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nach der eben angeführten Verordn. v. 3. Jun. 1826 §. 25
die Steuer=Administration wegen der Grund=Steuer sich
zunächst an den jedesmaligen Besitzer hält. Die nach der
Concurs=Eröffnung eintretenden persönlichen (Personen=,
Besoldungs=, Gewerbe= und Einkommen=) Steuern dagegen ¬
können ohne Zweifel in dem Concurse nicht mehr gefordert ¬
werden. C. nach der calenb. Meier=Ordnung v.
12. Mai 1772 a Cap. 3 §. 2 a. E. der rückständige Meierzins, ¬
insofern als er die Praestanda von drei Jahren nicht
übersteigt oder der Gutsherr, ohnerachtet der nachgesuchten
richterlichen Hülfe, den Abtrag nicht hat bewirken können.
Auch hat man weiter in die erste Klasse gestellt a. Zinskorn ¬
und Wiesenzinsb, 8. Grundzinsen“, 7. städtesche Abgaben, ¬
welche zur Erhaltung der Städte dienen, namentlich ¬
den Schoß 4 und 0. von Alters her zum Besten der
Kirchen, Schulen- und Armen=Anstalten bestimmte Abgaben ¬
im Herzogthume Verdene, D. Leichenkosten k, E. Kosten ¬
der letzten Krankheit des Gemeinschuldners, in welcher
er gestorben ist s, F. das Liedlohn h. Eine Verordnung
von Georg dem dritten v. 8. Junius 1769i für das Brea) ¬
Spang. Thl. 2, S. 420.
b) Strube accession. ad jus villicor. Nr. XV. Vergl. §. 12 der
Verordn. v. 23. Jul. 1833 über die erbliche Uebertragung von
Gütern und Grundst. unter Vorbehalt einer Abgabe (Of. Gesetzs. 1833,
Abth. 1, S. 253).
c) v. Ramdohr jurist. Erfahr. Thl. 1, S. 220. Vergl. §. 12 der
Verordn. v. 23. Jul. 1833 über die erbliche Uebertragung von Gütern ¬
und Grundst. unter Vorbehalt einer Abgabe (Of. Gesetzs. 1833,
Abth. 1, S. 253).
d) Strube IV, 165.
e) Puf. 1, 158, §. 3. Vergl. jedoch jurist. Zeit. Jahrg. 1834,
Heft 2, S. 77 u. f.
f) Puf. animadv. Nr. 106. v. Bül. u. Hag. III, 36. v. Ramdohr -
jurist. Erfahr. Thl. 1, S. 213. Jurist. Zeit. Jahrg. 1828,
Heft 2, S. 116.
g) Puf. animadv. Nr. 107.
h) Puf. 1, 104 u. 205. Strube III, 107. v. Bül. u. Hag. I,
19
u. 68. v. Ramdohr jurist. Erfahr. Thl. 1, S. 211 u. 212.
i) Spang. Thl. 2, S. 267.