Volltext : Deutsche Rechtsalterthümer (1)

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tand.  knechte.  zehnten.
viele  beweise.  So  wie  deutsche  anfiedler  die  Slaven  verdrängten,
erhielt  die  kirche  den  zehnten.  Falck.  Daß  auch  freies
lalisches  land  zehntbar  war,  ist  f.  300  gewiesen  worden;  faber
lieh  Birnbaum  131.  170.
Vgl.  noch:  decima  ex  omni  conlaboratu  ad  ecclefias.  cap.
de  villis  §  6;  schuten  von  allen  gütern  für  die  kirche.  ConItantins ¬
  verordn.  Diut.  2,  19;  päs  hereteâmes  ealles  teodan
fecat  fealde  godes  biscope  (dem  Melchifedech).  Cädm.  2117
aus  Gen.  14,  20.
Die  idee  der  zehnten  gründet  sich  darauf,  daß  der  landmann ¬
  einen  theil  von  dem,  was  ihm  auf  dem  feld  und  in  der
herde  wächst,  an  die  kirche  oder  den  gutsherrn  ablaßen
lolle.  Es  gibt  daher  fruchtzehnten  und  viehzchnten,  wie  frucht
und  viehzinfe.  Allein  die  letztem  haben  bloße  geldnatur,  können
in  alter  oder  neuer  frucht,  ungedroschen  in  garben  oder  gedrolchen ¬
  in  maßen,  in  altem  oder  jungem  vieh  entrichtet  werden;
zehnten  werden  nur  auf  dem  acker  in  garben  und  von  jungem
vieh  genommen.  Zehnten  von  kleidern  und  geräthen,  wie  es
kleider  und  gerüthezinfe  gibt,  sind  undenkbar,  weil  diese  fachen
nicht  wachfen,  erst  durch  die  kunlt  der  menschen  hervorgebracht
werden.  Sieh  auch:  frumripan  (ahd.  frumirifi)  gangendes  and
veaxendes.  Alfred  38.  Decimae  frugum  et  porcorum.  Lamb.
Schafn.  ad  a.  845.
Fruchtschute  erftreckt  lich  auf  alles,  was  halm  und  stengel
treibt,  auf  getreide,  obst,  flachs*),  wein  und  heu;  unter
schmalzchnten,  im  gegenlatz  zum  korn¬  ehnten,  wird  der  von  393
der  schmallaat  (legumen)  erhobne  verstanden.  [Debebatur  autem
pontifici  annuum  de  omni  Wagirorum  live  Obotritorum  terra
tributum,  quod  scil.  pro  decima  imputabatur,  de  quolibet  aratro
o
grani  et  quadraginta  refticuli  lini  et  duodecim  nummi
menlura
puri  argenti,  ad  haec  unus  nummus  pretium  colligentis.  Helmold ¬
  chron.  Tlav.  1,  12,  vgl.  1,  14.  Was  der  pflug  begehet,
davon  hat  der  zehntherr  die  zehnte  garbe;  wo  der  pflug  hingeht, ¬
  da  geht  auch  der  zehnte  hin.  Zu  zählen  wird  da  angehoben, ¬
  wo  zu  binden  aufgehört  worden  ist.  Liegt  aber  das
*)  reddant  decimum  fafcem  de  lino.  lex  Bajuv.  1.  14,  3  f1.  13).
            
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