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werden müssen, in wie fern nach §. 18. des Indultedikts
einer der Hypothekarien protestiren würde, obschon im §. 17.
des Indultedikts dieser aus dem vorhero für den Schuldner
verordneten Verlust des Moratorii von selbst sich ergebende
Fall der Subhastation nicht noch ausdrücklich mit aufgeführt ist.
Wir bitten allerunterthänigst, bei der Verschiedenheit dieser
Meinungen uns über die Frage: ob und wie lange der Hausbesitzer ¬
den Verlust des ihm im Edikt vom 24. November 1807.
zugebilligten allgemeinen Indults durch Nachzahlung der zu
den festgesetzten Terminen nicht berichtigten, laufenden sowohl
als privilegirten Zinsrückstände, von sich abwenden könne?
allergnädigst zur Nachachtung in allen künftigen Fallen zu
belehren.
M. c. Reskript des Kammergerichts vom
21. May 1808 auf vorstehende Anfrage. ¬
Auf eure bei Gelegenheit der bei Euch schwebenden
Rechtssache des Geheimenraths M. wider den Legationsrath
v. B. unterm 20. d. M. gethanen Anfrage wegen Auslegung
des Indultedikts vom 24. Novbr. 1807., wollen Wir Euch
hiedurch eröfnen: daß in Gegenständen der Beurtheilung
sich zwar keine Vorschriften geben lassen, wodurch Dissentirende ¬
überzeugt werden müssen; daß es aber doch gewiß ist,
daß di Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 47. §. 39 und 110. sowohl =
bei dem Spezialmoratorio als dem Generalmoratorio
dem Schuldner nachgiebt, noch in dem zur Jnstruktion des Gesuchs =
um Wiederaufhebung des Moratorii wegen nicht bezahlter ¬
Zinsen anstehenden Termine nachzuweisen, daß er
die bis zum letzten Termine aufgelaufenen Zinsen bezahlt ¬
habe, und daß sie ihn nur dann des Moratarii verlustig ¬
erklärt, wenn er dieses Nachweis nicht führen kann.
Hieraus folgt e contrario, daß der Schuldner, annoch im
Termin Zahlung leisten könne, und daß, wenn er diese leistet,
die Aufhebung des Moratorii nicht Statt findet, sondern er
gegen die nachtheiligen Folgen der Versäumniß geschützt wird.
Auf den Grund dieses Gesetzes wird daher auch bei dem Kammergericht ¬
in allen vorkommenden Fällen gleichförmig angenommen, ¬
daß der Schuldner in dem Beantwortungstermine
die bis zum letzten Zinstermine aufgelaufenen Zinsen noch mit
obgedachtem Erfolge zahlen könne; auf eine spätere Zahlung, =
selbst wenn solche vor Abfassung der Resolution erfolgt,
wird aber nicht Rücksicht genommen, weil das besagte Gesetz
dies nicht erlaubt.
Diese Grundsätze sind auch der Analogie
anderer Rechtsverhältnisse, z. B. denen des Erbzinsherrn
gegen den Erbzinsmann, nach §. 779-781. Tit. XVIII.
Th. I. des All. Landrechts, gemaß.
Wenn