Volltext : Ausführliches Handbuch über den Code Napoleon (3)

Von  der  Ehescheidung  aus  bestimmter  Ursache.  255
und  keine  gemeinschaftlichen  Immobilien  veräußern  könne,
ohne  daß  entweder  die  Frau  förmlich  dazu  einwilligte,
oder  das  Gericht,  nach  vorheriger  Sachuntersuchung,
dazu  auctorisirte;  es  wollte  aber  mit  diesem  Grundsatze
den  weiteren  verbunden  haben,  daß  die  Frau  die  aus
dem  ersteren  fließenden  Folgerungen  gegen  dritte  Erwerber ¬
  nur  alsdann  solle  geltend  machen  können,  wenn
sie  wegen  ihrer  Rechte  eine  Inscription  in  die  Hypothekenbücher ¬
  genommen  und  dadurch  für  das  Erkennbarwerden ¬
  derselben  gesorgt  habe.  —  Diese  Ansicht  des  Tribunats ¬
  zum  Gesetze  zu  erheben,  muste  man  zwar  darum
billig  Bedenken  tragen,  weil  sie  der  Frau  gegen  Mobiliar=Schulden ¬
  gar  keine  und  gegen  Veräußerungen  nur
eine,  durch  ihre  Vorsicht  und  Gesetzkenntniß  bedingte
und  eben  darum  trügerische  Sicherung  bewirkt  haben
würde;  indessen  wurde  sie  doch  dem  Staatsrathe  die
Veranlassung,  sich  von  der  Unvereinbarkeit  des  Anfangs
von  ihm  gebilligten  Grundsatzes  mit  den  Rechten  Dritter
und  mit  der  Erhaltung  eines  freyen  bürgerlichen  Verkehrs ¬
  und  dadurch  folgeweise  davon  zu  überzeugen,  daß
die  möglichste  Vereinigung  der  verschiedenen,  hier  zu
berücksichtigenden  Interessen  einzig  nur  auf  dem  Wege
zu  bewirken  sey,  auf  welchem  die  allgemeine  Gesetzgebung
die  Vereinigung  der  Interessen  der  Creditoren  mit  den
Jnteressen  der  Schuldner  und  dritter  Personen  zu  bewirken =
  gesucht  habe  (1).
(1)  Das  Nähere  über  diese  Entwickelung  des  Art.  1167
Vereinigung  muß  übrigens  der  vorbehalten  werden.
            
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