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um die S. fälschlich eines Verbrechens zu beschuldigen;
hiezu fehlt es aber in den Acten um so mehr an aller
Veranlassung, als weder ein besonderer schlechter Charakter -
der C., noch eine Feindschaft derselben mit der
Inculpatin ausgemittelt ist. Wenn gleich ein vollständiger -
Beweis nicht vorhanden ist, daß Inculpatin die
abtreibende Medizin zubereitet habe, so entsteht doch gegen -
dieselbe ein dringender Verdacht, der noch durch folgende -
Umstände verstärkt wird:
1) Jnculpatin hat behauptet, den C. gar nicht zu
kennen. Es bekunden aber mehrere Zeugen das Gegentheil.
Der Caspar S. sagt aus:
Ich habe vor ungefähr 20—23 Jahren mit dem
Georg C. auf G. Hofe als Knecht gedient, zu derselben -
Zeit diente die Jnculpatin auf L. Hofe, welcher mit
jenem zusammen liegt und nur durch eine kleine Mauer
getrennt ist, so daß das Gesinde des Abends zusammen
kommt. Ich kann es daher mit Bestimmtheit sagen,
daß der C. und die Jnculpatin sich genau kannten.
Die Wittwe M. bekundet :
Jch kenne den Georg C. genau, weil er der Vorsohn -
meiner Schwester, der verehelichten W. auf der
M. Heide ist. Dies ist der nächste Nachbar von S.
Da nun der C. öfters nach W. Hause ging, so kann
ich mit Bestimmtheit behaupten, daß er und die Jnculpatin -
sich genau kennen.
Hiernach wird es sehr wahrscheinlich, daß Inculpatin -
den C. schon lange kennt, und daß sie dies absichtlich -
abgeläugnet hat. Der Georg C. behauptet, daß,
nachdem die Untersuchung schon angefangen, er zu der Inculpatin -
gegangen sey und sie zur Rede gestellt habe,
worauf sie erwiedert: Das Mittel, das sie ihm gegeben,
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