Volltext : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

A.  L.  R.  II.  Tit.  16  §§  16,  17,  25—27.  Nr.  9.
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Dasselbe  stellt  den  Fiskus  in  Betreff  der  ihm  anheimgefallenen  Verlassenschaft ¬
  in  jeder  Beziehung  einem  gemeinen  Erben  gleich,  indem  es
ihm  die  Rechte  und  die  Pflichten  eines  solchen  zuweist.")  Hiernach  kann
es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  auch  der  Fiskus  der  Rechtswohlthat  des
Inventars  bedarf,  wenn  er  den  Erbschaftsgläubigern  gegenüber  nur  bis
auf  den  Bestand  des  Nachlasses  verhaftet  sein  will.?
Neuere  Gesetzgebungen  weichen  jedoch  in  diesem  Punkte  ab.
So  verordnet  das  privatrechtliche  Gesetzbuch  für  den  K.  Zürich:
§  1965.  „Das  Recht  des  Staates  auf  das  erblose  Gut  unterscheidet ¬
  sich  von  dem  Rechte  der  übrigen  Erben  darin,  daß  er  den
Erbschaftsgläubigern  nur  insoweit  haftet,  als  deren  Forderungen
durch  die  Aktiven  der  Verlassenschaft  gedeckt  werden."  3)
desgleichen  der  Großh.  Hessische  Entwurf  eines  bürg.  Gesetzbuchs:
Art.  363.  „Der  Staat  bekommt  die  Rechte  und  Klagen  des
Erben,  kann  aber  auch  mit  den  Erbschaftsklagen  belangt  werden.
*)  Auch  der  Anhangs-§  9  verleiht  dem  Fiskus  kein  besonderes  Privilegium,  wie
das  Rescript  vom  20.  Oktober  1794,  aus  dem  jene  Bestimmung  entuommen
ist,  ergibt.  Es  wird  hier  gesagt:  „Da  nach  der  Vorschrift  des  A.  L.  R.
Th.  1  Tit.  9  §  410,  sobald  die  Entsagung  von  einem  Erben  nicht  ausdrücklich ¬
  zu  Gunsten  des  auf  ihn  folgenden  geschieht,  die  Gläubiger  auf  Concurs
zu  provociren  berechtigt  sind,  so  bedarf  es  in  der  Folge  gar  keiner  Erklärung
des  Fiskus  über  die  Antretung  oder  Entsagung  der  Erbschaft,  sondern  es  wird
entweder  mit  der  Concurseröffnung  verfahren,  oder  wenn,  wie  doch  in  einem
solchen  Falle  schwerlich  zu  erwarten  ist,  die  Gläubiger  dagegen  protestiren
sollten,  so  findet  ad  instantiam  des  zu  bestellenden  Verlassenschafts-Curatoris
der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  statt."  (Rabe,  Samml.  II  S.  710.)
Witte  S.  159.  Diese  Ansicht  wird  auch  nach  gemeinem  Recht  von  vielen
Rechtslehrern  angenommen,  obwohl  es  auch  der  entgegengesetzten  nicht  an
bedeutenden  Anhängern  fehlt.  (Zu  diesen  gehört  auch  Mevius,  com.  in  Jus
Lub.  P.  II  tit.  II  art.  XIV  nr.  85:  Hoc  autem  inter  privatum  et  fiscum
seu  civitatem  interest.  Ille  nisi  confecto  inventario  ultra  vires  hereditatis
adeundo  obstringitur  creditoribus  hereditariis.  Sed  hic  etiam  inventario
non  confecto  non  tenetur  ulterius,  quam  in  hereditate  fuit.)  Bergl.  S.  Stryk,
de  succ.  ab  int.  Diss.  V  cap.  1  §§  51,  52  und  die  das.  angeführten  Schriftsteller. ¬
  Glück,  Intestaterbfolge  §  150.  Gründler,  Polemik  III.  §  640.
v.  Buchholtz,  Jurist.  Abhandl.  Nr.  IV.
Bluntschli,  Erläut.  IV.  S.  75  bemerkt  dazu:  Man  vereinigte  sich  in  der
Kommission  zu  der  Ansicht,  daß  der  Staat  für  die  Erbschaftsschulden  jedenfalls ¬
  nur  bis  auf  den  Betrag  der  erhaltenen  Aktiven  zu  haften  habe:  ein
Grundsatz,  welchen  das  ältere  deutsche  Recht  ganz  allgemein  auf  alle  Erben
ausgedehnt  hat,  der  aber  im  heutigen  Rechte  nur  zu  Gunsten  des  Staats
anerkannt  wird.  Abgesehen  von  diesem  Grundsatze  aber  wird  nun  das  Recht
des  Staates  dem  der  übrigen  Erben  gleichgestellt  und  die  Ansicht  verworfen,
daß  das  erblose  Gut  herrenloses  Gut  sei.
            
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