551
Von weiteren Ehen.
Sehr richtig gieng daher der Appellationshof von
Trier (1), in einem interessanten Rechtsfalle, von
dieser Ansicht aus und nur über die weitere Frage:
ob die zehn Monate schon von dem Tage der angestellten =
Klage, oder erst von dem Tage des die Nichtigkeit =
erklärenden Urtheils an zu berechnen seyen?
theilten sich die Meinungen der Beysitzer dieses Gerichtshofes ¬
so, daß nur der Ausschlag einer einzigen
Stimme für die Annahme der letzteren Ansicht entschied. ¬
Schwerlich würde indessen diese Theilung statt
gefunden haben, wenn man einen Fall vor Augen
gehabt hätte, wo die Vernichtung der Ehe nicht von
einem der Ehegatten selbst, sondern von einem Dritten, ¬
begehrt worden wäre und wenn man in dem
Falle, welchen man wirklich vor Augen hatte, bedacht
hätte, daß auch öfters bey Ehescheidungsfällen,
lange vor der Scheidung, eine Geschlechtsgemeinschaft
der Ehegatten eben so unwahrscheinlich sey, als sie es
in diesem Falle war, daß aber dennoch das Gesetz
nicht von dem Momente der früheren Separation der
Gatten, sondern von dem der wirklichen Scheidung an
die zehn Monate darum berechnet haben wolle, weil
im Allgemeinen nur die Annahme dieses termini
a quo für die Gesetzgebung passend schien.
(2) S. Lassaulx und 1807. Heft V. p. 236 folg.
Birnbaums Journ. Jahrg. SIREx 2806. p. 159 des Supl.