Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Beilagen. 
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daraus erhellet, daß in Gefolge des §. 42. Tit. 24. Th. 1. der 
Gerichtsordnung unter dem Vorwande eines gegenwärtigen 
Zahlungsunvermögens die einmal verordnete Execution, und 
zwar aus dem Grunde nicht aufgehalten werden soll, weil 
ein jeder Schuldner Gelegenheit genug gehabt habe, ein Spe 
cial Moratorium bei dem am Schlusse der Jnstruction vor 
zunehmenden Versuche der Sühne nachzusuchen. Ganz an 
ders, und gerade umgekehrt, verhält es sich nun aber in ei 
nem solchen Falle, wie der jetzige, wo der Schuldner erst durch 
nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse eingetretene Um 
stände Zahlung zu leisten verhindert wird. Denn da ihm sol 
chergestalt nichts zur Last fällt, so kann auch die auf den ge 
rade entgegengesetzten Fall gerichtete Vorschrift des § 42. auf 
ihn keine und zwar um so weniger Anwendung finden, als 
solches in den Gesetzen nirgends vorgeschrieben ist, und wie 
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hr richtig bemerket, klar zu Tage liegt, daß wenn eines sol= 
chen hinreichend substanttirten Specialindult Gesuchs ohnerach 
tet 
demungeachtet während der Einleitung desselben mit der 
Execution verfahren werden sollte, der Zweck dieser Rechts 
wohlthat gänzlich verfehlt werden würde. 
Hiernach habt Jhr Euch daher, so wie überall, also auch 
in der erwähnten v. Marschallschen Jndultsache, zu achten, 
und Wir sind rc. 
Berlin, den 16ten März 1807. 
Ad Mandatum etc. 
v. Goldbeck. 
An das Kammergericht.
	        
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