Von der Ehescheidung aus bestimmter Ursache. 255
und keine gemeinschaftlichen Immobilien veräußern könne,
ohne daß entweder die Frau förmlich dazu einwilligte,
oder das Gericht, nach vorheriger Sachuntersuchung,
dazu auctorisirte; es wollte aber mit diesem Grundsatze
den weiteren verbunden haben, daß die Frau die aus
dem ersteren fließenden Folgerungen gegen dritte Erwerber ¬
nur alsdann solle geltend machen können, wenn
sie wegen ihrer Rechte eine Inscription in die Hypothekenbücher ¬
genommen und dadurch für das Erkennbarwerden ¬
derselben gesorgt habe. — Diese Ansicht des Tribunats ¬
zum Gesetze zu erheben, muste man zwar darum
billig Bedenken tragen, weil sie der Frau gegen Mobiliar=Schulden ¬
gar keine und gegen Veräußerungen nur
eine, durch ihre Vorsicht und Gesetzkenntniß bedingte
und eben darum trügerische Sicherung bewirkt haben
würde; indessen wurde sie doch dem Staatsrathe die
Veranlassung, sich von der Unvereinbarkeit des Anfangs
von ihm gebilligten Grundsatzes mit den Rechten Dritter
und mit der Erhaltung eines freyen bürgerlichen Verkehrs ¬
und dadurch folgeweise davon zu überzeugen, daß
die möglichste Vereinigung der verschiedenen, hier zu
berücksichtigenden Interessen einzig nur auf dem Wege
zu bewirken sey, auf welchem die allgemeine Gesetzgebung
die Vereinigung der Interessen der Creditoren mit den
Jnteressen der Schuldner und dritter Personen zu bewirken =
gesucht habe (1).
(1) Das Nähere über diese Entwickelung des Art. 1167
Vereinigung muß übrigens der vorbehalten werden.