Objekt : Ueber Generalindult und Spezialmoratorien, besonders in den preußischen Staaten (2)

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Hochwohlgebohrner,  besonders  Lieber  Getreuer.  Auf
euer  durch  das  K.  K.  Landrecht  zu  Schloß  Johannisberg
mir  zugekommenes  Gesuch  vom  24.  d.  M.  um  Bewilligung
eines  sichern  Geleits  Behufs  eurer  Rückkehr  in  meine  Lande,
gebe  Ich  Euch  hiedurch  zu  erkennen,  daß  Ich  durch  die  unter
dem  24.  Novbr,  1807  erlassene  Verordnung  zur  Konservation
der  Schuldner  im  Besitz=  und  Nahrungsstande  allgemein  dafür ¬
  gesorgt  habe,  daß  die  Gutsbesitzer,  welche  sich  des  Schutzes ¬
  der  Gesetze  nicht  unwürdig  gemacht  haben,  während  der
Dauer  des  allgemeinen  Indults  bis  zum  24.  Junius  1810
wegen  keiner  Schuldforderungen,  selbst  nicht  wegen  Wechselschulden, ¬
  zum  Personalarreste  gebracht  werden  können,  und
bedarf  es  daher  bei  diesen  Umständen  keines  besondern  Schutzes ¬
  für  Euch.  Ich  habe  hiernach  auch  den  gedachten  Landrechten ¬
  geantwortet,  und  verbleibe  Euer  gnädiger  König.
Memel  den  21.  Novbr.  1807.
Friedrich  Wilhelm.
O.  Justitzdepartementsreskript  an  die
Breslausche  Oberamtsregierung  d.
dt.  Berlin.
Die  Königliche  Oberamtsregierung  in  Breslau  wird  aus
der  beiliegenden  Abschrift  ersehen,  was  die  Bar.  v.  B.  über
den  von  dem  Kollegio  wider  ihren  Ehemann  wegen  einer
Wechselschuld  verfügten  Personalarrest  unterm  1.  d.  M.  beschwerend ¬
  vorgestelt  hat.  Da  nun  in  Ansehung  der  von  der
Supplikantin  bescheinigten  Umstände,  bis  itzt  kein  hinlänglicher -
  rechtlicher  Grund  dazu  vorhanden  ist,  um  den  Ehemann
nach  dem  Sinne  der  Verordnung  vom  24.  Novbr.  d.  J.  einer
Flucht  für  verdächtig  zu  halten,  wodurch  die  Anlegung  eines
Personalarrests  gegen  denselben  gerechtfertiget  würde;  so
hat  das  Kollegium,  in  sofern  der  v.  B.  ...  nicht  besondere ¬
  Schritte  und  häusliche  Vorkehrungen  getroffen ¬
  haben  sollte,  welche  auf  die  Absicht  unverkennbar
hindeuten,  seinen  bisherigen  Wohnort  gänzlich  zu  verlasjen, ¬
  den  gegen  den  Ehemann  der  Supplikantin  verfügten
Personalärrest  ungesäumt  wiederaufzuheben.  Im  Fall  daß
hiegegen  erhebliche,  in  der  gegenwärtigen  Vorstellung  und
deren  Anlagen  nicht  berührte  Bedenklichkeiten  eintreten  sollten, ¬
  ist  darüber  zu  einer  anderweiten  Verfügung  anhero  zu
berichten.  Berlin  den  10.  Oktbr.  1808.  Königl.  preuß.
Justitzdepartement.
v.  Raumer.
Focke.
VI.  Zum  §.  XVIII.  endlich  ist  durch  ein  auf  eine
Kabinetsordre  vom  4.  May  1808  sich  gründendes
Re=
            
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