Volltext : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

Inhaltsverzeichniß.
Erster  Abschnitt.
Begriff  und  Inhalt  der  Erbschaft,  als  des  Gegenstandes
des  Erbrechts.
Begriff  der  Erbschaft
.I.  S.  1—  17.
Was  zur  Erbschaft  gehöre  oder  nicht  gehöre........  „  S.  17-36.
Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Erwerbung  der  Erbschaft.
Vom  Erbanfall
.  I.  S.  36—  72.
Von  der  Ueberlegungsfrist
„  S.  72—  84.
Von  Antretung
und  Entsagung  der  Erbschaft  überhaupt...  „  S.  84--106.
Von  Entsagungen  insonderheit
„  S.  106—127.
Von  Antretung  der  Erbschaft
ohne  Vorbehalt
*
.  „  S.  127—141.
mit  Vorbehalt
*  .  *  *  *  .  .
„  S.  141—163.
Vom  Inventarium
„  S.  163—176.
Einschränkungen  der  Rechte  eines  Benefizialerben....  „  S.  177-195.
Von  falschen  Erben
„  S.  195—198.
Von  Verlassenschaften  wozu  der  Erbe  unbekannt  ist.
Siegelung
„  S.  199—200.
Wie  es  zu  halten,  wenn  nur  der  Aufenthalt  der  Erben  unbekannt ¬
  ist
„  S.  200—211.
wenn  die  Person  der  Erben  unbekannt  ist..  „  S.  211—216.
Von  der  Legitimation  der  Erben
„  S.  216—237.
Von  den  Wirkungen  der  Präclusion  eines  unbekannten  Erben..  „  S.  237—240.
Dritter  Abschnitt.
Vom  Erbschaftskaufe.
Was  für  Erbschaften  verkauft  werden  können  I. „
  S.  241—252.
Wer  Erbschaften  kaufen  und  verkaufen  könne
„  S.  252,  253.
Was  unter  einem  Erbschaftskaufe  begriffen  sei
S.  253—265.
Verhältnisse  in  Ansehung  der  Legatarien,  Gläubiger  und  Schuldner  „  S.  265-283.
form  des  Erbschaftskaufes
„  S.  283.
Fr
Wirlungen
„  S.  284—291.
*  .
*  *  *  *
Gewährleistung  „  S.  291—299.
Vierter  Abschnitt.
Von  einseitigen  letztwilligen  Verfügungen:  Testamenten
und  Codicillen.
Begriff  und  Grundsätze
I.  S.  300—320.
Von  der  persönlichen  Fähigkeit,  letztwillige  Verordnungen  zu  errichten ¬

„  S.  320—355.
Von  der  persönlichen  Fähigkeit,  aus  letztwilligen  Verordnungen  zu
erwerben
S.  355—371.
Was  in  einem  Testamente  oder  Codicille  verordnet  werden  könne  „S.  371-391,
            
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