§ 8. III. Surrogative Intercession,
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verschiedenheit zwischen Labeo und Ulpian zu thun, welche wir
nicht in diesem Zusammenhange, sondern erst weiter unten in § 18
besprechen können. Was nun den ersten Fall unserer Stelle anbetrifft, ¬
so hängt die Interpretation davon ab, ob man annimmt,
daß die Schlußbemerkung Ulpian's sich auf beide, oder nur
auf die zweite der labeonischen Entscheidungen bezieht. Ich
halte letztere Ansicht für richtig *), denn es scheint mir aus thatsächlichen ¬
Gründen fast unmöglich zu sein, daß ein Sklave eine
seinem Herrn zugefallene Erbschaft anders verkauft, als mit der
Absicht, ein Geschäft des Herrn zu führen: dem Käufer gegenüber
muß der Sklave als negotiorum gestor auftreten, denn einem
Erbschaftskäufer kann es nicht unbekannt bleiben, daß eine Erbschaft ¬
nicht des Sklaven, sondern des Herrn veräußert wird; dem
Herrn gegenüber kann der Sklave nicht hoffen, die Erbschaft unbemerkt ¬
zu eigenem Vortheil zu verkaufen, denn eine Erbschaft
läßt sich nicht, wie eine körperliche Sache, unterschlagen. Der
Sklave hat also die Erbschaft als Geschäftsführer verkauft — ob
blos gegen Uebernahme der Schulden oder für einen darüber
hinausgehenden Kaufpreis, läßt sich nicht sagen — und die Erbschaftssachen ¬
tradirt. Der Herr verweigert die Genehmigung und
entzieht dem Käufer die Erbschaft. Mit welcher Klage? Wie
mir scheint, mit der rei vindicatio **). Der Käufer verlangt mit
der a. empti de peculio Ersatz des Eviktionsschadens*). Soweit
der Sklave durch Verkauf der Erbschaft das Interesse des Herrn
15) So auch Mandry, II, S. 497, Note 8.
16) Die hereditatis petitio utilis gegen den Erbschaftskäufer wird in
fr. 13 § 4 de h. p. 5, 3 auf den Sabinianer Cassius, einen jüngeren
Zeitgenossen des Prokulianers Labeo zurückgeführt, konnte also sehr
wohl letzerem in dieser Auwendung noch fremd sein. Nimmt man in fr. 7
§ 4 h. t. 15, 3 Eviktion durch vindicatio der einzelnen Erbschaftssachen
an, so ist zugleich die sonst auffällige Thatsache erklärt, daß der Käufer
seine Verwendungen auf die Erbschaft, die in Schuldentilgung besteht,
nicht exceptionsweise gegen den Evincenten geltend macht. In der her.
pet. wäre er dazu berechtigt, zumal er non suo nomine, sed debitoris gezahlt ¬
hat, vgl. fr. 31 pr.de h. p. 5, 31
*) Beiläufig gesagt, enthielt unsere Stelle einen bisher nicht benutzten ¬
Anhaltspunkt zur Bestimmung des Alters der a. emti als Garantieklage ¬
wegen Eviktion, vgl. Bechmann, Kauf, Bd. I, S. 680, Note 2.