Metadaten : System des allgemeinen Landrechts für die Preussischen Staaten, mit Ausschluß des peinlichen Rechts (Bd. 1, Abt. 2)

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übersteigenden  Criminalstrafe  1)  vor  Publikation
und  Volstreckung  desselben  2)  auch  alsdann  an
das  Obergericht  der  Provinz  eingefandt  werden  3)
wenn  auch  eine  noch  härtere  Strafe,  wie  Zuchthaus= ¬
  oder  Festungstrafe  verordnet,  obgleich  gegen =
  den  Angeschuldigten  eine  geringere  oder  gar
Die  Einsendung  de  r
keine  Strafe  erkannt  ist  4).
Akten  erfolgt  auch  alsdann,  wenn  nur  bloß  ein
ist  5).
todter  Körper  gefunden  |  |
njurienprozesse,  worübe  |  |
Sie  fällt  weg  in
7
öffentliche  Ahndung  zu=  |  |
Privatgenugthuung  und  |  |
gleich  erkannt  wird  6).
Daß  in  gewissen  Fällen  das  Criminalurtel
dem  Oberhaupte  des  Staats  vorgelegt  werden
muß,  ist  schon  oben  vorgekommen  7).
§.  277.
3.  Polizeygerichtsbarkeit.
Die  Polizeygerichtsbarkeit  hat  es  mit
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen
welche  die  öffentliche  Ruh=  |  |
gegen  Pölizeygesetze  |
Sicherheit  und  Ordnung  und  bevorstehende  Gefahren =
  betreffen  8),  sobald  nur  damit  kein  vorsätzliches ¬
  oder  schuldbares  Verbrechen  verbunden
ist  9),  zu  thun;  weil  sonst  die  fernere  Verfügung
der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  überlassen  werden
muß  10),  welche  auch  alsdann  von  der  Polizey
zugezogen  wird,  wenn  ein  Mensch  gewaltsamer
Weise  ums  Leben  gekommen  ist,  oder  das  Daseyn
und  die  Beschaffenheit  einer  gewalkthätigen  Handlung, =
  durch  Einnehmung  des  Augenscheins,  oder
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1)  Tit.  17.  6.  62.  68.  |  2)  Das  67.  3)  Das.  67.
4)  Das.  69  |  5)  Das.  71.  6)  Das  70.  7)  System.
6.271.  8)  Tit  17.  5  10.  9)  Das.  11.  10)  Das.  13.
            
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