§ 71. Fakultative, zufällige Bestandteile. Zulässigkeit beliebiger Klauseln. 477
Klausel ausschliefsen; dessen ungeachtet bleibt die Tratte acceptabel. ¬
Eine entgegenstehende Übereinkunft kat keine wechselrechtliche ¬
Wirkung. Es kann also trotz derselben mangels Annahme
Protest erhoben und Regrefs genommen werden. Der Trassant
muls also, im Gegensatze zum Indossanten, jedenfalls kautionsregresspflichtig -
bleiben, da sonst die Acceptabilität bedeutungslos wäre. Eine
jede Klausel, durch die der Trassant die Acceptabilität, also auch
seine Kautionsregrefspflicht, beschränken würde, ist als nicht geschrieben
anzusehen. Da der Trassant, im Gegensatze zum Indossanten, stets
kautionsregrelspflichtig bleiben muss, so muss er, im Gegensatze zum
Indossanten, auch stets zahlungsregrefspflichtig bleiben; denn es wäre
ein offenbarer Widerspruch, die Kautionsregrefspflicht auch dann
anzuerkennen, wenn eine Zahlungsregrefspflicht nicht bestände. Hat
der Trassant die Kautionsregrefspflicht ausgeschlossen, so ist die betreffende ¬
Klausel als nicht geschrieben anzusehen (Nov. 5); hat
aber der Trassant sogar die Zahlungsregrefspflicht ausgeschlossen, so
ist das Papier überhaupt kein Wechsel, daher bedarf es für diesen
Fall keiner besonderen gesetzlichen Bestimmung.
Hat der Aussteller der Tratte die Haftung für die Zahlung abgelehnt, ¬
so ist die Grundtratte ungültig, daher sind auch die anderen
Wechselskripturakte auf diesem Papiere ungültig. Es besteht kein
Verkehrsbedürfnis, ein Papier als gültigen Wechsel aufrecht zu erhalten,
rücksichtlich dessen der Aussteller selbst, weil er die Zahlung von
Seiten des Bezogenen für sehr zweifelhaft hält, von vornherein jede
Haftung ausschliefst, dessen Kredit daher in seinen Grundfesten erschüttert ¬
ist und bei dem eine Irreführung dritter Personen ausgeschlossen ¬
erscheint, da jeder Erwerber bei dem blossen Anblicke des
Papiers volle Kenntnis der Sachlage zu erlangen vermag und wissen
muss, dals er ein verdächtiges, wertloses Papier vor sich habe.
Klauseln, die als nicht geschrieben gelten. Jene
Klauseln, die den Wechsel selbst und das Wesen der Wechselverpflichtung ¬
unberührt lassen und nur neue, grössere Wirkungen an
den Wechsel knüpfen oder zu dem Rechte des Gläubigers aus dem
Wechsel Nebenberechtigungen hinzufügen sollen, sind nur als nicht
geschrieben anzusehen; sie überschreiten bloss den Rahmen des
Wechsels, sind daher, wenn das Gesetz nichts anderes ausdrücklich
vorschreibt, bloss zu streichen, das Papier selbst bleibt jedoch
unverändert als Wechsel gültig, so z. B., wenn durch eine Klausel
im Wechsel ein Recht auf eine Konventionalstrafe, auf Zinsen*2 oder
12 Oder ein Ersatzanspruch für Stempelstrafen, alle gerichtlichen, wie aufsergerichtlichen, ¬
auch sonst nicht restitutionsfähigen Kosten; R.O.H.G. VI S. 364.