—
— 162
übersteigenden Criminalstrafe 1) vor Publikation
und Volstreckung desselben 2) auch alsdann an
das Obergericht der Provinz eingefandt werden 3)
wenn auch eine noch härtere Strafe, wie Zuchthaus= ¬
oder Festungstrafe verordnet, obgleich gegen =
den Angeschuldigten eine geringere oder gar
Die Einsendung de r
keine Strafe erkannt ist 4).
Akten erfolgt auch alsdann, wenn nur bloß ein
ist 5).
todter Körper gefunden | |
njurienprozesse, worübe | |
Sie fällt weg in
7
öffentliche Ahndung zu= | |
Privatgenugthuung und | |
gleich erkannt wird 6).
Daß in gewissen Fällen das Criminalurtel
dem Oberhaupte des Staats vorgelegt werden
muß, ist schon oben vorgekommen 7).
§. 277.
3. Polizeygerichtsbarkeit.
Die Polizeygerichtsbarkeit hat es mit
Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen
welche die öffentliche Ruh= | |
gegen Pölizeygesetze |
Sicherheit und Ordnung und bevorstehende Gefahren =
betreffen 8), sobald nur damit kein vorsätzliches ¬
oder schuldbares Verbrechen verbunden
ist 9), zu thun; weil sonst die fernere Verfügung
der ordentlichen Gerichtsbarkeit überlassen werden
muß 10), welche auch alsdann von der Polizey
zugezogen wird, wenn ein Mensch gewaltsamer
Weise ums Leben gekommen ist, oder das Daseyn
und die Beschaffenheit einer gewalkthätigen Handlung, =
durch Einnehmung des Augenscheins, oder
—
1) Tit. 17. 6. 62. 68. | 2) Das 67. 3) Das. 67.
4) Das. 69 | 5) Das. 71. 6) Das 70. 7) System.
6.271. 8) Tit 17. 5 10. 9) Das. 11. 10) Das. 13.