Volltext : Wechselrecht (1)

§  71.  Fakultative,  zufällige  Bestandteile.  Zulässigkeit  beliebiger  Klauseln.  477
Klausel  ausschliefsen;  dessen  ungeachtet  bleibt  die  Tratte  acceptabel. ¬
  Eine  entgegenstehende  Übereinkunft  kat  keine  wechselrechtliche ¬
  Wirkung.  Es  kann  also  trotz  derselben  mangels  Annahme
Protest  erhoben  und  Regrefs  genommen  werden.  Der  Trassant
muls  also,  im  Gegensatze  zum  Indossanten,  jedenfalls  kautionsregresspflichtig -
  bleiben,  da  sonst  die  Acceptabilität  bedeutungslos  wäre.  Eine
jede  Klausel,  durch  die  der  Trassant  die  Acceptabilität,  also  auch
seine  Kautionsregrefspflicht,  beschränken  würde,  ist  als  nicht  geschrieben
anzusehen.  Da  der  Trassant,  im  Gegensatze  zum  Indossanten,  stets
kautionsregrelspflichtig  bleiben  muss,  so  muss  er,  im  Gegensatze  zum
Indossanten,  auch  stets  zahlungsregrefspflichtig  bleiben;  denn  es  wäre
ein  offenbarer  Widerspruch,  die  Kautionsregrefspflicht  auch  dann
anzuerkennen,  wenn  eine  Zahlungsregrefspflicht  nicht  bestände.  Hat
der  Trassant  die  Kautionsregrefspflicht  ausgeschlossen,  so  ist  die  betreffende ¬
  Klausel  als  nicht  geschrieben  anzusehen  (Nov.  5);  hat
aber  der  Trassant  sogar  die  Zahlungsregrefspflicht  ausgeschlossen,  so
ist  das  Papier  überhaupt  kein  Wechsel,  daher  bedarf  es  für  diesen
Fall  keiner  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung.
Hat  der  Aussteller  der  Tratte  die  Haftung  für  die  Zahlung  abgelehnt, ¬
  so  ist  die  Grundtratte  ungültig,  daher  sind  auch  die  anderen
Wechselskripturakte  auf  diesem  Papiere  ungültig.  Es  besteht  kein
Verkehrsbedürfnis,  ein  Papier  als  gültigen  Wechsel  aufrecht  zu  erhalten,
rücksichtlich  dessen  der  Aussteller  selbst,  weil  er  die  Zahlung  von
Seiten  des  Bezogenen  für  sehr  zweifelhaft  hält,  von  vornherein  jede
Haftung  ausschliefst,  dessen  Kredit  daher  in  seinen  Grundfesten  erschüttert ¬
  ist  und  bei  dem  eine  Irreführung  dritter  Personen  ausgeschlossen ¬
  erscheint,  da  jeder  Erwerber  bei  dem  blossen  Anblicke  des
Papiers  volle  Kenntnis  der  Sachlage  zu  erlangen  vermag  und  wissen
muss,  dals  er  ein  verdächtiges,  wertloses  Papier  vor  sich  habe.
Klauseln,  die  als  nicht  geschrieben  gelten.  Jene
Klauseln,  die  den  Wechsel  selbst  und  das  Wesen  der  Wechselverpflichtung ¬
  unberührt  lassen  und  nur  neue,  grössere  Wirkungen  an
den  Wechsel  knüpfen  oder  zu  dem  Rechte  des  Gläubigers  aus  dem
Wechsel  Nebenberechtigungen  hinzufügen  sollen,  sind  nur  als  nicht
geschrieben  anzusehen;  sie  überschreiten  bloss  den  Rahmen  des
Wechsels,  sind  daher,  wenn  das  Gesetz  nichts  anderes  ausdrücklich
vorschreibt,  bloss  zu  streichen,  das  Papier  selbst  bleibt  jedoch
unverändert  als  Wechsel  gültig,  so  z.  B.,  wenn  durch  eine  Klausel
im  Wechsel  ein  Recht  auf  eine  Konventionalstrafe,  auf  Zinsen*2  oder
12  Oder  ein  Ersatzanspruch  für  Stempelstrafen,  alle  gerichtlichen,  wie  aufsergerichtlichen, ¬
  auch  sonst  nicht  restitutionsfähigen  Kosten;  R.O.H.G.  VI  S.  364.
            
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