Beilagen.
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daraus erhellet, daß in Gefolge des §. 42. Tit. 24. Th. 1. der
Gerichtsordnung unter dem Vorwande eines gegenwärtigen
Zahlungsunvermögens die einmal verordnete Execution, und
zwar aus dem Grunde nicht aufgehalten werden soll, weil
ein jeder Schuldner Gelegenheit genug gehabt habe, ein Spe
cial Moratorium bei dem am Schlusse der Jnstruction vor
zunehmenden Versuche der Sühne nachzusuchen. Ganz an
ders, und gerade umgekehrt, verhält es sich nun aber in ei
nem solchen Falle, wie der jetzige, wo der Schuldner erst durch
nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse eingetretene Um
stände Zahlung zu leisten verhindert wird. Denn da ihm sol
chergestalt nichts zur Last fällt, so kann auch die auf den ge
rade entgegengesetzten Fall gerichtete Vorschrift des § 42. auf
ihn keine und zwar um so weniger Anwendung finden, als
solches in den Gesetzen nirgends vorgeschrieben ist, und wie
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hr richtig bemerket, klar zu Tage liegt, daß wenn eines sol=
chen hinreichend substanttirten Specialindult Gesuchs ohnerach
tet
demungeachtet während der Einleitung desselben mit der
Execution verfahren werden sollte, der Zweck dieser Rechts
wohlthat gänzlich verfehlt werden würde.
Hiernach habt Jhr Euch daher, so wie überall, also auch
in der erwähnten v. Marschallschen Jndultsache, zu achten,
und Wir sind rc.
Berlin, den 16ten März 1807.
Ad Mandatum etc.
v. Goldbeck.
An das Kammergericht.