Objekt : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 58 (1914))

21.41. Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Schadensersatzansprüchen nach den §§ 843, 844 BGB.

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Einzelne Rechtsfälle.

einer Kapitalabfindung rechtfertigen. Jedenfalls hat der Verletzte
kein Recht, unbedingt eine Kapitalabfindung zu fordern. . . .

Nr. 96.
2ur Frage der InlässtgkrU -er Feststellungsklage bei SchaLensrrsatz-
ansprüchrn nach den §§ 843, 844 LGÜ.
ZPO. §§ 256, 323.
(Urteil des Reichsgerichts (VI. Zivilsenats) vom 21. November 1913 in Sachen
St. und Gen., Beklagte, wider die Witwe K. u. Gen., Kläger. VI. 286/13.)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des württem-
bergischen Oberlandesgerichts zu Stuttgart ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Hausmeister Emil K. ist am I. August 1910 bei der Fahrt
in einem von dem Beklagten H. im Aufträge des Beklagten St. ge-
lenkten Kraftwagen, der infolge unvorsichtigen Fahrens umschlug,
tödlich verletzt worden. Seine Witwe und seine Kinder haben die
Beklagten als Gesamtschuldner auf Leistung von Schadensersatz in
Anspruch genommen. Sie haben für die Zeit vom 1. August 1910
ab auf die Dauer von zehn Jahren die Zahlung einer Rente von
jährlich 1000 M. beansprucht und ferner die Feststellung beantragt,
daß die Beklagten verpflichtet seien, für jeden weiteren Schaden auf-
zukommen, den die Kläger durch die am 1. August 1910 erfolgte
Tötung des Hausmeisters Emil K. erlitten haben. Das Landgericht
hat der Witwe eine Jahresrente von 500 M., den vier Geschwistern
eine Jahresrente von je 100 M., und zwar der Witwe und den
beiden jüngsten Kindern auf die Dauer von zehn Jahren, den beiden
älteren Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs zugesprochen,
den weitergehenden Rentenanspruch abgewiesen und dem Feststellungs-
antrage der Kläger entsprochen.
Die Beklagten haben die Entscheidung über den Feststellungs-
anspruch mit der Berufung angefochten. Das Oberlandesgericht hat
auf Zurückweisung der Berufung erkannt. Die Beklagten haben
Revision eingelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
... Die Revision rügt Verletzung der §§ 256, 323 ZPO. und
der §§ 852, 209 BGB. Sie macht geltend: Die Kläger würden
bei der Erhebung der Leistungsklage ohne deren zeitliche Beschränkung
in keiner Weise schlechter gestellt sein wie bei der Spaltung des

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