Volltext : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (1)

—  58  —
ß.  der  Stadt  Lüneburg.
§.  18.
Mascovii  notitia,  praef.  pag.  3  bis  35  u.  P.  I,  cap.  2,  §.  11  u.
12,  pag.  44  u.  f.  —  v.  Selchow  Anfangsgr.  §.  58.  —  v.
Ompteda  Literatur  S.  455  u.  456.
Die  Stadt  Lüneburg  hat  unter  andern  I.  Statute  des
Herzogs  Otto  von  1247  in  14  Sätzen  2;  II.  ein  Stadtrecht ¬
  von  1300b;  III.  ein  Statut  (Verzeichniß)  über
Heergewette  und  Gerade  von  1399'  und  1400%;  IV.
Eddags=Artikel  à  aus  dem  15ten  und  16ten  Jahrh.e,  und
V.  eine  Nieder=Gerichts=Ordnung  k,  welche  jünger  seyn
muß,  als  die  angeführten  Eddags-Artikel,  weil  Diese  in
ihr  um  etwa  zehn  sich  vermehrt  findens  und  welche  sich
im  Thl.  2,  Artikel:  „Von  den  Badende"  auf  einen  Beschluß ¬
  des  Senats  v.  13.  Jan.  91  bezieht.  Wichtiger  als
alle  diese  Stücke  ist  für  das  practische  Recht  VI.  ein  von
zuerst  1577
dem  Bürgermeister  und  den  Rathsmännern
und  sodann,  nach  Erledigung  einiger  Widersprüche  der  Bürgervorsteher, ¬
  wiederholt  1582  oder  1583  publicirtes,  später -
  aber  theilweise  reformirtes  systematisches  Stadtrechth
Es  besteht  aus  neun  Theilen,  welche  in  Titel  zerfallen,
ist  bedeutend  in  seinen  privatrechtlichen  Sätzen  und  die
Reformation  hat  am  Ende  des  ersten  Theiles  (Gerichtsordnung) ¬
  den  Schluß:  „Datum  26ten  Augusti  Anno  79
a)  Bei  Rehtmeier  Chronik  S.  1832.  Vergl.  Mascovii  notitia,
praef.  pag.  3  u.  4.
b)  In  Leibnitii  scriptor.  rer.  brunsv.  III,  pag.  754.  Vergl.
Mascovii  notitia,  praef.  pag.  4,  nota.
c)  Bei  Puf.  II,  app.  p,  185—189.
d)  über  die  Bedeutung  des  Wortes:  „Eddag"  Mascovii  notipag. ¬
  46.
tia,
e)  Bei  Puf.  II.  app.  p.  190—202.  Vergl.  Eichhorn  St.  u.  R.
G.  II,  S.  334  u.  Note  d.
f)  Bei  Puf.  III,  app.  p.  346—397.
g)  Puf.  III,  app.  p.  369—379.
h)  Die  Reformation  bei  Puf.  IV,  app.  p.  624-856.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer