebrechen
dem  Fideicommiß=Kurator  mit  dem  Auftrage  zur  Kenntniß  zu
bringen,  daß  er  wegen  Wiederherstellung  der  Integrität  des
Fideicommisses  die  gehörigen  Schritte  einzuleiten  habe.  —  Denn
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