Volltext : Ausführliches Handbuch über den Code Napoleon (2)

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Von  weiteren  Ehen.
Sehr  richtig  gieng  daher  der  Appellationshof  von
Trier  (1),  in  einem  interessanten  Rechtsfalle,  von
dieser  Ansicht  aus  und  nur  über  die  weitere  Frage:
ob  die  zehn  Monate  schon  von  dem  Tage  der  angestellten =
  Klage,  oder  erst  von  dem  Tage  des  die  Nichtigkeit =
  erklärenden  Urtheils  an  zu  berechnen  seyen?
theilten  sich  die  Meinungen  der  Beysitzer  dieses  Gerichtshofes ¬
  so,  daß  nur  der  Ausschlag  einer  einzigen
Stimme  für  die  Annahme  der  letzteren  Ansicht  entschied. ¬
  Schwerlich  würde  indessen  diese  Theilung  statt
gefunden  haben,  wenn  man  einen  Fall  vor  Augen
gehabt  hätte,  wo  die  Vernichtung  der  Ehe  nicht  von
einem  der  Ehegatten  selbst,  sondern  von  einem  Dritten, ¬
  begehrt  worden  wäre  und  wenn  man  in  dem
Falle,  welchen  man  wirklich  vor  Augen  hatte,  bedacht
hätte,  daß  auch  öfters  bey  Ehescheidungsfällen,
lange  vor  der  Scheidung,  eine  Geschlechtsgemeinschaft
der  Ehegatten  eben  so  unwahrscheinlich  sey,  als  sie  es
in  diesem  Falle  war,  daß  aber  dennoch  das  Gesetz
nicht  von  dem  Momente  der  früheren  Separation  der
Gatten,  sondern  von  dem  der  wirklichen  Scheidung  an
die  zehn  Monate  darum  berechnet  haben  wolle,  weil
im  Allgemeinen  nur  die  Annahme  dieses  termini
a  quo  für  die  Gesetzgebung  passend  schien.
(2)  S.  Lassaulx  und  1807.  Heft  V.  p.  236  folg.
Birnbaums  Journ.  Jahrg.  SIREx  2806.  p.  159  des  Supl.
            
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