Volltext : Abhandlung über die Fideicommisse (1)

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nur  der  Fideicommiß=Kurator  ist  der  gesetzliche  Vertreter  des
Fideicommisses;  ihm  liegt  es  daher  ob,  jene  Schritte  zu  machen,
welche  das  Fideicommiß  wieder  in  den  vorigen  Stand  setzen.
§.  90.
Von  der  gerichtlichen  Verfügung  in  Betreff  der
erfolgten  Ausscheidung  der  Nutzungen.
Wie  bereits  §.  81  berührt  wurde,  liegt  die  Absonderung
der  Nutzungen  bald  der  Abhandlungs=Instanz  nach  dem  verstorbenen ¬
  Fideicommiß=Besitzer,  bald  der  Fideicommiß=Behörde  ob.
In  dem  ersten  Falle  kömmt  es  darauf  an,  ob  zwischen  den  Interessenten ¬
  dießfalls  Differenzen  bestehen  oder  nicht.  -  Sind  die
Parteien  mit  der  erfolgten  Ausscheidung  vollkommen  einverstanden, ¬
  so  wird  auf  Grundlage  dieser  Ausscheidung  das  Inventar
errichtet;  bestehen  aber  Streitigkeiten,  so  müssen  diese  früher  im
Wege  der  Güte,  oder  im  Rechtswege  ausgetragen  werden.  Die
Behörde  aber  wird  sich  vorläufig  in  keine  Entscheidung  einlassen, ¬
  sondern  den  Parteien  das  Resultat  nur  zur  eigenen  Benehmung ¬
  bekannt  geben.  —  Das  Inventar  mag  inzwischen  immer
errichtet  werden,  nur  sind  in  selbes  auch  die  zweifelhaften  Posten
jedoch  mit  der  Anmerkung,  daß  darüber  Differenzen  bestehen,
aufzunehmen.
Hat  die  Fideicommiß=Behörde  die  Ausscheidung  der  Nutzungen ¬
  über  Ansuchen  des  Administrators  veranlaßt,  so  wird  das
Resultat,  wenn  kein  Streit  darüber  besteht,  lediglich  dem  Administrator ¬
  und  der  Abhandlungs-Instanz  nach  dem  letzten  Besitzer ¬
  zur  Verständigung  der  Allodial-Erben  mitgetheilt;  bestehen
aber  darüber  Streitigkeiten,  so  ist  der  Administrator  zugleich  anzuweisen, ¬
  die  nöthigen  Schritte  zur  Hebung  der  bestehenden  Differenzen ¬
  einzuleiten.
§.  91.
Verfahren  bei  vorhandenen  Depurations-  Rückständen. -

Nebst  den  aus  der  Vermögens-Absonderung  sich  zeigenden
Ansprüchen  des  Fideicommisses  an  den  Allodial-Verlaß,  kommen
            
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