Volltext : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 1)

12
Th.  I.  B.  I.  Abschn.  4.
§.  24.
Militäͤrpersonen  duͤrfen  nicht  eher  copulirt  werden, ¬
  als  bis  sie  dem  Prediger  den  Erlaubnißschein
ihres  Chefs  vorweisen.
C.  C.  O.  S.  I.  P.  5.  n.  8.
S.  II.  P.  1.  n.  31.
§.  25.
Tragt  es  sich  zu,  daß  ein  lutherischer  Mann
eine  katholische  Frau  heirathen  will,  oder  umgekehrt,
so  kann  die  Copulation  nur  dann  sofort  geschehen,
wenn  sich  die  Verlobten  erklaͤren,  daß  sie  ihre  Kinder ¬
  lutherisch  erziehen  wollen.  Geschieht  diese  Erklaͤrung ¬
  nicht,  so  muß  der  Prediger  solchen  Fall  beym
Consistorium  anzeigen,  und  die  Verlobten  an  dasselbe ¬
  verweisen.  Bis  zu  erfolgter  Consistorialordre
bleibt  alsdann  die  Copulation  ausgesetzt.  Das  Consistorium =
  fordert  die  Verlobten  vor  sich  und  sucht  sie
zu  bereden,  solche  Ehepacten  einzugehen,  daß  alle
Kinder  zur  lutherischen  Religion  angeführt  werden.
Widrigenfalls  mahnt  es  von  der  Heirath  ab,  und  berichtet =
  in  eventum  von  solchem  Falle  an  den  Landesherrn. ¬

C.  C.O.  S.  III.  P.  1.  n.  3.  4.  Muovtay
vor  12  fale  1810.  m  nlt  —  36.  68  2.  9
§.  26.
Die  Prediger  sollen  diejenigen  Weibspersonen,
von  denen  bekannt  ist,  daß  sie  von  einem  andern
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer