Volltext : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Beilagen.
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gung  vom  8ten  und  12ten  Octbr.  nicht  Bezug  genommen  worden, =
  ungeachtet  der  Justiz=Commissarius  Cosmar,  zur  Begründung =
  der  Beschwerde  wider  das  Königl.  Kammergericht,
sich  darauf  ausdrücklich  bezogen  hatte.  Jn  der  Sache,  in
welcher  das  oballegirte  Rescript  an  die  Regierung  zu  Warschau ¬
  ergangen,  ist  dem  rc.  L**  am  9ten  Febr.  1797  die  abschriftlich =
  beigehende  Resolution  ertheilt  worden.  Darin  hat
der  damalige  Chef  der  Justiz  die  Bescheidung  des  Supplicanten =
  auch  nur  auf  allgemeine,  mit  den  diesseitigen  neuern  Verfügungen =
  übereinstimmende  Grundsätze,  nicht  auf  die  speziellen
Vorschriften  von  Cautionen  und  Bürgschaften  gegründet.
Berlin,  den  25sten  Januar  1912.
Der  Justizminister  .
v.  Kircheisen.
An  das  Königl.  Kammergericht.
Nr.  XXIV.  zu  Tit.  IV.  §.  9.  i.  d.  N.
Friedrich  Wilhelm  rc.  rc.  Unsern  rc.  In  Eurem  Berichte ¬
  vom  12ten  d.  M.  bittet  Jhr  um  eine  allgemeine  Vorbescheidung =
  darüber:
Ob,  wenn  ein  rechtskräftig  verurtheilter  Schuldner
erst  nachher  wegen  veränderter  Umstände  auf  die  Rechtswohlthat =
  des  Specialindults  anträgt,  und  diese  Provocation =
  gehörig  substantiirt,  mit  der  Execution  Anstand  zu
nehmen  sey,  bis  auch  in  der  Moratoriensache  rechtskräftig
erkannt  ist,  oder  ob  nicht  wenigstens  die  Execution,  nach
Anleitung  des  §.  29.  Tit.  47.  Th.  1.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung, =
  so  lange  zu  suspendiren,  bis  in  der  Jndultsache =
  ein  Erkenntniß  erster  Jnstanz  ergangen  ist?
Hierauf  lassen  Wir  Euch  zur  Resolution  ertheilen,  daß
der  in  der  erstern  Alternative  enthaltene  Antrag  nicht  Statt
findet,  weil  solcher  geradezu  der  Vorschrift  des  gedachten  §.  29.
entgegenlaufen  würde.  Der  Umstand,  daß  der  Schuldner  erst
nachher,  wegen  veränderter  Umstände,  auf  die  Rechtswohlthat
des  Specialindults  anträgt,  ändert  darunter  nichts,  weil,  in
Verbindung  der  Vorschrift  des  §.  9.  des  erwähnten  Titels  der
Gerichtsordnung  mit  dem  gedachten  §.  29.,  auch  für  diesen
Fall  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  daß  wenn  der  Schuldner
von  dem  ersten  Urthel  appellirt,  weil  er  mit  dem  verlangten
Speciglindulie  abgewiesen  worden,  die  Appellation  nur  effectüm -
  devolutivum  haben,  und  derselben  ohngeachtet,  auf  Andringen =
  des  Gläubigers,  die  Execution  verhängt  und  so  lange
fortgesetzt  werden  müsse,  bis  etwa  der  Schuldner  durch  das
zweite  Erkenntniß  zu  dem  gebetenen  Moratorium  wirklich  zugelassen =
  worden.  Dahingegen  ist  die  zweite  Alternative  Eures
Antrages  .
namlich  die  Execution  so  lange  auszusetzen,  bis  in  der
Jndultsache  ein  Erkenntniß  erster  Jnstanz  ergangen  ist,
den  gesetzlichen  Vorschriften  völlig  angemessen,  welches  schon
            
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