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nur der Fideicommiß=Kurator ist der gesetzliche Vertreter des
Fideicommisses; ihm liegt es daher ob, jene Schritte zu machen,
welche das Fideicommiß wieder in den vorigen Stand setzen.
§. 90.
Von der gerichtlichen Verfügung in Betreff der
erfolgten Ausscheidung der Nutzungen.
Wie bereits §. 81 berührt wurde, liegt die Absonderung
der Nutzungen bald der Abhandlungs=Instanz nach dem verstorbenen ¬
Fideicommiß=Besitzer, bald der Fideicommiß=Behörde ob.
In dem ersten Falle kömmt es darauf an, ob zwischen den Interessenten ¬
dießfalls Differenzen bestehen oder nicht. - Sind die
Parteien mit der erfolgten Ausscheidung vollkommen einverstanden, ¬
so wird auf Grundlage dieser Ausscheidung das Inventar
errichtet; bestehen aber Streitigkeiten, so müssen diese früher im
Wege der Güte, oder im Rechtswege ausgetragen werden. Die
Behörde aber wird sich vorläufig in keine Entscheidung einlassen, ¬
sondern den Parteien das Resultat nur zur eigenen Benehmung ¬
bekannt geben. — Das Inventar mag inzwischen immer
errichtet werden, nur sind in selbes auch die zweifelhaften Posten
jedoch mit der Anmerkung, daß darüber Differenzen bestehen,
aufzunehmen.
Hat die Fideicommiß=Behörde die Ausscheidung der Nutzungen ¬
über Ansuchen des Administrators veranlaßt, so wird das
Resultat, wenn kein Streit darüber besteht, lediglich dem Administrator ¬
und der Abhandlungs-Instanz nach dem letzten Besitzer ¬
zur Verständigung der Allodial-Erben mitgetheilt; bestehen
aber darüber Streitigkeiten, so ist der Administrator zugleich anzuweisen, ¬
die nöthigen Schritte zur Hebung der bestehenden Differenzen ¬
einzuleiten.
§. 91.
Verfahren bei vorhandenen Depurations- Rückständen. -
Nebst den aus der Vermögens-Absonderung sich zeigenden
Ansprüchen des Fideicommisses an den Allodial-Verlaß, kommen