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§§ 21—23. — Nr. 62—53.
Namen von ihren Vorsteherschaften eingegangenen Verbindlichkeiten sie persönlich
trifft und zwar gemäß § 22 f. des citirten Gesetzes in der Weise, daß sie im
Concurse des eigentlichen Schuldners als Gesammtheit gegenüber dem Gläubiger
für den Betrag des Capitals, der garantirten Zinse und Kosten einzustehen, unter
sich aber nach Verhältniß des Werthes ihres Grundeigenthums den eingetretenen
Verlust zu tragen haben. Es liegt also vielmehr ein der Einzinserei analoges Verhältniß ¬
vor, bei welcher die Vorsteherschaft des Vereins an die Stelle des Tragers
tritt und sich demnach als Repräsentant der Gesammtheit belangen lassen muß,
in der Art, daß sie in einem solchen Falle die Antheile der Einzelnen zu ermitteln
und dafür zu sorgen hat, daß der angehobene Rechtstrieb allen Pflichtigen zur
Kenntniß gebracht und gegen Jeden für seinen Theil und subsidiär für das auf
Andere Ausfallende bis zur Bezahlung der betreffenden Rate, resp. der gerichtlichen
Z. III. 27.
Hinterlegung derselben, fortgesetzt werde.
§ 21. Diejenigen aus der ursprünglichen Gemeindeverbindung hervorgegangenen ¬
Korporationen (Genossenschaften) der Gerechtigkeitsbesitzer, ¬
bei welchen die gänzliche Ausscheidung ihrer Güter von dem
Gemeindegut stattgefunden hat, stehen mit Ausnahme der forstgesetzlichen
Bestimmungen über Korporationswaldungen den übrigen rein privatrechtlichen ¬
Korporationen gleich.
62. Der Umstand, daß ein gewisses Gut früher ein bürgerliches Genossengut
war und als solches wesentlich der Privatbenutzung der einzelnen Bürger anheimfiel,
ist für die Frage, ob es jetzt noch als solches anzusehen und zu behandeln
sei,
ganz unerheblich. In einer großen Zahl von Gemeinden ist das mit Bezug auf
einzelne Güter früher bestandene genossenschaftliche Verhältniß der Bürger mit
der Zeit verschwunden und es ist an dessen Stelle der politische Gemeindeverband
getreten. Die Genossengüter wurden Bestandtheile der politischen Gemeindegüter
und nahmen mit diesen den Charakter von öffentlichen, für die Be
iedigung der
Gemeindebedürfnisse dienenden und unter der Controle der Staatsbehörden stehenden
Gütern an. Diese Umgestaltung liegt sowol im Interesse des Staates als der Gemeinden ¬
und sollte daher selbstverständlich von den Staatsbehörden eher befördert
als verhindert werden (vgl. Bluntschli, Staats= und Rechtsgeschichte des Kts.
Zürich, II. 58 ff.).
Z. XI. 414. Nr. 51.
63. Wenn auch einer Gemeinde gewisse Nutzungsrechte an der Corporationswaldung ¬
und ein gewisser Einfluß auf die Bestellung der Vorsteherschaft der Genossenschaft ¬
zustehen, so ändert dies an dem Charakter dieser Corporation als einer
privatrechtlichen Gemeinschaft nichts.
B. XIII. 398. Erw. 3, a.
§ 22. Aktienverbindungen, welche auf industrielle oder andere
ökonomische Unternehmungen gerichtet sind, bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrathes.
Die staatliche Prüfung bezieht sich auf den Zweck der Aktiengesellschaft
und auf die Solidität der Unternehmung. Ergibt sich, daß die öffentliche
Wohlfahrt oder der Kredit durch dieselbe gefährdet würde, so ist die Genehmigung ¬
zu versagen.
Vgl. Nr. 60.
§ 23. Die Entstehung und die Auflösung der Aktiengesellschaft ist
...
offentlich bekannt zu machen. Der Staatsbehörde steht es zu, im einzelnen
Fall zu bestimmen, welche Grundbestimmungen der Statuten veröffentlicht
werden sollen.