Beilagen.
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gung vom 8ten und 12ten Octbr. nicht Bezug genommen worden, =
ungeachtet der Justiz=Commissarius Cosmar, zur Begründung =
der Beschwerde wider das Königl. Kammergericht,
sich darauf ausdrücklich bezogen hatte. Jn der Sache, in
welcher das oballegirte Rescript an die Regierung zu Warschau ¬
ergangen, ist dem rc. L** am 9ten Febr. 1797 die abschriftlich =
beigehende Resolution ertheilt worden. Darin hat
der damalige Chef der Justiz die Bescheidung des Supplicanten =
auch nur auf allgemeine, mit den diesseitigen neuern Verfügungen =
übereinstimmende Grundsätze, nicht auf die speziellen
Vorschriften von Cautionen und Bürgschaften gegründet.
Berlin, den 25sten Januar 1912.
Der Justizminister .
v. Kircheisen.
An das Königl. Kammergericht.
Nr. XXIV. zu Tit. IV. §. 9. i. d. N.
Friedrich Wilhelm rc. rc. Unsern rc. In Eurem Berichte ¬
vom 12ten d. M. bittet Jhr um eine allgemeine Vorbescheidung =
darüber:
Ob, wenn ein rechtskräftig verurtheilter Schuldner
erst nachher wegen veränderter Umstände auf die Rechtswohlthat =
des Specialindults anträgt, und diese Provocation =
gehörig substantiirt, mit der Execution Anstand zu
nehmen sey, bis auch in der Moratoriensache rechtskräftig
erkannt ist, oder ob nicht wenigstens die Execution, nach
Anleitung des §. 29. Tit. 47. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung, =
so lange zu suspendiren, bis in der Jndultsache =
ein Erkenntniß erster Jnstanz ergangen ist?
Hierauf lassen Wir Euch zur Resolution ertheilen, daß
der in der erstern Alternative enthaltene Antrag nicht Statt
findet, weil solcher geradezu der Vorschrift des gedachten §. 29.
entgegenlaufen würde. Der Umstand, daß der Schuldner erst
nachher, wegen veränderter Umstände, auf die Rechtswohlthat
des Specialindults anträgt, ändert darunter nichts, weil, in
Verbindung der Vorschrift des §. 9. des erwähnten Titels der
Gerichtsordnung mit dem gedachten §. 29., auch für diesen
Fall ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß wenn der Schuldner
von dem ersten Urthel appellirt, weil er mit dem verlangten
Speciglindulie abgewiesen worden, die Appellation nur effectüm -
devolutivum haben, und derselben ohngeachtet, auf Andringen =
des Gläubigers, die Execution verhängt und so lange
fortgesetzt werden müsse, bis etwa der Schuldner durch das
zweite Erkenntniß zu dem gebetenen Moratorium wirklich zugelassen =
worden. Dahingegen ist die zweite Alternative Eures
Antrages .
namlich die Execution so lange auszusetzen, bis in der
Jndultsache ein Erkenntniß erster Jnstanz ergangen ist,
den gesetzlichen Vorschriften völlig angemessen, welches schon