Vorrede.
Die alte Regel des Celsus: Scire leges non
noc est, verba earum tenere, sed vim ac potes
tatem, so wahr sie ist, hat doch, wie jede mensch
liche Regel, nicht selten schon durch ihren Mißbrauch
zum Irrthum verleitet. Nichts ist geeigneter, den
Juristen auf den hoͤchsten Gipfel seiner Wuͤrde zu er
heben, als das philosophische Studium der Gesetze.
So wie jedoch jede Uebertreibung schadet, so hat
auch in neueren Zeiten ein zu weit getriebenes Stre
ben, den Sinn, den Umfang und den Grund der
Gesetze des Staats aufzufassen und im Gedächtnisse
zu bewahren, zu einer allzu großen Vernachlaͤssigung
der woͤrtlichen Festhaltung der gesetzlichen Vorschriften
und zur Verachtung der buchstäblichen Unterwerfung
unter das Gesetz verirren lassen. Eben diese Aus
artung muß den practischen Juristen, wenn auch nicht
so oft, doch zu eben so großen Ungerechtigkeiten auf
dem Richterstuhle verleiten, als nur die Hintansetzung
des philosophischen Studiums hervorbringen mag. Die