A. L. R. II. Tit. 16 §§ 16, 17, 25—27. Nr. 9.
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Dasselbe stellt den Fiskus in Betreff der ihm anheimgefallenen Verlassenschaft ¬
in jeder Beziehung einem gemeinen Erben gleich, indem es
ihm die Rechte und die Pflichten eines solchen zuweist.") Hiernach kann
es nicht zweifelhaft sein, daß auch der Fiskus der Rechtswohlthat des
Inventars bedarf, wenn er den Erbschaftsgläubigern gegenüber nur bis
auf den Bestand des Nachlasses verhaftet sein will.?
Neuere Gesetzgebungen weichen jedoch in diesem Punkte ab.
So verordnet das privatrechtliche Gesetzbuch für den K. Zürich:
§ 1965. „Das Recht des Staates auf das erblose Gut unterscheidet ¬
sich von dem Rechte der übrigen Erben darin, daß er den
Erbschaftsgläubigern nur insoweit haftet, als deren Forderungen
durch die Aktiven der Verlassenschaft gedeckt werden." 3)
desgleichen der Großh. Hessische Entwurf eines bürg. Gesetzbuchs:
Art. 363. „Der Staat bekommt die Rechte und Klagen des
Erben, kann aber auch mit den Erbschaftsklagen belangt werden.
*) Auch der Anhangs-§ 9 verleiht dem Fiskus kein besonderes Privilegium, wie
das Rescript vom 20. Oktober 1794, aus dem jene Bestimmung entuommen
ist, ergibt. Es wird hier gesagt: „Da nach der Vorschrift des A. L. R.
Th. 1 Tit. 9 § 410, sobald die Entsagung von einem Erben nicht ausdrücklich ¬
zu Gunsten des auf ihn folgenden geschieht, die Gläubiger auf Concurs
zu provociren berechtigt sind, so bedarf es in der Folge gar keiner Erklärung
des Fiskus über die Antretung oder Entsagung der Erbschaft, sondern es wird
entweder mit der Concurseröffnung verfahren, oder wenn, wie doch in einem
solchen Falle schwerlich zu erwarten ist, die Gläubiger dagegen protestiren
sollten, so findet ad instantiam des zu bestellenden Verlassenschafts-Curatoris
der erbschaftliche Liquidationsprozeß statt." (Rabe, Samml. II S. 710.)
Witte S. 159. Diese Ansicht wird auch nach gemeinem Recht von vielen
Rechtslehrern angenommen, obwohl es auch der entgegengesetzten nicht an
bedeutenden Anhängern fehlt. (Zu diesen gehört auch Mevius, com. in Jus
Lub. P. II tit. II art. XIV nr. 85: Hoc autem inter privatum et fiscum
seu civitatem interest. Ille nisi confecto inventario ultra vires hereditatis
adeundo obstringitur creditoribus hereditariis. Sed hic etiam inventario
non confecto non tenetur ulterius, quam in hereditate fuit.) Bergl. S. Stryk,
de succ. ab int. Diss. V cap. 1 §§ 51, 52 und die das. angeführten Schriftsteller. ¬
Glück, Intestaterbfolge § 150. Gründler, Polemik III. § 640.
v. Buchholtz, Jurist. Abhandl. Nr. IV.
Bluntschli, Erläut. IV. S. 75 bemerkt dazu: Man vereinigte sich in der
Kommission zu der Ansicht, daß der Staat für die Erbschaftsschulden jedenfalls ¬
nur bis auf den Betrag der erhaltenen Aktiven zu haften habe: ein
Grundsatz, welchen das ältere deutsche Recht ganz allgemein auf alle Erben
ausgedehnt hat, der aber im heutigen Rechte nur zu Gunsten des Staats
anerkannt wird. Abgesehen von diesem Grundsatze aber wird nun das Recht
des Staates dem der übrigen Erben gleichgestellt und die Ansicht verworfen,
daß das erblose Gut herrenloses Gut sei.