XVIII
Einleitung.
Zunächst wurde nun die hannoversche Prozeßordnung vom
8. November 1850 für die Entwickelung des deutschen Prozeßrechts
von größter Bedeutung, insofern dieselbe in weiteren Kreisen das Verständniß ¬
für die Aufgaben einer gemeinsamen deutschen Gesetzgebung anbahnte. ¬
Dieses Gesetz knüpfte einerseits an das gemeine Prozeßrecht, andererseits ¬
an die in der Genfer Prozeßordnung von 1819. (s. o.) enthaltene ¬
Umbildung des französischen Prozesses an und machte den Versuch, ein
Verfahren herzustellen, welches auf den Grundlagen des gemeinen deutschen
Prozesses das große freigestaltete Prozeßprinzip der Uumittelbarkeit der
Verhandlung eines Rechtsstreits vor dem erkennenden Gerichte mit seinen
Konsequenzen in sich aufnehmen sollte. Fundamental erschien in dieser Prozeßordnung, ¬
daß das Hauptverfahren in zwei Abschnitte zerfiel, von
wurf" von 1844. legislatorisch zu verwerthen, zuerst im Dezember 1847. ein von dem
O.Trib.Präs. v. Harpprecht bearbeiteter Entwurf veröffentlicht worden, welcher sich im
Wesentlichen die Prozeßordnung für das Großh. Baden vom 31. Dez. 1831. (mündliches ¬
Verfahren zu Protokoll) zum Vorbild nahm. Als dann die deutschen Grundrechte
in Württemberg in Kraft traten, beschäftigté sich die s. g. Organisationskommission
v. 1849. mit der Herstellung eines Entwurfs, jedoch ohne Resultat; vgl. auch Sarweys
Monatsschr. B. XVI. 3. u. 5. außerord. Lieferung. Auch der am 13. Januar 1855.
den Ständen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betr. das Verf. in bürgerl. Rechtssachen ¬
vor den höheren Gerichten, eine ganz beschränkte, an das bisherige schriftliche Verfahren ¬
anknüpfende Flickarbeit (vgl. auch die Berichte der Just. Komm. der Abg.-Kammer
v. 7. u. 15. Juli 1855.), wurde in der Folge in der Kammer der Standesherrn begraben, ¬
nachdem auch der Versuch einer Umarbeitung dieses Entwurfs durch den Referenten ¬
der letzteren unter dem nachfolgenden Ministerium zu keinem Ergebnisse geführt ¬
hatte. Erst die Jahre 1861 und 1863 brachten - im Zusammenhang mit dem
Vorgehen des Bundestags und mit den Verhandlungen der Bundeskommission zu
Hannover — Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes (die s. g. v. Faber'schen Entwürfe), ¬
welche den Anforderungen des öffentlich-mündlichen Verfahrens in Beziehung
auf die Organisation der Gerichte in vollstem Umfang gerecht wurden und an welche
sich zunächst die auf den Hannov. Entw. I. Lesung gegründete W. Handelsger.Ordnung ¬
vom 13. August 1865 anschloß. Die Ereignisse des Jahres 1866 führten jedoch
rasch wieder zu einer Umkehr auf der seit 1861. betretenen Bahn. Die Vorurtheile
der rechtsunkundigen Masse wurden jetzt gegen die angeblich „nach einem Mittelpunkte ¬
außerhalb Württemberg's gravitirenden Bestrebungen der Reformjuristen" aufgeboten. ¬
Das Ergebniß war der Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes vom
22. September 1866, welcher sich durch engherziges Festhalten an veralteten württ.
Einrichtungen und völlige Verläugnung der organisatorischen Konsequenzen des zuvor
in Hannover festgestellten Verfahrens charakterisirte (vgl. auch Kübel im Württ. Archiv ¬
XI. S. 304). Der Einfluß dieser Bestrebungen, welche in der Bekämpfung des
Einzelrichteramts und des Instituts selbständiger Zustellungs- und Vollstreckungsbeamten ¬
kulminirten, erstreckte sich nicht nur auf die Württ. Civ. Proz.Ordnung von
1868 (s. d. stenogr. Prot. d. Abg. Komm. 1866. S. 862—917, sondern später auch
auf die Ausführungsgesetzgebung zu den Reichsjustizgesetzen. Namentlich ist die unglückliche ¬
Organisation des Gerichtsvollzieherinstituts in Württemberg (s. auch B. III.
S. 184) eine Frucht dieser politischen Einwirkungen.