Volltext : Abhandlung über die Fideicommisse (1)

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es  jedoch  keineswegs  nöthig,  daß  die  Fideicommiß-Güter  geschätzt ¬
  werden,  sondern  der  Werth  derselben  kann  aus  früheren
Schatzungen,  aus  vorliegenden  Rentrechnungen,  oder  aus  andern =
  Quellen  erhoben  und  berechnet  werden.  Sind  aus  der  Vermögens=Absonderung ¬
  einige  Vermögens-  Zweige  streitig,  so  werden ¬
  sie  als  zweifelhafte  Aktiven  ausgeworfen,  und  die  Gebühren
hievon  zur  Vormerkung  gebracht.  —  Wenn  von  dem  Fideicommiß=Vermögen ¬
  eine  Erbsteuer  zu  entrichten  war,  so  mußte  darüber ¬
  ein  eigener  Erbsteuer-Ausweis  nach  dem  bestehenden  gesetzlichen ¬
  Formulare  verfaßt,  und  der  Erbsteuer-Hofcommission  durch
die  Abhandlungs=Behörde  mit  der  Bestätigung  der  Richtigkeit
dieses  Ausweises  zur  Bemessung  der  Erbsteuer  unterlegt  werden.
§.  93.
Von  der  Einantwortung  des  Fideicommiß-Nachlasses. ¬

Wenn  die  aus  dem  Fideicommiß=Nachlasse  zu  leistenden
Abgaben  entrichtet,  und  die  ferneren  Erbsteuer-Raten  sichergestellt ¬
  sind,  kann  mit  der  Einantwortung  des  Fideicommiß-Nachlasses ¬
  vorgegangen  werden.  Um  diese  zu  erwirken,  hat  der  Nachfolger ¬
  ein  Gesuch  zu  überreichen,  worin  er  unter  Beilegung  seiner ¬
  Erbserklärung  nachzuweisen  hat,  daß  alle  Abhandlungsschritte ¬
  gepflogen,  und  alle  Gebühren  entrichtet  oder  sichergestellt
sind,  worauf  er  die  Bitte  stellt,  daß  ihm  in  Folge  dessen  das
nutzbare  Eigenthum  des  Fideicommiß-Vermögens  mit  der  Um— ¬

schreibungs=Befugniß  eingeantwortet  werde.
Diese  Einantwortung ¬
  wird  auch  dahin  erfolgen,  daß  dem  Bittsteller  das  Fideicommiß-Vermögen ¬
  mit  Last  und  Vortheil  in  das  nutzbare  Eigenthum ¬
  übergeben,  und  ihm  die  Bewilligung  ertheilt  werde,  sich
auf  die  unbeweglichen  Fideicommiß-Güter  in  den  Besitz  schreiben
zu  lassen.
§.  94.
Von  der  Umschreibung  und  der  Tafelreinigung.
Nach  erwirkter  Einantwortung,  wovon  auch  der  Fideicommiß=Kurator ¬
  zu  verständigen  ist,  steht  es  dem  Fideicommiß-Nach¬
            
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