Objekt : Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts (1)

Vorrede.
XI
hat,  zweckmäßiger  zu  sein,  ein  neues,  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen ¬
  angemesseneres  Lehrbuch  auszuarbeiten.  Ob  und  inwiefern ¬
  es  mir  gelungen  sei,  das  vorgesetzte  Ziel  zu  erreichen,  darüber ¬
  möge  das  Urtheil  des  größern  Publicums  entscheiden,  welches
bereits  eine  vor  mehrern  Jahren  mitgetheilte  vorläufige  Probe
nicht  ungünstig  aufgenommen  hat.
Zunächst  war  es  mir  um  eine  genauere  Absonderung  des
rein-privatrechtlichen  Stoffes  von  dem  vielen  öffentlichen  Rechte,
welches  man  in  die  Bearbeitungen  dieses  Theils  unsers  Particularrechtes ¬
  bisher  aufgenommen  hatte,  zu  thun.  Freilich  giebt
es  Lehren,  wie  z.  B.  von  dem  Umfange  der  Rechtsfähigkeit  im
Staate  (Th.  I.  Buch  1.  Abth.  III.  Abschn.  I.),  von  Rechtsverhältnissen, ¬
  welche  mit  der  Regalität  ihrer  Gegenstände  in
Verbindung  stehen  (Th.  I.  Buch  II.  Abth.  II.),  und  mehrere  auf
die  im  zweiten  Theile  abgehandelten  Rechte  der  verschiedenen
Stände  sich  beziehende,  wobei  es  schwierig  ist,  die  Gränze  so
scharf  zu  ziehen,  als  es  die  Idee  der  Wissenschaft  eigentlich  erfordert. ¬
  Allein  sie  haben  doch  alle  irgend  einen  Berührungspunkt
mit  dem  Privatrechte  gemein,  und  ich  hoffe,  diesen  durch  die
Darstellung  so  ausgehoben  zu  haben,  daß  mich  der  Vorwurf  der
Aufnahme  ganz  fremdartiger  Lehren  weniger,  als  meine  Vorgänger, ¬
  treffen  dürfte.  Am  sorgfältigsten  habe  ich  mich  der  Einmischung ¬
  polizeirechtlicher  Institute  enthalten,  deren  nur  zu  viele
im  Schottischen  Lehrbuche  vorkommen.  Was  die  Anordnung  selbst
anlangt,  so  bin  ich  dabei  größtentheils  dem  Plane  gefolgt,  welchen ¬
  mein  vieljähriger  Freund  und  sehr  verdienter  College,  Herr
Oberhofgerichtsrath  und  Professor  Weiße  in  dem  seiner  trefflichen ¬
  „Einleitung  in  das  gemeine  deutsche  Privatrecht"  (Leipzig
1817.  8.)  von  S.  83.  an  beigefügten  „Tabellarischen  Grundrisse ¬
  des  deutschen  Privatrechts"  vorgezeichnet  hat.  Nach  seinem
*)  Abriß  des  Eherechts;  in  den  Annalen  der  Gesetzgebung  und  der
Rechtswissenschaft  in  den  Ländern  des  Königs  von  Sachsen,  herausgegeben
von  Carl  Sal.  Zachariä,  B.  II.  (Leipz.  1807.  8.)  Num.  IX.  S.  102
bis  131.
            
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