Volltext : Ueber Generalindult und Spezialmoratorien, besonders in den preußischen Staaten (2)

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werden  müssen,  in  wie  fern  nach  §.  18.  des  Indultedikts
einer  der  Hypothekarien  protestiren  würde,  obschon  im  §.  17.
des  Indultedikts  dieser  aus  dem  vorhero  für  den  Schuldner
verordneten  Verlust  des  Moratorii  von  selbst  sich  ergebende
Fall  der  Subhastation  nicht  noch  ausdrücklich  mit  aufgeführt  ist.
Wir  bitten  allerunterthänigst,  bei  der  Verschiedenheit  dieser
Meinungen  uns  über  die  Frage:  ob  und  wie  lange  der  Hausbesitzer ¬
  den  Verlust  des  ihm  im  Edikt  vom  24.  November  1807.
zugebilligten  allgemeinen  Indults  durch  Nachzahlung  der  zu
den  festgesetzten  Terminen  nicht  berichtigten,  laufenden  sowohl
als  privilegirten  Zinsrückstände,  von  sich  abwenden  könne?
allergnädigst  zur  Nachachtung  in  allen  künftigen  Fallen  zu
belehren.
M.  c.  Reskript  des  Kammergerichts  vom
21.  May  1808  auf  vorstehende  Anfrage. ¬

Auf  eure  bei  Gelegenheit  der  bei  Euch  schwebenden
Rechtssache  des  Geheimenraths  M.  wider  den  Legationsrath
v.  B.  unterm  20.  d.  M.  gethanen  Anfrage  wegen  Auslegung
des  Indultedikts  vom  24.  Novbr.  1807.,  wollen  Wir  Euch
hiedurch  eröfnen:  daß  in  Gegenständen  der  Beurtheilung
sich  zwar  keine  Vorschriften  geben  lassen,  wodurch  Dissentirende ¬
  überzeugt  werden  müssen;  daß  es  aber  doch  gewiß  ist,
daß  di  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  47.  §.  39  und  110.  sowohl =
  bei  dem  Spezialmoratorio  als  dem  Generalmoratorio
dem  Schuldner  nachgiebt,  noch  in  dem  zur  Jnstruktion  des  Gesuchs =
  um  Wiederaufhebung  des  Moratorii  wegen  nicht  bezahlter ¬
  Zinsen  anstehenden  Termine  nachzuweisen,  daß  er
die  bis  zum  letzten  Termine  aufgelaufenen  Zinsen  bezahlt ¬
  habe,  und  daß  sie  ihn  nur  dann  des  Moratarii  verlustig ¬
  erklärt,  wenn  er  dieses  Nachweis  nicht  führen  kann.
Hieraus  folgt  e  contrario,  daß  der  Schuldner,  annoch  im
Termin  Zahlung  leisten  könne,  und  daß,  wenn  er  diese  leistet,
die  Aufhebung  des  Moratorii  nicht  Statt  findet,  sondern  er
gegen  die  nachtheiligen  Folgen  der  Versäumniß  geschützt  wird.
Auf  den  Grund  dieses  Gesetzes  wird  daher  auch  bei  dem  Kammergericht ¬
  in  allen  vorkommenden  Fällen  gleichförmig  angenommen, ¬
  daß  der  Schuldner  in  dem  Beantwortungstermine
die  bis  zum  letzten  Zinstermine  aufgelaufenen  Zinsen  noch  mit
obgedachtem  Erfolge  zahlen  könne;  auf  eine  spätere  Zahlung, =
  selbst  wenn  solche  vor  Abfassung  der  Resolution  erfolgt,
wird  aber  nicht  Rücksicht  genommen,  weil  das  besagte  Gesetz
dies  nicht  erlaubt.
Diese  Grundsätze  sind  auch  der  Analogie
anderer  Rechtsverhältnisse,  z.  B.  denen  des  Erbzinsherrn
gegen  den  Erbzinsmann,  nach  §.  779-781.  Tit.  XVIII.
Th.  I.  des  All.  Landrechts,  gemaß.
Wenn
            
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