Volltext : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (2)

—  447  —
Berg=praestanda)  des  Cridars  und  die  bergrechtlich  versicherten ¬
  Gläubiger,  d.  h.  Diejenigen,  welchen  ein  Bergtheil
unter  Beobachtung  der  in  der  Verordn.  v.  28  Decbr.  17162
vorgeschriebenen  Form  speciell  verpfändet  worden  ist.  Dieses ¬
  Separations=Recht  gründet  sich  auf  eine  Resolution
von  Ernst=August  v.  26.  März  1680°  und  die  eben  gedachte ¬
  Verordn.  von  1716c.
III.  Masse=Gläubiger.
§.  134.
Zu  den  Masse=Forderungen  gehören  in  den  hannov.
Provinzen  der  Regel  nach  unter  andern  I.  die  ConcursKosten ¬
  d,  II.  Brand=Kassen=Beiträge  bei  versicherten  Gebäuden, ¬
  welche  in  die  Masse  gezogen  worden  sind;  denn  nach
den  Brand=Kassen=Verordnungene,  nämlich  A.  der  für
die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz  v.  24.  Decbr.  1755
§.  18  a.  E.  B.  der  hildesheimschen  v.  12.  Decbr.  1765
§.  17  a.  E.  C.  der  bremen=  und  verdenschen  v.  23.  Decbr.
1825  §.  68  u.  69,  D.  der  calenbergschen  rc.  v.  14.  Sptbr.
1827  §.  68,  E.  der  osnabrückschen  v.  17.  Aug.  1830  §.  31
und  F.  der  lüneburgschen  v.  25.  Nov.  1833  §.  54  u.  55
sollen  die  Brand=Kassen=Beiträge  von  dem  Concurs=Curator ¬
  ohne  Weiteres  bezahlt  werden  und  den  Vorzug  vor
allen  andern  Forderungen,  wie  sie  auch  genannt  werden
mögen,  haben.  Wenigstens  leidet  es  demnach  wohl  keinen
Zweifel,  daß  die  nach  erkanntem  Toncurse  fällig  gewordenen ¬
  Brand=Kassen=Beiträge  als  Masse=Schuld  anzusea) =
  S.  oben  §.  109,  Nr.  I,  A,  0,  g.  g.  S.  368  unten  u.  S.  369
oben.
b)  In  v.  Bül.  u.  Hag.  III,  19,  S.  131,  Note  q.
c)  Vergl.  Puf.  IV,  14;  Puf.  animadv.  Nr.  6  u.  v.  Bül.  u.  Hag.
III,  19.
d)  Puf.  II,  181,  IV,  249.  v.  Ramdohr  jurist.  Erfahr.  Thl.  1,
S.  210.  Proceß=Ordn.  für  die  Untergerichte  von  1827,  §.  201,  Abs.  2.
e)  S.  oben  §.  115,  Nr.  1,  A.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer