Metadaten : Tuhr, Andreas von: Actio de in rem verso

§  8.  III.  Surrogative  Intercession,
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verschiedenheit  zwischen  Labeo  und  Ulpian  zu  thun,  welche  wir
nicht  in  diesem  Zusammenhange,  sondern  erst  weiter  unten  in  §  18
besprechen  können.  Was  nun  den  ersten  Fall  unserer  Stelle  anbetrifft, ¬
  so  hängt  die  Interpretation  davon  ab,  ob  man  annimmt,
daß  die  Schlußbemerkung  Ulpian's  sich  auf  beide,  oder  nur
auf  die  zweite  der  labeonischen  Entscheidungen  bezieht.  Ich
halte  letztere  Ansicht  für  richtig  *),  denn  es  scheint  mir  aus  thatsächlichen ¬
  Gründen  fast  unmöglich  zu  sein,  daß  ein  Sklave  eine
seinem  Herrn  zugefallene  Erbschaft  anders  verkauft,  als  mit  der
Absicht,  ein  Geschäft  des  Herrn  zu  führen:  dem  Käufer  gegenüber
muß  der  Sklave  als  negotiorum  gestor  auftreten,  denn  einem
Erbschaftskäufer  kann  es  nicht  unbekannt  bleiben,  daß  eine  Erbschaft ¬
  nicht  des  Sklaven,  sondern  des  Herrn  veräußert  wird;  dem
Herrn  gegenüber  kann  der  Sklave  nicht  hoffen,  die  Erbschaft  unbemerkt ¬
  zu  eigenem  Vortheil  zu  verkaufen,  denn  eine  Erbschaft
läßt  sich  nicht,  wie  eine  körperliche  Sache,  unterschlagen.  Der
Sklave  hat  also  die  Erbschaft  als  Geschäftsführer  verkauft  —  ob
blos  gegen  Uebernahme  der  Schulden  oder  für  einen  darüber
hinausgehenden  Kaufpreis,  läßt  sich  nicht  sagen  —  und  die  Erbschaftssachen ¬
  tradirt.  Der  Herr  verweigert  die  Genehmigung  und
entzieht  dem  Käufer  die  Erbschaft.  Mit  welcher  Klage?  Wie
mir  scheint,  mit  der  rei  vindicatio  **).  Der  Käufer  verlangt  mit
der  a.  empti  de  peculio  Ersatz  des  Eviktionsschadens*).  Soweit
der  Sklave  durch  Verkauf  der  Erbschaft  das  Interesse  des  Herrn
15)  So  auch  Mandry,  II,  S.  497,  Note  8.
16)  Die  hereditatis  petitio  utilis  gegen  den  Erbschaftskäufer  wird  in
fr.  13  §  4  de  h.  p.  5,  3  auf  den  Sabinianer  Cassius,  einen  jüngeren
Zeitgenossen  des  Prokulianers  Labeo  zurückgeführt,  konnte  also  sehr
wohl  letzerem  in  dieser  Auwendung  noch  fremd  sein.  Nimmt  man  in  fr.  7
§  4  h.  t.  15,  3  Eviktion  durch  vindicatio  der  einzelnen  Erbschaftssachen
an,  so  ist  zugleich  die  sonst  auffällige  Thatsache  erklärt,  daß  der  Käufer
seine  Verwendungen  auf  die  Erbschaft,  die  in  Schuldentilgung  besteht,
nicht  exceptionsweise  gegen  den  Evincenten  geltend  macht.  In  der  her.
pet.  wäre  er  dazu  berechtigt,  zumal  er  non  suo  nomine,  sed  debitoris  gezahlt ¬
  hat,  vgl.  fr.  31  pr.de  h.  p.  5,  31
*)  Beiläufig  gesagt,  enthielt  unsere  Stelle  einen  bisher  nicht  benutzten ¬
  Anhaltspunkt  zur  Bestimmung  des  Alters  der  a.  emti  als  Garantieklage ¬
  wegen  Eviktion,  vgl.  Bechmann,  Kauf,  Bd.  I,  S.  680,  Note  2.
            
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