Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Vorrede. 
Die alte Regel des Celsus: Scire leges non 
noc est, verba earum tenere, sed vim ac potes 
tatem, so wahr sie ist, hat doch, wie jede mensch 
liche Regel, nicht selten schon durch ihren Mißbrauch 
zum Irrthum verleitet. Nichts ist geeigneter, den 
Juristen auf den hoͤchsten Gipfel seiner Wuͤrde zu er 
heben, als das philosophische Studium der Gesetze. 
So wie jedoch jede Uebertreibung schadet, so hat 
auch in neueren Zeiten ein zu weit getriebenes Stre 
ben, den Sinn, den Umfang und den Grund der 
Gesetze des Staats aufzufassen und im Gedächtnisse 
zu bewahren, zu einer allzu großen Vernachlaͤssigung 
der woͤrtlichen Festhaltung der gesetzlichen Vorschriften 
und zur Verachtung der buchstäblichen Unterwerfung 
unter das Gesetz verirren lassen. Eben diese Aus 
artung muß den practischen Juristen, wenn auch nicht 
so oft, doch zu eben so großen Ungerechtigkeiten auf 
dem Richterstuhle verleiten, als nur die Hintansetzung 
des philosophischen Studiums hervorbringen mag. Die
	        
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