Objekt : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

XVIII
Einleitung.
Zunächst  wurde  nun  die  hannoversche  Prozeßordnung  vom
8.  November  1850  für  die  Entwickelung  des  deutschen  Prozeßrechts
von  größter  Bedeutung,  insofern  dieselbe  in  weiteren  Kreisen  das  Verständniß ¬
  für  die  Aufgaben  einer  gemeinsamen  deutschen  Gesetzgebung  anbahnte. ¬
  Dieses  Gesetz  knüpfte  einerseits  an  das  gemeine  Prozeßrecht,  andererseits ¬
  an  die  in  der  Genfer  Prozeßordnung  von  1819.  (s.  o.)  enthaltene ¬
  Umbildung  des  französischen  Prozesses  an  und  machte  den  Versuch,  ein
Verfahren  herzustellen,  welches  auf  den  Grundlagen  des  gemeinen  deutschen
Prozesses  das  große  freigestaltete  Prozeßprinzip  der  Uumittelbarkeit  der
Verhandlung  eines  Rechtsstreits  vor  dem  erkennenden  Gerichte  mit  seinen
Konsequenzen  in  sich  aufnehmen  sollte.  Fundamental  erschien  in  dieser  Prozeßordnung, ¬
  daß  das  Hauptverfahren  in  zwei  Abschnitte  zerfiel,  von
wurf"  von  1844.  legislatorisch  zu  verwerthen,  zuerst  im  Dezember  1847.  ein  von  dem
O.Trib.Präs.  v.  Harpprecht  bearbeiteter  Entwurf  veröffentlicht  worden,  welcher  sich  im
Wesentlichen  die  Prozeßordnung  für  das  Großh.  Baden  vom  31.  Dez.  1831.  (mündliches ¬
  Verfahren  zu  Protokoll)  zum  Vorbild  nahm.  Als  dann  die  deutschen  Grundrechte
in  Württemberg  in  Kraft  traten,  beschäftigté  sich  die  s.  g.  Organisationskommission
v.  1849.  mit  der  Herstellung  eines  Entwurfs,  jedoch  ohne  Resultat;  vgl.  auch  Sarweys
Monatsschr.  B.  XVI.  3.  u.  5.  außerord.  Lieferung.  Auch  der  am  13.  Januar  1855.
den  Ständen  vorgelegte  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  das  Verf.  in  bürgerl.  Rechtssachen ¬
  vor  den  höheren  Gerichten,  eine  ganz  beschränkte,  an  das  bisherige  schriftliche  Verfahren ¬
  anknüpfende  Flickarbeit  (vgl.  auch  die  Berichte  der  Just.  Komm.  der  Abg.-Kammer
v.  7.  u.  15.  Juli  1855.),  wurde  in  der  Folge  in  der  Kammer  der  Standesherrn  begraben, ¬
  nachdem  auch  der  Versuch  einer  Umarbeitung  dieses  Entwurfs  durch  den  Referenten ¬
  der  letzteren  unter  dem  nachfolgenden  Ministerium  zu  keinem  Ergebnisse  geführt ¬
  hatte.  Erst  die  Jahre  1861  und  1863  brachten  -  im  Zusammenhang  mit  dem
Vorgehen  des  Bundestags  und  mit  den  Verhandlungen  der  Bundeskommission  zu
Hannover  —  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes  (die  s.  g.  v.  Faber'schen  Entwürfe), ¬
  welche  den  Anforderungen  des  öffentlich-mündlichen  Verfahrens  in  Beziehung
auf  die  Organisation  der  Gerichte  in  vollstem  Umfang  gerecht  wurden  und  an  welche
sich  zunächst  die  auf  den  Hannov.  Entw.  I.  Lesung  gegründete  W.  Handelsger.Ordnung ¬
  vom  13.  August  1865  anschloß.  Die  Ereignisse  des  Jahres  1866  führten  jedoch
rasch  wieder  zu  einer  Umkehr  auf  der  seit  1861.  betretenen  Bahn.  Die  Vorurtheile
der  rechtsunkundigen  Masse  wurden  jetzt  gegen  die  angeblich  „nach  einem  Mittelpunkte ¬
  außerhalb  Württemberg's  gravitirenden  Bestrebungen  der  Reformjuristen"  aufgeboten. ¬
  Das  Ergebniß  war  der  Entwurf  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
22.  September  1866,  welcher  sich  durch  engherziges  Festhalten  an  veralteten  württ.
Einrichtungen  und  völlige  Verläugnung  der  organisatorischen  Konsequenzen  des  zuvor
in  Hannover  festgestellten  Verfahrens  charakterisirte  (vgl.  auch  Kübel  im  Württ.  Archiv ¬
  XI.  S.  304).  Der  Einfluß  dieser  Bestrebungen,  welche  in  der  Bekämpfung  des
Einzelrichteramts  und  des  Instituts  selbständiger  Zustellungs-  und  Vollstreckungsbeamten ¬
  kulminirten,  erstreckte  sich  nicht  nur  auf  die  Württ.  Civ.  Proz.Ordnung  von
1868  (s.  d.  stenogr.  Prot.  d.  Abg.  Komm.  1866.  S.  862—917,  sondern  später  auch
auf  die  Ausführungsgesetzgebung  zu  den  Reichsjustizgesetzen.  Namentlich  ist  die  unglückliche ¬
  Organisation  des  Gerichtsvollzieherinstituts  in  Württemberg  (s.  auch  B.  III.
S.  184)  eine  Frucht  dieser  politischen  Einwirkungen.
            
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