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es jedoch keineswegs nöthig, daß die Fideicommiß-Güter geschätzt ¬
werden, sondern der Werth derselben kann aus früheren
Schatzungen, aus vorliegenden Rentrechnungen, oder aus andern =
Quellen erhoben und berechnet werden. Sind aus der Vermögens=Absonderung ¬
einige Vermögens- Zweige streitig, so werden ¬
sie als zweifelhafte Aktiven ausgeworfen, und die Gebühren
hievon zur Vormerkung gebracht. — Wenn von dem Fideicommiß=Vermögen ¬
eine Erbsteuer zu entrichten war, so mußte darüber ¬
ein eigener Erbsteuer-Ausweis nach dem bestehenden gesetzlichen ¬
Formulare verfaßt, und der Erbsteuer-Hofcommission durch
die Abhandlungs=Behörde mit der Bestätigung der Richtigkeit
dieses Ausweises zur Bemessung der Erbsteuer unterlegt werden.
§. 93.
Von der Einantwortung des Fideicommiß-Nachlasses. ¬
Wenn die aus dem Fideicommiß=Nachlasse zu leistenden
Abgaben entrichtet, und die ferneren Erbsteuer-Raten sichergestellt ¬
sind, kann mit der Einantwortung des Fideicommiß-Nachlasses ¬
vorgegangen werden. Um diese zu erwirken, hat der Nachfolger ¬
ein Gesuch zu überreichen, worin er unter Beilegung seiner ¬
Erbserklärung nachzuweisen hat, daß alle Abhandlungsschritte ¬
gepflogen, und alle Gebühren entrichtet oder sichergestellt
sind, worauf er die Bitte stellt, daß ihm in Folge dessen das
nutzbare Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens mit der Um— ¬
schreibungs=Befugniß eingeantwortet werde.
Diese Einantwortung ¬
wird auch dahin erfolgen, daß dem Bittsteller das Fideicommiß-Vermögen ¬
mit Last und Vortheil in das nutzbare Eigenthum ¬
übergeben, und ihm die Bewilligung ertheilt werde, sich
auf die unbeweglichen Fideicommiß-Güter in den Besitz schreiben
zu lassen.
§. 94.
Von der Umschreibung und der Tafelreinigung.
Nach erwirkter Einantwortung, wovon auch der Fideicommiß=Kurator ¬
zu verständigen ist, steht es dem Fideicommiß-Nach¬